JudikaturBVwG

G305 2305143-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2025

Spruch

G305 2305143-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS und Mag. Andrea BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , gemeinsam mit anderen Personen, mit denen er eine Bande bildete, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 2a, 148 zweiter Fall StGB verurteilt und wurde über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht in Ansehung des BF die teilweise Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den hohen, von ihm angerichteten Schaden.

Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 in der JA XXXX .

Mit PG vom XXXX 2022, dem BF am XXXX 2022 persönlich zugestellt, teilte ihm die belangte Behörde mit, dass die Absicht bestehe, wegen seiner Straffälligkeit ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gem. § 52 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, § 34 Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 46 FPG idgF. einzuleiten und wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. Diese ihm gewährte Frist ließ der BF reaktionslos verstreichen.

Der BF war vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , gemeldet. Seit dem XXXX 2024 ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Bei ihm scheinen keine Meldungen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf, sodass schon deshalb anzunehmen ist, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mit einer legalen Erwerbstätigkeit finanziert.

Der BF ist am XXXX 2024 mit dem aus Serbien stammenden, am XXXX geborenen XXXX , der die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem Standesamt XXXX eine zur Zl. XXXX registrierte eingetragene Partnerschaft eingegangen.

1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , gemeinsam mit anderen Personen, mit denen er eine Bande bildete, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 2a, 148 zweiter Fall StGB verurteilt und wurde über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht in Ansehung des BF die teilweise Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den hohen, von ihm angerichteten Schaden.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX 2024 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), weiter festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, er entgegen einem Einreiseverbot wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist und Fluchtgefahr besteht und er sich gegenüber den Behörden als kooperationsunwillig gezeigt habe.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass sein Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei und er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu äußern und zum Verfahrensstand Stellung zu nehmen. Das von der Behörde erwähnte Parteiengehör sei ihm nicht bekannt. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den für die vorzunehmende Interessenabwägung maßgeblichen Sachverhalt nur unzureichend festgestellt. Er sei seit dem XXXX mit dem ungarischen Staatsangehörigen XXXX verpartnert. Ihm komme daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. In Österreich lebten zahlreiche Familienangehörige, zu denen er regen familiären Kontakt pflege. Er verfüge über eine Arbeitsplatzzusage. Seine strafrechtliche Verurteilung rechtfertige keinesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Seine Beschwerde verband er mit dem Begehren, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da seine Ausreise aus Österreich aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keinesfalls dringend geboten sei.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF sich lediglich zur Ausübung seiner kriminellen Handlungen zur finanziellen Bereicherung in Österreich aufgehalten habe.

Das diesbezügliche Vorbringen des BF hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach die von der Judikatur geforderte Begründung dem Bescheid nicht zu entnehmen sei. geht somit ins Leere.

Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein massiv straffälliges Verhalten gezeigt, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts der massiven gewalttätigen, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den BF, stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist zwar mit dem ungarischen Staatsangehörigen XXXX eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, allerdings vermag diese die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu beseitigen. Zudem wird es dem BF möglich sein, mit seinem Partner, der zwar die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, selbst aber in Serbien geboren und dort auch aufgewachsen ist, über die sozialen Medien und das Telefon zu kommunizieren.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebendn Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.