TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Rumänien und ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist.
Am XXXX 2025 wurde er gemeinsam mit weiteren Personen, die allesamt dem „ XXXX “ angehörten, in XXXX einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei kam hervor, dass er bereits am XXXX .2025 auf einer Baustelle mit der Anschrift XXXX kontrolliert worden war.
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahre XXXX brachte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) zur Kenntnis, dass der „ XXXX “ anwesend ist und in betrügerische Handlungen und des Sachwuchers involviert ist.
Am XXXX 2025 2025 übermittelte die LPD XXXX , der Staatsanwaltschaft zur GZ: XXXX eine umfassende Sachverhaltsdarstellung über betrügerische Machenschaften der Mitglieder dieses Clans.
Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung der Situation gegen Haupttäter dieser kriminellen Organisation, darunter auch der BF. Darin sprach die LPD XXXX konkret von einer kriminellen Organisation.
In der Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ein, indem es ihn mit Note vom XXXX .2025 davon in Kenntnis setzte, und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gab.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 gab der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Stellungnahme ab, aus der sich im Kern ergibt, dass er zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist wäre, er keinen Beruf erlernt hätte und sich auch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätte. In Österreich lebten keine nahen Angehörigen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei unzulässig, da er kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Es liege auch keine rechtskräftige Verurteilung vor und bestehe auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf, jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB im Zusammenhang mit Betrugshandlungen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt.
In Deutschland liegt gegen ihn eine (einschlägige) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor. Demnach wurde er vom Amtsgericht XXXX am XXXX zur GZ: XXXX wegen § 263 Abs. 1 und Abs. 5, § 291 Abs. 1 Nr. 1, § 291 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 52 und § 56 StGB (Banden- und gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit Wucher) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr verurteilt.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat an der Anschrift XXXX gemeldet. Im Bundesgebiet weist er keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf.
Er ist im Bundesgebiet in sozialer Hinsicht nicht verankert. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit seinem straffälligen Verhalten, von dem sie ausgeht, dass er dieses im Bundesgebiet weiterführen werde. Daher sei seine sofortige Ausreise ebenso geboten, wie die sofortige Verhinderung einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Er wurde auf die Möglichkeit nach § 27a FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten I. – III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. In Bezug auf den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) lässt sich der Beschwerdeschrift kein konkretes Vorbringen entnehmen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, ist zu folgern, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF und der von ihm in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation, gegen die die österreichischen Strafverfolgungsbehörden umfangreich ermitteln, begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. Geht man von der einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung des BF als Mitglied einer Bande, die in betrügerische Handlungen und Sachwucher involviert waren und deswegen auch (rechtskräftig) zu einer unbedingt ausgesprochenen gerichtlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, so ist in Hinblick auf die von der kriminellen Organisation, denen der BF angehört, in Österreich verübten Taten davon auszugehen, dass hier die betrügerischen und sachwucherischen Handlungen fortgesetzt werden sollen. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass das BFA im Zusammenhang mit der Person des BF von einer hohen, von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist. In der Beschwerde hat sich der BF lediglich auf die Bestreitung der ihm zur Last gelegten Taten verlegt; einen Gesinnungswandel hat er dagegen nicht aufgezeigt.
Mit seinem Verhalten hat er jedenfalls jene Voraussetzungen erfüllt, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der verhängten Dauer notwendig sind. Zudem hat er mit seinem Verhalten das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit verletzt. Hinzu kommt seine Mittellosigkeit des BF, die die Triebfeder für seine strafrechtlich relevanten Malversationen gebildet hat und die daraus resultierende große Gefahr des Rückfalls. In der Beschwerde wurde weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Verhalten des BF auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daran hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nichts geändert, weshalb weiterhin von einer solchen Gefahr auszugehen ist.
Die Rüge an der Entscheidung zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides geht daher ins Leere.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.