TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, vom 11.05.2026 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 PFG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, können keine Mittel zu Finanzierung seines Aufenthaltes vorweisen und können diese nicht aus legalen Quellen herangezogen werden. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken angestrebt, missachte die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und habe diese bereits um mehr als 127 Tage überschritten. Er sei als mittellos anzusehen und habe seinen Aufenthalt mit unerlaubter Erwerbstätigkeit zu finanzieren versucht. Er verbleibe beharrlich im Bundesgebiet und stelle somit insgesamt mit seinem Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen und zeige sein bisheriges Verhalten, dass er gegenüber den Gesetzen in Österreich ablehnend gegenüberstehe. Es würde nicht ersichtlich sein, warum er sein bisheriges Fehlverhalten in Zukunft ändern solle.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er bis XXXX über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte. Nach Rechtsansicht der europäischen Kommission könne sich der Fremde im Anschluss daran auch unmittelbar auf die Sichtvermerkbefreiung berufen. Die Einreise in das Schengen-Gebiet erfolgte zuletzt am XXXX sodass zum Zeitpunkt der Kontrolle und Sicherstellung des Reisepasses die sichtvermerkfreie Zeit bereits zweifellos abgelaufen gewesen ist, jedoch sei es unrichtig, dass dies bereits 127 Tage betragen habe. Der BF habe eine Lehrausbildung zum Koch absolviert und sei bemüht, eine Anstellung in diesem Bereich zu finden, wodurch die Möglichkeit bestünde, einen Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot - Karte Fachkraft im Mangelberuf zu bekommen. Der BF habe eine Freundin, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Die beiden beabsichtigen zu heiraten, der BF möchte jedoch ein Aufenthaltsrecht aus eigenen Kräften erlangen und nicht von seiner zukünftigen Gattin ableiten. Er möchte damit vermeiden, dass seine zukünftigen Schwiegereltern vermuten, dass er die Tochter ausnütze. Seine zukünftige Gattin habe das 21. Lebensjahr vollendet. Es sei unrichtig, dass der BF nicht über notwendige Unterhaltsmittel verfüge. Der Umstand, dass der BF in einem Arbeiterquartiert seine Unterkunft genommen habe, lasse keinen Schluss zu, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei tatsächlich nicht bei einer solchen Tätigkeit betreten worden und suche eine Anstellung als Koch.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in Serbien geboren und serbischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Er wurde am XXXX durch die LPD XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und habe dabei gegenüber den Beamten angegeben, in Österreich als Fliesenleger tätig zu sein. In weiterer Folge musste festgestellt werden, dass er seine sichtvermerkfreie Zeit überschritten hat.
Er wurde vor dem BFA am 17.12.2025 niederschriftlich befragt und erklärte damit im Wesentlichen zusammengefasst, dass es nicht richtig sei, dass er illegal gearbeitet habe. Er habe nur seinem Vater geholfen und kein Geld erhalten. Er habe einen slowakischen Aufenthaltstitel gehabt, dieser ist am XXXX abgelaufen, es sei nicht möglich, diesen zu verlängern. Er sei zuletzt am XXXX . oder XXXX nach Österreich eingereist, mit dem Bus aus Serbien. Er sei mit seiner Freundin gemeinsam nach Österreich gekommen, er sei zu ihr gekommen, sie heiße XXXX , geb. XXXX , und verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Er sei zu touristischen Zwecken in die Republik eingereist und es sei ihm bewusst, dass er 90 Tage sich hier aufhalten dürfe. Er entschuldige sich dafür, er wollte wegen einem Mangelberuf schauen, vielleicht würde ihm jemand in Österreich einstellen, er habe ein Diplom als Koch. Er würde sich hier gerne niederlassen und hier leben und arbeiten, mit seiner Freundin eine Familie gründen. Er habe noch kein Rückreiseticket, sei mit 500 Euro nach Österreich eingereist, habe noch 20 Euro. Seine Freundin und deren Eltern geben ihm Geld, ansonsten habe er kein Einkommen. Er wohne in XXXX . Seine Freundin lebe bei ihren Eltern, sie komme gelegentlich zu ihm. Warum er nicht angemeldet sei, wisse er nicht, er wollte angemeldet werden. Die Wohnung finanziere seine Freundin. Er bekomme von ihr ca. 400 Euro im Monat, die Miete sei 240 Euro. Er gehe zu den Eltern seiner Freundin essen, seine Freundin kaufe für ihm die Zigaretten. Er sei mit ihr seit ca. 2022 liiert. Sie besuchen sich gegenseitig und telefonieren per Video täglich. Nach seinem Lebensmittelpunkt befragt erklärte er, dass er weder hier noch dort sei. Er habe in Serbien als Koch gearbeitet, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörige. Sein Vater befinde sich in Serbien, er komme gelegentlich nach Österreich, um hier als Parkettverleger zu arbeiten. Er sei vor ein paar Monaten zuletzt hier gewesen, sie hätten nicht so viel Kontakt, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren. Er habe zwei Brüder, Vuk und Marko, diese leben in Serbien, seine ganze Familie lebe in Serbien. Er würde gerne hier legal arbeiten, in Serbien sei ihm das nicht möglich. Es sei alles sehr teuer und das Einkommen gering. Er habe bis dato keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel eingebracht, da er ein slowakisches Visum hatte und dachte, er könne hier normal arbeiten. Er sei in der Slowakei selbständig tätig gewesen, habe damit aber nicht genug verdient. Er sei in keinem Verein, er möchte Integrationsschritte machen, damit er hier arbeiten kann. Es sei ihm bewusst, dass er sich illegal hier aufhalte.
