TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Rumänien und ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Ausgehend vom XXXX XXXX bis laufend ist er im Bundesgebiet an einer Privatadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet (konkret an der Anschrift XXXX ).
Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zwar als selbständig Erwerbstätiger zur Pflichtversicherung nach § 2 GSVG angemeldet, jedoch ist er bis dato seiner Verpflichtung zur Abfuhr der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen. Er ist im Besitz einer freien Gewerbeberechtigung „ XXXX .
Im Rahmen einer von der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft Oberösterreich übermittelten Sachverhaltsdarstellung scheint der BF unter den darin dargestellten Fakten 12 und 14 auf.
Am XXXX übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.
Am XXXX übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung. Darin wird dezitiert von einer kriminellen Organisation gesprochen und auch konkretisiert, weshalb von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.
Das BFA hat zwischenzeitig ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF und weitere Mitglieder dieser kriminellen Organisation eingeleitet.
Der BF ist zwar in Österreich bislang unbescholten, jedoch scheinen bei ihm in Deutschland zahlreiche Vorstrafen auf, darunter folgende:
Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen eines Straßenverkehrsdelikts; hier wurde der BF mit einer Geldstrafe belegt;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen Urkundenfälschung; hierfür wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 180 TS verhängt;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen Gefährdung des Straßenverkehrs; dafür wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 TS verhängt;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX zu einer Geldstrafe in unbekannter Höhe;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 TS.
Am XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX mit, dass gegen den BF wegen §§ 15, 146 StGB Anklage erhoben werde.
Im Zwischenbericht der PI XXXX ergibt sich der Verdacht des Betruges gegen den BF und weitere Mitglieder des XXXX Clans.
Der BF ist derzeit im Bundesgebiet unbescholten und Adressat einer bundesweiten Ermittlung gegen eine kriminelle Organisation (den XXXX ), die sich auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen spezialisiert hat.
Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige und verfügt aus diesem Grunde über keine familiären Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.
Derzeit scheint ihm im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf, jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB im Zusammenhang mit Betrugshandlungen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt bzw. wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das zur Anklageerhebung führte, geführt.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem straffälligen Verhalten des BF, hinsichtlich dessen zu befürchten sei, dass er dieses im Bundesgebiet fortsetzen werde. Da überdies zu befürchten ist, dass er neuerlich mit Mitgliedern der kriminellen Organisation des XXXX -Clans ins Bundesgebiet einreisen werde, um neuerlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nationale Sicherheit und das Vermögen Dritter durch seine Handlungen schwer zu gefährden, zumal es bis dato einziger Zweck seines Aufenthalts gewesen sei, Vermögensdelikte zu begehen, um sich und die Mitglieder der kriminellen Organisation des XXXX -Clans zu bereichern. In der Begründung zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung heißt es, dass es dem BF offenstehe, gem. § 27a FPG eine besondere Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltsverbots zu beantragen, um zu Gerichtsterminen und Verhandlungsterminen nach Österreich einzureisen.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten I. – III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. In Bezug auf den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) heißt es, dass der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BFA-VG setze voraus, dass sich der BF tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhalte. Auf Seite 9 des Bescheides halte die Behörde fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien befinde.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, ist zu folgern, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF und der von ihm in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation, gegen die die österreichischen Strafverfolgungsbehörden umfangreich ermitteln, begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF im Bundesgebiet nicht aufhältig sei und deshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu Recht erfolgt sei, ist dem zu entgegnen, dass bei ihm im Zentralen Melderegister eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX besteht. Es ist daher in seinem Fall - ungeachtet der von einer Wohnsitzmeldung ausgehenden Indizwirkung - davon auszugehen, dass er sich weiterhin an der angeführten Meldeadresse aufhält und die ihm von der belangten Behörde attestierte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit berechtigt ist. Dieser Umstand und die Verflechtung des BF in die Machenschaften des XXXX XXXX beseitigen die Befürchtung, dass er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern dieses Clans die zwischenzeitig zur Anklage gebrachten Machenschaften dieses Clans fortsetzen könnte. In der Beschwerde hat sich der BF lediglich auf die Bestreitung der ihm zur Last gelegten Taten verlegt; einen Gesinnungswandel hat er dagegen nicht aufgezeigt.
Mit seinem Verhalten hat er jedenfalls jene Voraussetzungen erfüllt, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der verhängten Dauer notwendig sind. Zudem hat er mit seinem Verhalten das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit verletzt. Hinzu kommt seine Mittellosigkeit, die die Triebfeder für seine strafrechtlich relevanten Malversationen gebildet hat und die daraus resultierende große Gefahr des Rückfalls. In der Beschwerde wurde weder behauptet, noch nachgewiesen, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Verhalten des BF auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daran hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nichts geändert, weshalb weiterhin von einer solchen Gefahr auszugehen ist. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass sich der BF wiederholt im Bundesgebiet aufgehalten hat, um hier die Handlungen zu begehen, deretwegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird.
Die Rüge an der Entscheidung zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides geht daher ins Leere.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise