G305 2314630-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Albanien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER/Dr. Margit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , zu Recht:
A) Dem gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gerichteten Teil der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , sprach das BFA gegenüber XXXX , geb. XXXX , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde stattgeben, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. In eventu möge der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden.
3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 zur Vorlage. Der zuständigen Gerichtsabteilung G305 wurde der Beschwerdeakt am XXXX .2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der Staatsbürgerschaft von Albanien [ZMR-Abfrage].
Er ist mit XXXX , einer Staatsangehörigen von Albanien verheiratet. Der Ehe entstammt ein Sohn. Beide leben in Griechenland an der Anschrift XXXX Griechenland [Niederschrift der LPD XXXX vom XXXX .2025, S. 1 und S. 3 Mitte].
Der BF hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten bzw. nahe Angehörige [Niederschrift der LPD XXXX vom XXXX 2025, S. 3 Mitte].
1.2. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und hat sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hat bei seiner Einvernahme durch Organe der LPD Salzburg angegeben.
1.3. Bei seiner am XXXX .2025 stattgehabten Einvernahme durch Organe der LPD XXXX konnte der BF keinen aufrechten gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes vorweisen.
1.4. Am XXXX .2025 um 09:05 Uhr wurde er von Organen der LPD XXXX und von Organen der Finanzpolizei gemeinsam mit anderen männlichen Personen mit georgischer und albanischer Staatsangehörigkeit bei einer unrechtmäßigen Erwerbsarbeit betreten. Keiner der betretenen Personen, darunter der BF, verfügten über eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet.
1.5. Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte der BF auch über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er lebte unsteten Aufenthalts.
1.6. Er ist im Bundesgebiet weder wirtschaftlich, noch sozial verankert.
Er ist weder im Besitz von Immobilien, noch von nennenswerten Ersparnissen im Bundesgebiet, die ihm einen längeren Aufenthalt ermöglichen könnten.
Darüber hinaus hat er weder Verwandte noch nahe Angehörige im Bundesgebiet.
1.7. Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte aus dem Motiv, hier einer (unrechtmäßigen) Erwerbsarbeit nachzugehen, ohne über die dafür notwendige Arbeitserlaubnis zu verfügen.
1.8. Er ist weder im Besitz von Einkünften noch von Vermögenswerten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.
1.9. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Der angefochtene Bescheid lässt eine solche Begründung zu Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zur Gänze vermissen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF ordnungsgemäß gemeldeter Arbeitnehmer der Firma, die durch XXXX in XXXX (Griechenland) vertreten wird, nach Österreich entsandt worden sei. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass diese Firma berechtigt sei, auch in Österreich entsprechend in Auftrag gegebene Bau- und Errichtungsarbeiten auszuüben. Der BF, der zur Auftragserfüllung durch seinen Arbeitgeber nach Österreich entsandt wurde, habe davon ausgehen können, dass seitens seiner Dienstgeberfirma den Entsendungspflichten allumfassend und vollständig entsprochen worden sei. Damit, dass der BF von einer griechischen Firma nach Österreich entsendet worden sein könnte und sich damit die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit als rechtmäßig erweisen könnte, hat sich das BFA nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Im fortgesetzten Verfahren wird der BF allerdings seine Behauptungen in diese Richtung mit der Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen haben.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis aufzuheben und in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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