TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), der seit seiner Geburt in Österreich lebt, verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, dessen Verlängerung er am XXXX .2025 fristgerecht beantragt hat. Der BF ist verheiratet und Vater zwei volljähriger Töchter. Seine Frau und seine Töchter sind österreichische Staatsbürger. Seiner Eltern sind bereits verstorben, seine Schwestern leben ebenfalls in Österreich.
Der BF gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Pflichtschulabschluss in Österreich, begann er eine Lehre zum Installateur, welcher er aber nicht abschloss. Vor seiner Inhaftierung war er von XXXX .2012 bis XXXX .2024 als LKW-Fahrer bei einem Sanitär- und Heizungsgroßhandelsunternehmen beschäftigt, wo er seit XXXX .2025 wieder als Arbeiter gemeldet ist. Zwischenzeitlich ging er immer wieder geringfügigen Beschäftigungen im Gastronomiebereich nach. Laut seinen Angaben vor dem BFA am 23.04.2025 wurden ihm mit XXXX .2025 die elektronische Fußfessel genehmigt.
Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX .
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 30.05.2025 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) wurde.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der Delinquenz des BF davon ausgegangen werden könne, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen werde. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet, wo er stets gearbeitet habe und intensive familiäre und private Bindungen aufgebaut habe. In Serbien verfüge er über kein soziales Netzwerk. Für den Fall einer Entlassung mit elektronischer Fußfessel könne er erneut bei seinem letzten Arbeitgeber einer Beschäftigung nachgehen. Aufgrund einer während der Strafhaft absolvierten Therapie sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Die Rückkehrentscheidung verletze den BF daher in seinen Rechten nach Art 8 EMRK.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Ein Ablauf der Frist nach Abs 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung laut § 18 Abs 6 BFA-VG nicht entgegen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF begründet.
Auch wenn der BF wegen Suchtmitteldelikten als Ersttäter zu einer empfindlichen mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF ist seit seiner Geburt rechtmäßig im Inland niedergelassen, hat hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, konnte sich am Arbeitsmarkt integrieren und lebt seine Kernfamilie in Österreich.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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