TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn und Serbien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM/Mag. Andrea BLUM, Rechtsanwälte, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn und von Serbien. Auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit gilt er als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Er ist ledig und hat weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder.
Er ist gemeinsam mit seinen Eltern, im August des Jahres XXXX , gemeinsam mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern, ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend hier auf. Konkret ist er seit dem XXXX an unterschiedlichen Privatadressen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend scheint bei ihm an der Anschrift XXXX (Justizanstalt XXXX ) eine Nebenwohnsitzmeldung auf [ZMR-Abfrage].
Nach dem Besuch der XXXX besuchte er im Bundesgebiet den Polytechnischen Lehrgang und belegte anschließend eine Lehre zum Speditionskaufmann, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einer Lehrabschlussprüfung zum Abschluss brachte.
In der Folge war er bei einem Logistikunternehmen tätig und brachte dort monatlich EUR 1.800,00 ins Verdienen.
Der BF hat weder ein nennenswertes Sparvermögen, noch verfügt er über Immobilienbesitz, der ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Vielmehr ist er mit Darlehensschulden in Höhe von EUR 28.000,00 aus einem Autokauf konfrontiert.
Seit seiner im Jahr XXXX erfolgten Einreise bis zum Jahr XXXX lebte er an der Wohnadresse seines Vaters. Anschließend zog er zu seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Haushalt der Mutter an der Anschrift XXXX , wo er seitdem (konkret seit dem XXXX ) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern pflegt er ein enges Verhältnis und verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht schuldig, er habe in XXXX am XXXX als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke BMW 3 mit dem unterdrückten Kennzeichen XXXX , im Zuge eines Versuchs, einer Polizeistreife zu entkommen, deren Anhaltung er sich bereits in XXXX entzogen hatte und die sein Fahrzeug sodann verfolgte,
I. einen anderen schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar
a. seine Beifahrerin L. J. bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich XXXX in Fahrtrichtung XXXX mit mindestens 190 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,
b. seine Beifahrerin L. J. im Zuge des sehr gefährlichen Auffahrens bis auf weniger als fünf Meter auf die davor befindlichen Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von anfänglich 170 bis 220 km/h und sodann 150 bis 160 km/h auf der Autobahn, wobei es beim Versuch geblieben war,
c. seine Beifahrerin L. J. im Zuge mehrerer Überholvorgänge im Baustellenbereich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch mehrfaches Überfahren von Sperrlinien und Sperrflächen mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,
d. seine Beifahrerin L. J. im Zuge eines Überholvorgangs auf der B1 bei Nebel und schlechter Sicht mit jedenfalls mehr als 140 km/h unter Missachtung einer Sperrlinie und von Sperrflächen, wobei es beim Versuch geblieben war,
e. im Zuge eines Auffahrunfalls auf der B1 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten,
i. seine Beifahrerin L. J., die einen Wirbelbruch, eine Verletzung der Pankreas und Abschürfungen sowie eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse und ein innenliegendes Hämatom erlitt,
ii. D. M. L., den Lenker des neben einem LKW am linken Fahrstreifen befindlichen PKW Mazda MX5, der eine Prellung des Kopfes, des Oberschenkels rechts und des Unterschenkels rechts erlitt, sodass es beim Versuch geblieben war,
iii. die Polizeibeamtin V. B., die sich im Streifenfahrzeug der Polizeistreife „ XXXX “, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der B1 positioniert war, befand, die einen Wirbelbruch, Schnitt- und Platzwunden und eine Schädelprellung, sowie zahlreiche Hämatome erlitten hatte,
II. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, und zwar
a. um 23:33:33 Uhr betreffend den Lenker eines PKW bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich XXXX in Fahrtrichtung XXXX mit mindestens 190 km/h,
b. betreffend den Lenker eines PKW im Zuge des sehr gefährlichen Auffahrens bis auf weniger als fünf Meter auf die davor befindlichen Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von anfänglich 170 bis 220 km/h und sodann 150 bis 160 km/h auf der Autobahn,
c. betreffend den Lenker eines SUV mit Anhänger im Zuge mehrerer Überholvorgänge im Baustellenbereich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch mehrfaches Überfahren von Sperrlinien und Sperrflächen mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h,
III. anders, als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt hatte, indem er auf der B1 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten, auf einen Auffahrunfall versursachte, und zwar betreffend
a) G. M., den Lenker des am rechten Fahrstreifen stehenden LKW,
b) den Lenker des hinter dem LKW des G. M. befindlichen PKW,
c) die Polizeibeamten L. A. B., A. S., T. F. und D. P., die Lenker und Beifahrer der Streifenfahrzeuge der Polizeistreifen, die ihn verfolgten und sich unmittelbar hinter seinem Fahrzeug befanden,
d) M. H., der sich im bzw. neben dem Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der B1 positioniert war, befand, sowie
e) A. A., E. A., A. M. und L. T., die Lenkerinnen und Beifahrerinnen zweier weiterer unfallinvolvierter PKW auf der Gegenfahrbahn, deren PKW von Trümmern getroffen wurden,
B. zurückliegend bis XXXX , wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe, mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG unbefugt besessen,
C. zurückliegend bis XXXX das hintere KFZ-Kennzeichen seiner Mutter J. F. XXXX von deren PKW demontiert und an seinem eigenen PKW montiert, sohin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Ihm wurde vom Strafgericht zur Last gelegt,
A.I. die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 STGB,
A.II. die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs. 1 StGB,
A.III. das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB,
B. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG,
C. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen zu haben, wofür ihn das Strafgericht als Geschworenengericht unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilte.
