Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des I D, vertreten durch Mag. Olesya Sokolnikova, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 30. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 12. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G307 2301561 1/17E, betreffend Festnahme und Anhaltung sowie Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem 1995 geborenen Staatsangehörigen der russischen Föderation, wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23. Juni 2008 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. März 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und gegen ihn ein mit der Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Der Revisionswerber wurde ab dem Jahr 2016 mehrfach von Strafgerichten wegen diverser Vermögensdelikte (unter anderem Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung, teils versuchtem, teils vollendetem schweren gewerbsmäßigen Betrug), wegen mehrfacher (schwerer) Körperverletzung, wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift und wegen versuchter Nötigung sowie wegen Raub rechtskräftig verurteilt. Nachdem über den Revisionswerber bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen in der Dauer von zwei und sechs Monaten und danach eine teilbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (unbedingter Strafteil: acht Monate) verhängt worden waren, wurde er zweimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, danach zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Überdies hat der Revisionswerber elf Verwaltungsübertretungen unter anderem mehrfach das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung begangen.
3 Am 23. März 2022 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 4. Juli 2022 abwies und dem Revisionswerber (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 7. September 2022 ab.
4 Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14. März 2024 wurde dem Revisionswerber nach seiner Entlassung aus der Straf- bzw. Untersuchungshaft gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung das gelindere Mittel auferlegt, sich in regelmäßigen Abständen bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden.
5 Am 30. Juli 2024 stellte der Revisionswerber seinen dritten Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 1. August 2024 wurde dem Revisionswerber nunmehr gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG das gelindere Mittel auferlegt, sich zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme regelmäßig bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Der Revisionswerber kam dem jedoch nicht nach und reiste nach Deutschland aus, weswegen das BFA gegen ihn gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG einen Festnahmeauftrag erließ.
6 Am 1. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt und zunächst auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen und angehalten. Mit Mandatsbescheid vom 2. Oktober 2024 ordnete das BFA gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen den Revisionswerber zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Verhängung der Schubhaft an, die sofort vollzogen wurde.
7 Die gegen die Festnahme, die Anhaltung und die Verhängung der Schubhaft erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2024 wies das BVwG mit dem angefochtenen, in der Verhandlung am 30. Oktober 2024 mündlich verkündeten und mit 12. November 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft zulässig sei. Es traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG schließlich aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zusammengefasst ausgeführt, dass vom Revisionswerber keine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ausgehe, weil die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers mehr als drei Jahre zurückliege. Auch liege beim Revisionswerber keine Fluchtgefahr vor, zumal er schon lange in Österreich lebe und hier wegen seiner Lebensgefährtin, seines minderjährigen Sohnes, seiner Eltern und seiner Geschwister sozial verankert sei. Der Revisionswerber sei im August 2024 nach Deutschland gereist und seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen, weil er befürchtet habe, dass er in die Russische Föderation abgeschoben werden könne. Nunmehr wisse der Revisionswerber aber, welche „Konsequenzen“ im Falle des Untertauchens drohten. Ferner sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig, weil nicht absehbar sei, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber zu rechnen sei.
12 Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
13 Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung daher nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. etwa VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rn. 6, mwN).
14 In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0047, Rn. 12, mwN). Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 13, ebenfalls betreffend die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG).
15 Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose iSd § 67 Abs. 1 FPG ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 12.8.2025, Ra 2025/21/0102, Rn. 11, mwN).
16 Angesichts der Art der vom Revisionswerber begangenen strafbaren Handlungen, zu denen im angefochtenen Erkenntnis auch nähere Feststellungen im Hinblick auf den jeweiligen Tathergang getroffen wurden, ist die Annahme des BVwG, das eine mündliche Verhandlung durchgeführt und sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft hat, der Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG sei fallbezogen erfüllt, jedenfalls vertretbar. Aufgrund der konkreten Feststellungen zur Art und Schwere der Straftaten des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenem, der dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, Ra 2021/21/0047, zu Grunde gelegen ist. Bei der Gefährdungsprognose durfte das BVwG schließlich auch berücksichtigen, dass der Revisionswerber erst wenige Monate vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nach mehr als sechs Jahren aus der Straf- bzw. Untersuchungshaft entlassen worden war, womit kein entsprechend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorgelegen hat.
17 Zur Fluchtgefahr ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 1.10.2025, Ra 2025/21/0090, Rn. 16, mwN).
18 Das ist hier der Fall. Das BVwG begründete die Fluchtgefahr erkennbar mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 7 und 9 FPG, weil der Revisionswerber seiner mit Bescheid des BFA vom 1. August 2024 auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG nämlich sich in regelmäßigen Abständen bei einer näher genannten Polizeidienststelle zu melden nicht nachgekommen, sondern nach Deutschland ausgereist ist. Gerade in einem solchen Fall ist aber wie sich aus § 77 Abs. 4 erster Satz FPG ergibt von der Intensivierung des Sicherungsbedarfes auszugehen (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/21/0281), wobei in der Revision selbst eingeräumt wird, der Revisionswerber habe die gelinderen Mittel missachtet, weil er eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat befürchtet habe.
19 Schließlich kommt der Frage der zeitnahen Erlangung eines Heimreisezertifikates in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem sich der Revisionswerber befindet, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078, Rn. 19, mwN). Mit dem Hinweis auf das noch fehlende Heimreisezertifikat wird daher weder aufgezeigt, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig war noch, dass dies hinsichtlich der weiteren Anhaltung der Fall ist.
20 In der Revision, die, obwohl sie das angefochtene Erkenntnis „seinem gesamten Umfang nach“ bekämpft, kein Vorbringen betreffend die Festnahme des Revisionswerbers und seine Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft enthält, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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