TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , erließ das BFA gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 zur Vorlage. Der zuständigen Gerichtsabteilung G305 wurde der Beschwerdeakt am XXXX 2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX an einem unbekannten Ort in Rumänien geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der Staatsbürgerschaft von Rumänien [ZMR-Abfrage].
Er ist mit einer namentlich nicht näher bekannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die mit den gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat lebt.
Der BF hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten bzw. nahe Angehörige.
1.2. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und hat sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten, da hier gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung besteht.
Er verfügt auch über keine aufrechte Meldung an einer Privatadresse im Bundesgebiet und war hier unsteten Aufenthalts.
Seit dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 war er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift der JA XXXX gemeldet und ist seit dem XXXX .2025 am PAZ XXXX in der XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].
1.3. Am XXXX .2025 wurde er wegen der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und am XXXX .2025 in die JA XXXX eingeliefert.
1.4. Desweiteren erließ das BFA am XXXX .2025 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wider den Beschwerdeführer, um diesen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der Strafhaft zu vollziehen.
1.5. Am XXXX .2025 erkannte das Landesgericht XXXX den BF zur GZ: XXXX schuldig, I.) in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, II.) am XXXX .2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch Täuschung über Tatsachen, in dem er eine Sachertorte aus dem Verkaufssortiment an sich nahm, diese mitsamt einer entsprechenden Rechnung vorwies und vorgab, die Torte erworben zu haben und retournieren zu wollen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von EUR 77,-- als vermeintliche Rückerstattung des Kaufpreises, zu verhalten versucht zu haben, die die Sacher Hotel Betriebsgesellschaft mbH mit diesem Betrag am Vermögen schädigen sollte.
Das Landesgericht XXXX erkannte ihn 1) des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und 2) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, wovon ein Teil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das voll umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens und die Tatwiederholungen als erschwerend.
1.6. Der BF hat im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. Es fehlt an einer sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet.
1.7. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer regelmäßigen angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine berufliche Integration besteht nicht.
1.8. Er ist weder im Besitz von Einkünften noch von Vermögenswerten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.
1.9. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung in der Beschwerde, dass dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet. Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass der BF massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar. Er habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen diese verstoßen. Er habe, da er in Österreich über keine Unterkunft verfüge und hier weder berufstätig sei noch war, keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Auch habe er keine familiären Verhältnisse zu regeln. Er habe die strafbaren Handlungen begangen, um sich dadurch seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können und sich so unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Da er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Suche nach einer neuen langfristigen Arbeitsstelle nicht einfach gestalte. Wenn die belangte Behörde angesichts dessen bei der Abwägung der Interessen des BF von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts gegenüber seinem Interesse an einem weiteren Verbleib ausgegangen ist, begegnet dies keinen Bedenken.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des BF, seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht daher ins Leere.
Der BF stellt eindeutig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert. Mit den von ihm begangenen Straftaten hat er versucht, sich ein Einkommen zu verschaffen. Die von ihm begangenen Straftaten bergen eine evident hohe Gefahr des raschen Rückfalls in sich.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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