G312 2332952-1/2Z TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)
I. Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Serbien, wurde am XXXX in XXXX geboren, ist geschieden, gesund und arbeitete im Herkunftsstaat zuletzt als Mechaniker, seine Muttersprache ist serbisch.
2. Der BF ist im Jahr 2021, kurz vor der Geburt seines Sohnes, mit seiner Familie nach Österreich gekommen, im August 2021 wurde im Bundesgebiet sein Sohn geboren. Seine Ex-Frau XXXX sowie der gemeinsamen Sohn XXXX sind ebenfalls serbische Staatsbürger und lebten bis 2022 im gemeinsamen Haushalt mit dem BF in Österreich, Salzburg.
Der BF verfügte in Österreich über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, abgeleitet von seiner Ex-Frau, die Verlängerung der RWR-Karte plus galt bis April 2025, er beantragte rechtzeitig eine Verlängerung, dies ist derzeit in Bearbeitung.
Er weist in Österreich drei rechtskräftige Verurteilungen auf:
1) LG XXXX , XXXX , vom XXXX , rk XXXX , wegen § 107b Abs. 1 und 2 StGB, Tatdatum: 31.10.2022, Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt auf 3 Jahre, Probezeit mit XXXX auf 5 Jahre verlängert
2)BG XXXX , XXXX , vom XXXX , rk XXXX , wegen § 15 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, Tatdatum: XXXX , Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt auf 3 Jahre, mit XXXX auf 5 Jahre verlängert
3)LG XXXX , XXXX , vom XXXX , rk XXXX , § 15 StGB, § 269 Abs. 1, § 107 Abs. 1 StGB, Tatdatum XXXX , Freiheitsstrafe 15 Monate, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre Probe,
Den Verurteilungen liegen gefährliche Drohung etc. eines Richters im Familienverfahren zugrunde, um eine familienrechtliche Entscheidung zu erzwingen. Das Sorgerecht seines Sohnes wurde dem Jugendamt übertragen, da das Verhalten der Mutter ebenso wie das des Vaters aus Sicht des Kindeswohles bedenklich sogar bedrohlich sind. Desweiteren mussten gegen den BF mehrfach Betretungs- und Annäherungsverbote sowie ein Waffenverbot erlassen werden.
Von November 2022 bis Dezember 2022 sowie vom August 2025 bis November 20025 verbüßte der BF in Österreich Haftstrafen.
3. Dem BF wurde vom BFA aufgrund seines Gesamtverhaltens am 02.09.2025 ein Parteiengehör im Verfahren zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zugestellt und er aufgefordert, dazu binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen. Der nahm dazu mit Schriftsatz vom 18.09.2025 Stellung.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF stelle mit seinem Verhalten - gefährliche Drohung eines Richters im Familienverfahren, um eine familienrechtliche Entscheidung zu erzwingen - zugrunde. Das Sorgerecht seines Sohnes wurde dem Jugendamt übertragen, da das Verhalten der Mutter ebenso wie des Vaters aus Sicht des Kindeswohles bedenklich sogar bedrohlich seien. Es müsse die österreichische Bevölkerung wie auch die Familie des BF geschützt werden, der BF zeige keinerlei Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Es bestehen zudem für den BF mehrere Betretungsverbote hinsichtlich den Räumlichkeiten Bezirksgericht und Jugendamt. Die sofortige Ausreise sei dringend erforderlich, da der BF mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringe, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere. Er habe dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des sozialen Friedens massiv verletzt und stelle sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der dargelegten Umstände, des Persönlichkeitsbildes und Charakters des BF sowie des bisher gezeigten Verhaltens bestehe eine immense Wiederholungsgefahr, da der BF die Trennung von seiner Frau und Verweigerung des Besuchsrechts des Sohnes nicht verarbeiten hätte können. Er stelle mit seinem Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Gegen den oa Bescheid erhob der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte dabei hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er ursprünglich im Juli 2020 mit seiner ehemaligen Ehefrau ins Bundesgebiet eingereist sei. Am XXXX sei der minderjährige Sohn geboren worden, mit XXXX sei die Ehe geschieden worden. Nach vielen Erschwernissen und Hindernissen seitens der Kindesmutter bestehen seit März 2025 wöchentliche Kontakte zu seinem minderjährigen Sohn. Der BF sei eine wichtige Bezugsperson zu seinem Sohn, weshalb sein Verbleib in Österreich enormer Bedeutung zukomme. Er habe sich seit seiner Einreise beruflich weitgehend stabilisiert, gehe einer Beschäftigung nach, seit XXXX sei er bei der Firma XXXX beschäftigt. Er sei bedauerlicherweise mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß § 107b