Der BF ist unbescholten und ging in der Slowakei laut eigenen Angaben einer selbständigen Tätigkeit nach, das slowakische Visum ist mit XXXX abgelaufen. Der BF überschritt seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt in Österreich massiv so von XXXX bis XXXX .
Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige, er hat eine Freundin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, wobei sie ihn bis dato in Serbien besucht hat und er sie in Österreich.
Am XXXX wurde der BF angezeigt, da er sich weit über die visumfreie Zeit in Österreich aufgehalten hat. Zudem bestand laut Anzeige der Verdacht, dass der BF gemeinsam mit seinem Vater in Österreich als Fliesenleger arbeitet. Er erklärte: „ich wohne seit ca. einem Jahr an dieser Adresse und arbeite gemeinsam mit meinem Vater als Fliesenleger in Österreich“. Der BF ist laut ZMR nicht an der Adresse XXXX gemeldet.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Der BF habe am XXXX erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser sei am XXXX abgewiesen worden, der BF sei jedoch seiner Ausreise nicht nachgekommen und mit XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden. Seitdem weise er folgende Reisebewegungen in den Schengenraum auf:
E XXXX A XXXX
E XXXX A XXXX
E XXXX A XXXX
E XXXX A XXXX
E XXXX A XXXX
E XXXX A XXXX
E XXXX – lfd. Aufenthalt in Ö.
Dies beweise, dass der BF die sichtvermerkfreie Zeit bereits um 127 Tage überschritten habe. Sein Aufenthalt in Österreich sei zweifelsfrei illegal und verbleibt er trotzdem beharrlich im Bundesgebiet.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, können keine Mittel zu Finanzierung seines Aufenthaltes vorweisen und können diese aus legalen Quellen herangezogen werden. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken angestrebt, missachte die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und habe diese bereits um 127 Tage überschritten. Er sei als mittellos anzusehen und habe seinen Aufenthalt mit unerlaubter Erwerbstätigkeit zu finanzieren versucht. Er verbleibe beharrlich im Bundesgebiet und stelle somit insgesamt mit seinem Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen und zeige sein bisheriges Verhalten, dass er gegenüber den Gesetzen in Österreich ablehnend gegenüberstehe. Es würde nicht ersichtlich sein, warum er sein bisheriges Fehlverhalten in Zukunft ändern solle.
Der BF bringt hingegen vor, dass es richtig sei, dass er die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Dies tue ihm leid. Er verfügte über einen slowakische Aufenthaltsberechtigung, diese lief mit XXXX ab und er dachte, dass er sich daher hier aufhalten und arbeiten dürfe. Er habe eine Freundin, diese sei österreichische Staatsbürgerin. Zudem habe er ein Diplom als Koch und möchte um die Rot-Weiß-Rot Karte – Fachkraft in einem Mangelberuf ansuchen. Er wolle hier arbeiten und hier leben. Es sei nicht richtig, dass er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, er habe lediglich seinem Vater gelegentlich geholfen, ohne Geld zu erhalten. Seine Freundin und deren Eltern würden ihn finanziell unterstützen, warum er an der Adresse nicht angemeldet sei, verstehe er nicht, er wollte angemeldet werden.
Der BF zeigt jedoch mit seinem Gesamtverhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsnormen zu halten. Er hält sich weit mehr über den sichtvermerkfreien Zeitraum, mehr als 127 Tagen in Österreich auf, bringt auch selbst vor, hier leben und arbeiten zu wollen. Auch wenn er nicht bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wurde, erklärte er vor den LPD-Organen selbst, seit einem Jahr in der Wohnung zu wohnen und seinem Vater bei der Fliesenverlegung zu helfen.
Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige, keinen ordentlichen Wohnsitz, keine finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren und auch über keine Aufenthaltsberechtigung. Er ignoriert die Aufenthaltsbestimmungen und verbleibt beharrlich im Bundesgebiet. Dem BF ist jedenfalls zumutbar, ein Verfahren zB zur Erlangung der „Rot-Weiß-Rot Karte – Fachkraft in einem Mangelberuf“ in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Auch die Beziehung zu seiner Freundin steht einer sofortigen Rückkehr nicht entgegen und kann – wie bis dato durch Besuch dieser in Serbien – aufrecht erhalten werden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise