JudikaturBVwG

G303 2311222-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
25. April 2025

Spruch

G303 2311222-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichgasse 4/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF in Österreich gerichtlich verurteilt worden sei und daher nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einem weiten Verbleib im österreichischen Bundesgebiet abermals straffällig werden würde. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 10.04.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 16.04.2025 vorgelegt, welche am 18.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Geschwister und deren Kinder leben in Österreich. Der BF verfügte ab XXXX .2007 bis XXXX .2017 über einen nahezu durchgehend gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Des Weiteren hatte er im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Im Zeitraum 2008 bis 2011 übte der BF immer wieder kurze sozialversicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeiten aus und bezog Arbeitslosengeld und Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe; letztere bis XXXX .2013. Vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 übte der BF eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z1, 130 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2024 und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 10.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Auch konnten die bislang ausgeübten Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt werden. Dass der BF bereits seit 1989 (bis 2019) in Österreich lebte – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde – konnte anhand der Einträge des Zentralen Melderegisters nicht festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit der oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der damit verbundenen erkennbaren eindeutigen negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, begründet.

Angesichts der familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet, seines langjährigen bis 2019 hier bestehenden Hauptwohnsitzes und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden ist.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.