In Hinblick auf die Strafzumessung führte das Landesgericht XXXX aus, dass von einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei und dass die geständige Verantwortung (wenn auch untergeordnet), der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren, und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die eigene erhebliche Verletzung als besonders mildernd, als besonders erschwerend jedoch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen wertete. Dabei führte das Gericht aus, dass sich in Anbetracht der durch die Taten zum Ausdruck gebrachten massiven Gleichgültigkeit in Bezug auf die körperliche Integrität und Gesundheit anderer Personen ohne begreiflichen Anlass eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten als täter-, tat- und schuldangemessen erweise (Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 24 unten).
Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe seit dem XXXX bis laufend in der JA XXXX [ZMR-Abfrage].
Von XXXX bis XXXX ergingen insgesamt 20 Strafverfügungen zu Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen an den BF, worunter sich 11 Strafverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung, zwei nach dem Führerscheingesetz und 7 nach dem Kraftfahrgesetz befinden.
Hinzu kommt, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen schwerer Delikte gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und Verweigerung der Hilfeleistung für eine im Verkehrsunfall verletzte Person zur Fahndung ausgeschrieben ist, da er am XXXX einen Fußgänger bei einer Straßenquerung umgefahren hat.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach weiter aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG, wonach sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, sowie darauf, dass auf Grund der Schwere der von ihm verübten Taten und der hohen Wahrscheinlichkeit des Rückfalls in eine neuerliche Delinquenz, die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich sei. Nach einer ersten Grobprüfung ist der belangten Behörde in Anbetracht der Ausführrungen des Strafgerichtes in Hinblick auf die Strafzumessung beizupflichten, hat das Strafgericht im Urteil vom XXXX ausgeführt, dass der BF mit dem von ihm verübten Taten eine massive Gleichgültigkeit in Bezug auf die körperliche Sicherheit ohne begreiflichen Anlass gezeigt habe, was die von der belangten Behörde in Bezug auf deine Gefährlichkeitsprognose gezogenen Schlussfolgerungen zu tragen vermag.
Gegen diesen, dem BF nachweislich am XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX 2026, die er im Kern damit begründete, dass die belangte Behörde übersehe, dass er aufgrund des geführten Strafverfahrens aus seinen Taten gelernt habe und nunmehr einen positiven Lebenswandel habe. Schon der Umstand, dass ihm bereits Vollzugslockerungen gewährt wurden, zeige, dass das Vollzugsgericht von einer positiven general- und spezialpräventiven Prognose ausgehe. Durch das wider ihn verhängte Aufenthaltsverbot sei er nicht in der Lage, ein Familienleben mit seiner Mutter, seiner Tante und seinen Geschwistern zu führen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Ungarn und Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und als ungarischer Staatsangehöriger auch Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, sowie darauf, dass auf Grund der Schwere der von ihm verübten Taten und der hohen Wahrscheinlichkeit des Rückfalls in eine neuerliche Delinquenz, die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich sei. Nach einer ersten Grobprüfung ist der belangten Behörde in Anbetracht der Ausführrungen des Strafgerichtes in Hinblick auf die Strafzumessung beizupflichten, hat das Strafgericht im Urteil vom XXXX ausgeführt, dass der BF mit dem von ihm verübten Taten eine massive Gleichgültigkeit in Bezug auf die körperliche Sicherheit ohne begreiflichen Anlass gezeigt habe, was die von der belangten Behörde in Bezug auf deine Gefährlichkeitsprognose gezogenen Schlussfolgerungen zu tragen vermag.
Der BF befindet sich seit dem XXXX bis laufend in Strafhaft und ist ihm schon deswegen ein Wohlverhalten, das die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich beseitigen würde, nicht zu konzedieren. Er hat über einen längeren Zeitraum zahlreiche Verkehrsdelikte gesetzt und es im Zuge dessen billigend in Kauf genommen, dass die Gesundheit und die körperliche Integrität unbeteiligter dritter Personen gefährdet werden und hat er diesbezüglich eine große Gleichgültigkeit, wie vom Strafgericht erkannt, an den Tag gelegt. Der BF war bisher nicht in Freiheit, um ein auf längere Sicht angelegtes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen.
Bezüglich der in der Beschwerde enthaltenen Einrede, er verliere den Kontakt zu seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter, der Tante und den Geschwistern, ist nichts abzugewinnen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige, gesunde und arbeitsfähige Person handelt, die bis zum Wegfall der von ihr ausgehenden Gefahr im Herkunftsstaat leben kann.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.