TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist deutsche Staatsbürgerin und lebt seit ihrem dritten Lebensjahr durchgehend in Österreich und absolvierte hier ihre Schul- und Ausbildung.
Auch ihre Eltern und ihr Bruder leben im Bundesgebiet. Zudem lebt sie mit ihrem Lebensgefährten seit XXXX 2024 in einer gemeinsamen Wohnung. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung und übte seit dem Jahr 2022 immer wieder sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten aus bzw. bezog seit dem Jahr 2021 über gewisse Zeiträume Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.
Im Alter von 17 Jahren wurde die BF schwer drogenabhängig. Sie konnte jedoch eine Substitutions- und psychologische Therapie erfolgreich beenden.
Die BF wurde in Österreich sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Sechs dieser Verurteilungen erfolgten wegen versuchtem Diebstahl nach § 15 StGB und § 127 StGB bzw. § 127 StBG, wobei zwei Verurteilungen als Jugendstraftaten zu qualifizieren sind und zwei Verurteilungen als Junge Erwachsene erfolgten. Des Weiteren wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, Zl. XXXX wegen der Begehung von mehrfachen Körperverletzungen nach § 83 Abs 1 und Abs. 3 Z1 StGB, dreifach des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB und zweifach des Vergehens der Widerstand gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB verurteilt.
Seit XXXX .2025 befand sind die BF im Strafhaft und wurde am XXXX .2026 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass die BF durch ihr gesetztes Verhalten des gewerbsmäßigen Ladendiebstahls, der Beschaffungskriminalität und des Drogenkonsums zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berührt. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten, da die BF durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 22.05.2026 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, aus der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochten Bescheid des BFA vom 28.04.2026, den Angaben der BF in der Beschwerde vom 22.05.2026, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit der Begehung von gewerbsmäßigen Ladendiebstählen, Beschaffungskriminalität und Drogenkonsum und der damit verbundenen erkennbaren eindeutigen negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung begründet. Da die BF erstmals eine unbedingte Haftstrafe verbüßte und zum ersten Mal das Haftübel verspürte und sie erst am XXXX .2026 aus der Strafhaft entlassen wurde, liegen trotz der wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts ihrer familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und aufgrund ihres über zwanzig-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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