G310 2227338-3/28Z G310 2227338-4/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH und die Kanzlei BURGER-REST-RECHTSANWÄLTE, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, Zl. XXXX und vom 06.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und diese Spruchpunkt der jeweiligen Bescheide ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) kam 2000 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und lebte bis XXXX .2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Nach Absolvierung der Pflichtschule in Österreich, ging der BF immer wieder kurzfristigen Beschäftigungen nach und bezog auch Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Kernfamilie lebt in Österreich.
Dem BF wurden immer wieder Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rote-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2020. Am XXXX .2020 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das Verfahren wurde am XXXX .2020 eingestellt.
Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt, weswegen mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021, Zl. XXXX , gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, W235 2227338-3/7E, teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mittels Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2022/21/0035-17, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wonach bereits im Hinblick auf die anzustellende Gefährdungsprognose nicht von einem eindeutigen Fall, der das Absehen von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung rechtfertige, auszugehen war.
Da sich der BF dem weiteren Verfahren entzog erfolgte mittels Beschluss des BVwG vom 23.10.2024, W235 2227338-3/18E, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 24 Abs AsylG. Nachdem das Verfahren am 12.02.2026 neu zugewiesen wurde, erfolgte mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.02.2025, G310 2227338-3/26Z, die Fortsetzung des Verfahrens.
Aufgrund erneuter Straffälligkeit wurde der BF am XXXX .2025 festgenommen und wurde in weiterer Folge über ihn die U-Haft verhängt. Seit XXXX .2025 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2026, XXXX , wurde über den BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB eine Freiheitstrafe von zehn Monaten verhängt, wobei 8 Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt auf.
Das errechnet Strafende fiel auf den XXXX .2026.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2026, XXXX , wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen und davon dem Gericht periodisch zu berichten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.02.2026 gegen den Bescheid vom 06.02.2026 vor, mit dem gegen den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) wurde.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der Delinquenz des BF davon ausgegangen werden könne, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen werde. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und habe der BF keine Bezugspunkte mehr zu Serbien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletze den BF daher in seinen Rechten nach Art 8 EMRK.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist.
Da für die Beschwerdeverfahren G310 2227338-3 und G310 2227338-4 dieselbe Gerichtsabteilung des BVwG zuständig ist, entspricht es der Verfahrensökonomie, sie zumindest hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, zumal die Parteien ident sind.
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. und IV. der angefochtenen Bescheide, mit denen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Ein Ablauf der Frist nach Abs 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung laut § 18 Abs 6 BFA-VG nicht entgegen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem verwaltungs- und strafrechtlichen Fehlverhalten des BF begründet.
Selbst wenn der BF mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF kam im Alter von neun Jahren nach Österreich und hielt sich zumeist rechtmäßig im Inland auf. Er hat hier teilweise seine Schulausbildung absolviert und lebt seine Kernfamilie in Österreich.
Auch die Tatsache, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX zuletzt trotz der Vorstrafenbelastung des BF mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand, indiziert ebenfalls, dass seitens des BF keine derartige Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die eine sofortige Ausreise für notwendig erachten lässt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.