Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsbürgerin von Rumänien und hält sich seit dem XXXX in Österreich auf. Seit diesem Zeitpunkt scheinen bei ihr diverse Nebenwohnsitzmeldungen an diversen Privatadressen auf. Seit dem XXXX bis laufend ist sie mit Hauptwohnsitz in Justizanstalten gemeldet (seit dem XXXX bis XXXX an der JA XXXX und seit dem XXXX bis laufend in der JA XXXX ).
Sie ist im Bundesgebiet als selbständig erwerbstätige XXXX bei diversen Auftraggeberin einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen bei ihr mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Demnach wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rk. seit XXXX ) zur AZ: XXXX wegen §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rk. seit XXXX ) wurde sie zur AZ: XXXX wegen §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unbedingt verurteilt.
Mit Urteil vom XXXX (rk. seit XXXX ) erkannte sie das Landesgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall iVm. Abs. 1 1. Fall StGB und § 229 Abs. 1 StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Monaten über sie.
Derzeit befindet sie sich in Strafhaft.
Die BF im Bundesgebiet ist im Bundesgebiet in sozialer Hinsicht nicht verankert. Ihre Familie lebt im Herkunftsstaat. Im Bundesgebiet hat sie weder Verwandte noch nahe Angehörige
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025 erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen die BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihr gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, sich die BF durch die Vergehen des schweren Diebstahls, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollte. Sie sei im Bundesgebiet steten Aufenthalts gewesen und von österreichischen Gerichten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Familiäre und soziale Bindungen lägen nicht vor. Es seien keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Sie habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Ihr weiterer Aufenthalt stelle jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.
Gegen diesen, der BF am XXXX .2025 um 11:15 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid richtet sich deren, im Wege ihrer außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, worin sie ausführte, dass sie den Bescheid vollumfänglich anfechte und in Bezug auf den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) vorbrachte, dass die Behörde gänzlich unberücksichtigt habe lassen, dass zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Sie arbeite in der Haft und möchte nach ihrer Entlassung ein normales Leben führen. Vorliegend sie die Wiederholungsgefahr nicht gegeben und bereue sie die von ihr begangenen Taten sehr. Sie habe die Taten wegen ihrer finanziellen Probleme begangen und weil sich ihre Familie in einer Notsituation befunden habe.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und aus den im Gerichtsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des LG XXXX und des Landesgerichtes XXXX .
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehörige von Rumänien ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem einschlägig strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten der BF und der von ihr begangenen gewerbsmäßig schweren Diebstählen und dem Verstoß gegen die Gesetze der Republik Österreich begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. Die BF wurde in Österreich innerhalb kürzester Zeit wegen einschlägig von ihr begangener gewerbsmäßig schwerer Diebstähle zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Seit der ersten strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG XXXX am XXXX bis zu ihrer letzten Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX ist lediglich ein kurzer Zeitraum vergangen, weshalb bei ihr ein Wohlverhaltenszeitraum nicht erkennbar ist. Wenn die BF nunmehr auf einen angeblichen persönlichen Gesinnungswandel verweist, erfährt dieser insofern eine Relativierung, als die BF die vom VwGH geforderten Anforderungen an die Erfüllung eines Wohlverhaltenszeitraums nicht erfüllt. Sie befindet sich nach wie vor in Strafhaft.
Mit ihrem Verhalten hat sie jedenfalls jene Voraussetzungen erfüllt, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der verhängten Dauer notwendig sind. Zudem hat sie mit ihrem Verhalten das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie öffentlichen Sicherheit verletzt. Hinzu kommt die Mittellosigkeit der BF, die die Triebfeder für ihre strafrechtlich relevanten Malversationen gebildet hat und die daraus resultierende große Gefahr des Rückfalls. In der Beschwerde wurde weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Verhalten der BF auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daran hat sich mit dem oberflächlich gebliebenen Beschwerdevorbringen nichts geändert, weshalb weiterhin von einer solchen Gefahr auszugehen ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen innert kürzester Zeit haben ein zu strafbaren Handlungen neigendes Persönlichkeitsbild der BF gezeigt, das sie nur durch ein Wohlverhalten innerhalb des vom VwGH geforderten Wohlverhaltenszeitraumes entkräften könnte. Die Rüge an der Entscheidung zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides geht daher ins Leere.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.