Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch AUSTROLAW Rae in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger, EU Bürger und seit XXXX in Wien mit Hauptwohnsitz sowie in Rumänien mit Wohnsitz gemeldet.
Seit XXXX wird gegen Mitglieder des XXXX Clans wegen Verdachts von Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Organisation ermittelt. Zu diesen Mitgliedern gehört auch der BF, welcher mehrmals in Österreich von Einsatzkräften der Polizei bei Betrugshandlungen persönlich auf frischer Tat ertappt wurde. Diesbezüglich sind zahlreiche Verfahren gegen den BF sowie den anderen Mitgliedern des Clans anhängig. Aus den vorliegenden Aktenteilen (Beweismitteln, Auskünften sowie Anzeigen) geht klar hervor, dass der BF als Mitglied des XXXX Clans begangen hat. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit zum XXXX Clan und die Verwirklichung der Straftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden. Er ist in Österreich bis dato strafrechtlich unbescholten, weist jedoch einschlägige Verurteilungen in Deutschland auf.
Dem BF wurde die Einleitung eines Verfahrens betreffend Aufenthaltsbeendigung über seine Rechtsvertretung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm binnen Fristsetzung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese ging mit 18.07.2025 ein und wurde vom BF angegeben, dass er zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist sei, er halte sich nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, habe keinen Beruf erlernt und sei ein Aufenthaltsverbot unzulässig, da er kein strafbares Verhalten gesetzt habe. Er strebe keinen Aufenthalt in Österreich an und sei auch nicht durchgehend hier.
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF sei hochmobil und Mitglied einer kriminellen Organisation, gegen die zahlreiche Verfahren aufgrund Betrugsbetretungen anhängig seien. Er sei lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, verfüge über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte und reise lediglich zur Begehung von Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ins Bundesgebiet ein. Die sofortige Durchsetzung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend geboten, sein Gesamtverhalten, insbesondere sein kriminelles Verhalten (schwere Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, ausgeübt in mehreren europäischen Staaten, samt rechtskräftiger Verurteilung in Deutschland) stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies damit, dass er ohne stichhaltige Begründung verdächtigt werde, Teil des XXXX Clans zu sein. Rechtsgrundlos werde ihm dieser Generalverdacht übergestülpt und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt. Der BF habe jedoch kein rechtswidriges Verhalten gesetzt und entbehre das erteilte Aufenthaltsverbot jeglicher Grundlage. Das Verhalten des BF erfülle keinen Gefährdungsmaßstab, zudem sei er nicht dauerhaft hier aufhältig, die Entscheidung sei rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung setze voraus, dass der BF noch hier aufhältig sei, jedoch befinde sich der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien. Die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei daher nicht zulässig.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EU Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem gerichtlich strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF sich lediglich zur Ausübung seiner kriminellen Handlungen zur finanziellen Bereicherung in Österreich aufgehalten habe. Er verfügt weder über berufliche noch privat oder familiäre Bindungen, was er im Prinzip selbst bestätigt und einräumt, seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien zu haben und sich lediglich zur Arbeitsuche in Österreich aufgehalten zu haben. Er bringt weiters vor, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos seien und er sich bereits wieder im Herkunftsland aufhalte.
Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF muss jedoch entgegengehalten werden, dass er bei den gerichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten persönlich von Polizeiorganen in Österreich betreten wurde. Somit gehen diese Argumentation ins Leere.
Der BF zeigt ein massiv straffälliges Verhalten, bei dem er mehrmals auf frischer Tat ertappt wurde – gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - und stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Das Vorbringen, er habe Österreich bereits wieder verlassen, wurde vom BF bis dato nicht nachgewiesen, ist das diesbezügliche Vorbringen zurückzuweisen und erweist sich diesbezüglich als nicht relevant.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG „… ein Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat“ ist somit ein Aufenthaltsverbot gegen einen EU Bürger auch unter den gegebenen Umständen möglich.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.