StGB verurteilt worden, mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen gefährlicher Drohung und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei 12 Monaten bedingt nachgesehen wurden. Der BF bedauere seine Taten und dringend daran interessiert, im Bundesgebiet ein straffreies Leben zu führen. Er habe keinerlei Beziehungen mehr zum Herkunftsstaat und habe in Österreich viele intakte Freundschaften aufgebaut. Er beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem beantragt er dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und teilte mit, dass sich der BF in Haft befindet und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hat über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde gegen den oa Bescheid eingebracht und beantragt zusätzlich, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Verhalten die Nichteinhaltung der österreichischen Rechtsordnung zeigt. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Der BF stelle mit seinem Verhalten - gefährliche Drohung eines Richters im Familienverfahren zugrunde, um eine familienrechtliche Entscheidung zu erzwingen – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Das Sorgerecht seines Sohnes wurde dem Jugendamt übertragen, da das Verhalten der Mutter ebenso wie das des Vaters aus Sicht des Kindeswohles bedenklich sogar bedrohlich sind. Es müsse die österreichische Bevölkerung wie auch die Familie des BF geschützt werden, der BF zeige keinerlei Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Gegen den BF mussten zudem Betretungsverbote betreffend Räumlichkeiten des Bezirksgerichts und Jugendamt verhängt werden. Die sofortige Ausreise sei dringend erforderlich, da der BF mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringe, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere. Er habe dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des sozialen Friedens massiv verletzt und stelle sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der dargelegten Umstände, des Persönlichkeitsbildes und Charakters des BF sowie des bisher gezeigten Verhaltens bestehe eine immense Wiederholungsgefahr, da der BF die Trennung von seiner Frau und Verweigerung des Besuchsrechts des Sohnes nicht verarbeiten hätte können. Er stelle mit seinem Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Der BF weist in Österreich drei rechtskräftige Verurteilungen auf, jeweils wegen fortgesetzter gefährlicher Drohung, Urkundenfälschung und Widerstands gegen die Staatsgewalt. Desweiteren mussten aufgrund seiner Aggressivität gegen ihn mehrfach Betretungs- und Annäherungsverbote sowie ein Waffenverbot erlassen, nicht nur hinsichtlich des ehemals gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Ex-Gattin, sondern auch betreffend Bezirksgericht und Jugendamt. Von November 2022 bis Dezember 2022 sowie vom August 2025 bis November 20025 verbüßte der BF in Österreich Haftstrafen. Den Verurteilungen liegen gefährliche Drohung etc. eines Richters im Familienverfahren zugrunde, um eine familienrechtliche Entscheidung zu erzwingen. Das Sorgerecht seines Sohnes wurde dem Jugendamt übertragen, da das Verhalten der Mutter ebenso wie das des Vaters aus Sicht des Kindeswohles bedenklich sogar bedrohlich sind.
Unstrittig lebt der BF seit 2021 legal in Österreich, verfügt jedoch aktuell jedoch über kein Familienleben, er ist mittlerweile geschieden und musste aufgrund seiner Aggressivität und Gewalttätigkeiten gegenüber der Ex-Gattin sowie der Schwiegermutter ebenso wie gegenüber dem Richter im Familienverfahren (ua Bedrohungen, verbale Entgleisungen, Andeutung einer Schlagbewegung gegen den Richter) bzw. Personen beim Jugendamt strafrechtlich verurteilt werden. Auch stellt sein Verhalten in Anwesenheit des Sohnes – verbale Entgleisungen in Richtung Kindesmutter, Jugendamt und Familiengericht bzw. den handelnden Personen ebenso wie die Begleitmittlerin – eine Gefährdung des Kindeswohles dar. Der BF geht derzeit einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich nach und verfügt diesbezüglich über ein Privatleben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwar diesbezüglich einen Eingriff darstellt, was der BF jedoch aufgrund seines Gesamtverhaltes hinzunehmen hat. Seine sofortige Ausreise ist verfahrensgegenständlich aufgrund der außerordentlichen (verbalen) Aggressivität des BF gegenüber den handelnden Personen im Familienverfahren (Richter, Organe des Bezirksgerichts, Organe des Jugendamtes) als dringend notwendig zu erachten. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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