JudikaturBVwG

G305 2306145-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2025

Spruch

G305 2306145-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Tschechische Republik, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger der Republik Tschechien und hält sich seit seit dem XXXX .2011 immer wieder in Österreich auf.

Abgesehen von einer Vielzahl an Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren scheint bei ihm keine einzige private Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Seit dem XXXX .2024 bis laufend ist er an der Anschrift XXXX in XXXX (JA XXXX ) mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet.

Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Er war im Bundesgebiet schon mehrfach Adressat von einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und des Diebstahls durch Einbruch gem. den §§ 127 und 129 StGB.

Zuletzt wurde er vom Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) des versuchten Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und deshalb zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt.

Gegen ihn wurde bereits im Jahr 2015 ein befristetes Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 8 Jahren rechtskräftig.

Da er entgegen diesem Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich eingereist ist, um hier weitere Vermögensdelikte zu begehen, deretwegen er auch vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 127 Abs., 130 Abs. 1 1. Fall, § 15, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde, erließ das BFA ein weiteres, durchsetzbares Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10, gültig bis 02.12.2031, gegen ihn.

Nach seiner Rückführung nach Tschechien am XXXX .2021 kehrte er in völliger Negierung dieses Aufenthaltsverbots nach Österreich zurück und wurde erneut straffällig, weswegen er mit Urteil des LG XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX (rechtskräftig sei dem XXXX ) erneut wegen § 15 StGB §§127, 129 Abs. 1 Z 1 und 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten unbedingt verurteilt wurde.

Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte, unbedingte Freiheitsstrafe in der JA XXXX .

Der BF ist im Bundesgebiet weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2024 erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Verhalten des BF im gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Zur Verhinderung weiterer Straftaten in Österreich sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der Entlassung aus der Strafhaft notwendig.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es zwar richtig sei, dass er BF wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Bei der rechtlichen Beurteilung hätten jedoch auch jene Aspekte berücksichtigt werden müssen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sprechen. Dabei hätte insbesondere der Umstand, dass er seine Straftaten zutiefst bereue, in die Beurteilung miteinfließen müssen.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger der tschechischen Republik ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem mehrfach einschlägig strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF und den von ihm begangenen Einbruchsdiebstählen sowie dem Hinwegsetzen des BF über mehrere gegen ihn rechtsgültig bestehende Aufenthaltsverbote und damit begründet, dass er sich im Bundesgebiet nie amtlich angemeldet hat, sohin hier als U-Boot lebte, und dem draus sich ergebenden Persönlichkeitsbild des BF begründet, das im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des BF hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass der Umstand, dass er seine Straftaten zutiefst bereue, in die Beurteilung miteinfließen hätte müssen, geht somit ins Leere. Die Behörde hat vor der Erlassung des bekämpften Bescheides ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und den BF in dieses eingebunden. Letzterer gab im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.

Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt ein massiv straffälliges Verhalten gegen fremdes Vermögen gezeigt hat, weswegen er auch mehrfach (einschlägig) strafgerichtlich verurteilt und mit mehrjährigen Freiheitsstrafen belegt wurde. Die von ihm begangenen Straftaten zeigen ein besonders hohes Maß an krimineller Energie des BF, die mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Einklang zu bringen ist. Hinzu kommt, dass er sich den gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverboten widersetzt hat und nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat nach Österreich zurückgekehrt ist. Dies und der Umstand, dass er sich in Österreich nie amtlich angemeldet hat, zeigt einen weiteren Aspekt seiner Persönlichkeitsstruktur auf, die in der mangelnden Bereitschaft, die Gesetze und behördlichen Anordnungen beharrlich zu ignorieren, besteht. Er stellt somit eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Tschechien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich nennenswert verankert.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.