Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des S B, vertreten durch Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwalt in Leoben, gegen das am 4. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 24. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G310 2299745 1/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2017 nach Österreich ein und hielt sich danach ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am 28. Juli 2023 stellte der Revisionswerber im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Am 5. August 2024 wurde der Revisionswerber der inzwischen untergetaucht war im Zuge einer weiteren fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Revisionswerber die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde sofort vollzogen.
3 Mit Bescheid vom 17. September 2024 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Ferner stellte es fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Marokko zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
4 Die gegen den Bescheid des BFA vom 5. August 2024 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft gerichtete Beschwerde vom 24. September 2024, die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangte, wies das BVwG mit dem angefochtenen, am 4. Oktober 2024 mündlich verkündeten und mit 24. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Das BVwG traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, E 4257/2024 14, feststellte, dass der Revisionswerber durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt wurde, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, nicht binnen einer Woche ergangen sei. Im Übrigen sei der Revisionswerber durch den genannten Spruchpunkt aber weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde insoweit abgewiesen wurde. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
6 Gegen das am 4. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 24. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG richtet sich auch die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass der Revisionswerber seit sieben Jahren im Bundesgebiet lebe und unbescholten sei, weil er vom Vorwurf, er habe eine näher bezeichnete Person finanziell geschädigt, rechtskräftig freigesprochen worden sei. Ausgehend davon habe das BVwG nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es davon ausgehe, vom Revisionswerber gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, aus.
8 Die Revision erweist sich bereits aus diesem zu ihrer Zulässigkeit ins Treffen geführten Vorbringen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Vorauszuschicken ist, dass in einem Fall, in dem sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränkt, der Betroffene sei wegen einem verspäteten Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA VG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, das angefochtene Erkenntnis weiterhin zur Gänze dem Rechtsbestand angehört. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Dies hängt vielmehr von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146 bis 0147 und 0167, Rn. 20, mwN).
10 Im Revisionsfall ist jedoch wie nachstehende Ausführungen zeigen das angefochtene Erkenntnis unabhängig von der Verletzung der Entscheidungsfrist mit Rechtswidrigkeit belastet.
11 Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
12 Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung daher nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rn. 6, mwN).
13 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. August 2024 von näher genannten Vorwürfen freigesprochen worden sei. Die Gefährdungsprognose begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber das Meldegesetz missachtet und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Außerdem habe er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet „mittels Schwarzarbeit“ finanziert und die „Gutmütigkeit und [das] fortgeschrittene Alter“ seines Unterkunftgebers „über Jahre hinweg“ ausgenutzt. Ausgehend davon und wegen des wiederholten Verstoßes gegen Meldepflichten und fremdenrechtliche Normen sowie, dass sich der Revisionswerber nicht „einsichtig oder reuig“ zeige, nahm das BVwG an, vom Revisionswerber gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, aus.
14 Bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Gefährdungsprognose gemäß § 67 FPG geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres eine den entsprechenden Maßstab erreichende Gefährdung begründen können (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, Rn. 16, mwN).
15 Vor diesem Hintergrund wird vom Revisionswerber zu Recht bemängelt, die Annahme des BVwG hinsichtlich der Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 FPG sei nicht nachvollziehbar. Das BVwG begnügte sich nämlich sowohl im Hinblick auf die nachträgliche Kontrolle des angefochtenen Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA VG mit der in Rn. 13 dargestellten Begründung, wobei es offenbar selbst davon ausging, der Revisionswerber habe die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, von denen er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. August 2024 rechtskräftig freigesprochen worden ist, nicht begangen (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung von freisprechenden strafgerichtlichen Urteilen im Übrigen etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287, Rn. 12). Durch einen Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften wird der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG keinesfalls erfüllt (zum geringeren Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091, Rn. 15). Das angefochtene Erkenntnis lässt auch Feststellungen dazu vermissen, in welchem Umfang der Revisionswerber während seines Aufenthaltes einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen sein soll. Im Übrigen begründen im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 18). Dies gilt auch für die Befürchtung eines (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/21/0456, Rn. 10, mwN). Daher vermag das vom BVwG der Gefährdungsprognose zu Grunde gelegte Verhalten des Revisionswerbers die Annahme, der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG wäre erfüllt, nicht zu tragen.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
17 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Aufwandersatzes ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber an Schriftsatzaufwand, zuzüglich der verzeichneten Umsatzsteuer, die nicht gesondert zuzusprechen ist (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, Rn. 18), weniger als den nach § 1 Z 1 lit. a der genannten Verordnung in Betracht kommenden Höchstbetrag begehrt und ihm daher Aufwandersatz in der ziffernmäßig beantragten Höhe gebührt (VwGH 14.1.2019, Fr 2019/12/0017, Rn. 18).
Wien, am 28. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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