TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach, weshalb zu befürchten sei, dass er weiterhin aus diesen Gründen Diebstähle begehen wird, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren.
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX , Kroatien, geboren, er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist aufgrund seiner kroatischen Staatsbürger EU Bürger.
In der Zeit von 2015 – Feber 2023 verfügte der BF über Wohnsitzmeldungen in Österreich. Er ist mit XXXX seit 2016 verheiratet, hat mit ihr eine Tochter Vivienne HAGN, geb. XXXX in XXXX . Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Ehefrau des BF ist bis 08.04.2021 belegt und danach nicht mehr. Ab XXXX liegen keinen Wohnsitzmeldungen des BF mehr in Österreich vor, weshalb feststeht, dass der BF mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind seit 2021 keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt.
Der BF weist in Österreich mehrere Verurteilungen auf:
1) Mit Urteil des BG XXXX , XXXX , wurde der BF am XXXX wegen § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 5 Euro rechtskräftig verurteilt.
2) 1) Mit Urteil des XXXX , XXXX , wurde der BF am XXXX wegen § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 4 Euro bzw. 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
3) Mit Urteil des BG XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen § 127, § 15 StGB zu 25 Tagsätzen a 4 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
4) Mit Urteil des LG für XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen § 27 2al SMG wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
5) Mit Urteil des LG für XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen § 27 (2a) zweiter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag Drogenhandel (Kokain) zugrunde.
6) Mit Urteil des LG f XXXX , XXXX , rk XXXX wegen §§ 146, 148 erster Fall, § 229 Abs. 1, § 15, § 127, § 15, § 229 Abs. 1 § 15, § 241e Abs. 3, § 127, § 129 Abs. 1 Z 3, § 241e Abs. 1, § 229 Abs. 1 StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten rechtskräftig verurteilt
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Kokainkauf vortäuschte, eine gefundene Urkunde unterdrückte, eine Geldbörse aus einem unversperrten Lieferwagen wegnahm sowie Führerschein und Sozialversicherungskarte und eine Bankomatkarte. Desweiteren stahl er einer Person einen Rucksack samt Dokumenten und Bargeld sowie öffnete ein Fremdes Auto mit einem gestohlenen Schlüssel. Das gestohlene Bargeld hat er für einige Käufe verwendet.
Der BF befindet sich aktuell (seit XXXX ) in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
1. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
2. Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF verfügt in Österreich über familiären Beziehungen. In Österreich wohnt seine Ehefrau, von der er offenbar getrennt lebt, sowie die gemeinsame Tochter. Seit Oktober 2023 liegt keine Wohnsitzmeldung des BF mehr in Österreich auf.
Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er über ein Privat- und Familienleben in Österreich verfügt und die belangte Behörde es verabsäumt habe, die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Es sei bei der Entscheidung Bedacht auf das Kindeswohl zu nehmen, auch dies habe die belangte Behörde verabsäumt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiven strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF – mehrfachen schweren Diebstahl sowie Drogenhandel - begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb die sofortige Ausreise geboten ist.
Der BF verfügte von 2015 bis 2023 gemeldete Wohnsitze in Österreich, er weist 6 strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf – schweren Diebstahl sowie Drogenhandel (Kokain) – und ist nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, seine Ehefrau und sein Kind leben in Österreich. Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mitgewirkt und erst jetzt in der Beschwerde marginale Angaben zu seiner Ehefrau und Tochter vorgebracht. Seit dem Jahr 2021 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit seiner Ehefrau vor, weshalb davon auszugehen ist, dass er von ihr getrennt lebt. Seit 2023 weist der BF überhaupt keinen Wohnsitz mehr in Österreich auf.
Der BF zeigt seit 2016 ein massiv straffälliges Verhalten, welches sich zuerst in Diebstahlshandlungen, später dann steigernd in schwere Diebstahlshandlungen und schließlich in Kokainhandel ausdrückte. Trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen war der BF nicht bereit, sein Verhalten zu überdenken.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Kroatien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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