TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, vom 18.02.2026 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF dringend geboten sei. Er missbrauche seinen Aufenthalt zur Ausübung schwerer Straftaten und sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten. Er sei wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monaten verurteilt worden. Erschwerend seien das einschlägig getrübte Vorleben und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, mildern die überschießend geständige Verantwortung des BF sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Er schrecke auch nicht davor zurück, dritte Personen durch Suchtgifthandel körperlich und seelische Schäden zuzufügen. Er interessiere sich nur für seinen finanziellen Vorteil. Es würden keine Gründe sprechen, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Sein Gesamtverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich an der körperlichen und psychischen Unversehrtheit dritter berühre.
Der BF verbüßt derzeit die Strafe werde in der JA XXXX .
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, seine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen oder sein Wohlverhalten seit der Strafhaft. Die Annahme der belangten Behörde, der BF habe kein beachtenswertes und aktives Familienleben, sei unrichtig und werde nochmals daraufhin gewiesen, dass die belange Behörde es zudem verabsäumt hat, den BF persönlich zu hören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Der BF ist slowakischer Staatsbürger, verfügt über keine Anmeldebescheinigung, sei wegen Suchtmitteldelikte festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden. Er verfüge im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, diese habe zwei Kinder und habe er mit ihr ein aufrechtes Privatleben geführt. Zudem müsse der belangten Behörde vorgeworfen werden, dass der BF als rechtsunkundiger – da er vom Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht habe – die Bedeutung dessen nicht erkennen hätte können. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und eine Ausweisung des BF auf Dauer für unzulässig zu erklären in eventu eine mündliche Verhandlung zur nochmaligen Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EU Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Der BF verfügte erstmals ab XXXX eine Wohnsitzmeldung in Österreich in XXXX , XXXX . Seit XXXX befand er sich in der XXXX samt entsprechender ZMR Meldung, ab XXXX liegt eine Meldung in der JA XXXX vor.
Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung.
Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , gemäß §§ 28 Abs. 1 zweiter Fall, 28 Abs. 2 SMG, §§ 28 Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 dritter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der JA XXXX .
Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zum laufenden Verfahren sowie gesondert aufgeführter Fragen eine Stellungnahme abzugeben, dem ist er jedoch nicht nachgekommen. Am 06.02.2026 ging eine Bestätigung über die Rückkehrberatung ein und erklärte sich der BF dort als ausreisewillig.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF sich des Verbrechens des Suchtgifthandel schuldig gemacht habe. Er habe seinen unionsrechtlichen Aufenthalt ausschließlich zur Begehung schwerer Straftaten genutzt und gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, allen voran die psychische und physische Unversehrtheit Dritter durch den Vertrieb von Suchtgift und sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Er missbrauche sein Aufenthaltsrecht zur Begehung strafbarer Handlungen und stelle sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, habe dort Großteils seines Lebens verbracht, sei der Sprache mächtig. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen.
Der BF zeigt mit dem Suchtgifthandel nicht nur ein massiv straffälliges Verhalten, welches nach ständiger Judikatur als besonders verpöntes Verhalten erachtet wird, sondern nutzte offenbar sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausschließlich zur Begehung des Suchtgifthandels. Er zeigt mit seinem massiven strafrechtlich Gesamtverhalten ein völliges Negieren der österreichischen Gesetze und weist zudem in diesem Bereich der zuletzt gegen ihn verhängten Verurteilung einschlägige Vorstrafen auf. Er weist 19 Vorstrafen auf, in der Slowakei musste er bereits mehrfach wegen Drogendelikte verurteilt werden und trotz der bereits erduldeten Haftübel hat der BF sein Fehlverhalten nicht verändert. Angesichts dessen stellt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Sein Vorbringen, er verfüge über ein aktives Privat- und Familienleben in Österreich, seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder würden mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, muss jedoch entgegen gehalten werden, dass zum einen die von ihm als Lebensgefährtin genannte Person weder beim vorgebrachten „gemeinsamen Wohnsitz“ angetroffen werden konnte, zudem festgestellt werden musste, dass sie sich dort auch nicht aufhält, des weiteren war sie an den schweren Strafhandlungen (Suchtmitteldelikte) auch beteiligt und laufen gegen sie Ermittlungsverfahren. Somit ist die belangte Behörde diesbezüglich zu Recht von keinem relevanten Privat- und Familienleben des BF in Österreich ausgegangen.
Mit seinem strafrechtlichen Verhalten hat er ein besonders verpöntes Verhalten gezeigt, und sind die Taten erst vor kurzem von ihm gesetzt worden, um von einem ausreichenden Wohlverhalten ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten seit seiner Haft – wie der BF vorbringt – ist jedoch nicht ausreichend, um von einem geänderten Verhalten, also einem Wohlverhalten ausgehen zu können. Dieses muss nach ständiger Judikatur von ihm nach seiner Haftentlassung über einen längeren Zeitraum gezeigt werden.
Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist auch keine Integration in Österreich anzunehmen. Somit sind die Interessen des BF angesichts der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedoch in den Hintergrund treten.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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