TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Mag. Stephan WIRTH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist ungarisch seine Muttersprache und hat Kenntnisse der deutschen Sprache.
Er ist ledig und hat weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder.
Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte, um hier eine Arbeit zu finden.
Er ist hier auch tatsächlich bei diversen Dienstgeberinnen einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei es sich teils um Kurzzeitarbeitsverhältnisse, teils um solche von wenigen Tagen Dauer handelte. Dabei handelte es sich überwiegend um Saisonarbeitsverhältnisse in der Gastronomie.
Zwischen den jeweiligen Arbeitsverhältnissen stand er immer wieder im Bezug von Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung [HV-Abfrage].
Im Bundesgebiet bewohnte er nach eigenen Angaben eine Mietwohnung und ist aktuell mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eltern und seinem Bruder im Bundesgebiet aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Über eine eigene Kernfamilie verfügt er nicht.
Aktuell hat er zum Bundesgebiet keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Mit seinen Eltern und seinem Bruder hat er hier auch soziale Anknüpfungspunkte.
Der BF ist verfügt weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet über Immobilienbesitz. Er verfügt über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einem nicht bekannten Stand [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 4]. Ob er darüber hinaus über weitere Ersparnisse verfügt, ist nicht bekannt.
Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX schuldig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 dritter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form einer Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28 Abs. 2 SMG, wofür es eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4,5 (viereinhalb) Jahren über ihn verhängte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Suchtgiftergebenheit des BF als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, die Verwirklichung beider Begehungsformen des alternativen Mischdelikts nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, die Bestimmung eines weiteren Mittäters zur strafbaren Handlung und die massive Grenzmengenüberschreitung als erschwerend. Als schwerwiegend wurde auch angesehen, dass er aus Gewinnsucht handelte. Nach einer Abwägung der mildernden Umstände und der Erschwerungsgründe gelangte das Strafgericht zur Auffassung, dass die Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuld- und tatangemessen sei [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 7].
Dem strafgerichtlichen Urteil liegt zugrunde, dass er seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX von seinem Wohnort in XXXX einen schwunghaften grenzüberschreitenden Suchtgifthandel bis zu seiner Festnahme betrieben hat. Er importierte das Suchtgift, um es aus Gewinnsucht Dritten zu überlassen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 4 Mitte].
Der BF befindet sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist das errechnete Entlassungsdatum der XXXX .
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG, wonach er mit seiner langjährigen Suchtgiftdelinquenz ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass bei ihm Wiederholungsgefahr bestehe. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hat das BFA den Umstand berücksichtigt, dass die Eltern und der Bruder des BF ebenfalls im Bundesgebiet leben, er jedoch ledig sei und keine Kinder habe, sodass ihn weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten träfen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen verneinte die belangte Behörde.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2026, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe und machte als Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 05.03.2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass er ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Bei ihm bestehe zudem eine große Gefahr des Rückfalls.
Der BF befindet sich in Strafhaft und ist der errechnete Termin für die Entlassung aus der Strafhaft der XXXX . Er hat daher bislang kein Verhalten gezeigt, das als Wohlverhalten qualifiziert werden könnte.
Er hat seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX in Höchst aus Gewinnsucht einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben und das Suchtgift Dritten überlassen und diese in ihrer Gesundheit massiv gefährdet. Sein weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und hat er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Schon wegen seiner Suchtgiftgewöhnung besteht bei ihm eine massive Wiederholungsgefahr. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist der Umstand berücksichtigt, dass die Eltern und der Bruder des BF ebenfalls im Bundesgebiet leben, er selbst jedoch ledig ist und keine Kinder hat, sodass ihn weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten treffen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen besteht nicht.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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