Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des R C, vertreten durch Dr. Tobias Tretzmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 24. Mai 2024 verkündete und mit 22. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W155 2238046 1/42E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das h.g. Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Ra 2021/21/0047, (im Folgenden: Vorerkenntnis) verwiesen.
2 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2020 war über den Revisionswerber, einen marokkanischen Staatsangehörigen, welcher am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet worden.
3 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. Dezember 2020 als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
4 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Maßgeblich für die Aufhebung war, dass die Begründung des BVwG den Anforderungen an eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 67 FPG nicht entsprochen hatte.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erneut als unbegründet ab. Unter einem wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab und verpflichtete ihn gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG zur Leistung von Aufwandersatz in näher genannter Höhe an den Bund.
6 Das BVwG traf ausführliche Feststellungen zu den vorangegangenen (erfolglos gebliebenen) Verfahren des Revisionswerbers betreffend die Gewährung von internationalem Schutz und seine Reisetätigkeit in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz. Nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz habe er am 7. Dezember 2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, woraufhin mit Bescheid vom selben Tag über ihn die Schubhaft verhängt worden sei. In der Folge sei er von 7. Dezember 2020 bis 16. März 2021 in Schubhaft angehalten worden. Am 16. März 2021 sei er aus der Schubhaft entlassen worden, weil auf der Grundlage von „Covid 19 Länderinformationen“ keine Aussicht auf eine mögliche Abschiebung bestanden habe. Mit Bescheid vom 9. März 2021 habe das BFA den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben. Dies sei aber mit Beschluss des BVwG vom 17. März 2021 für nicht rechtmäßig erklärt worden. Der dritte Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sei mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid des BFA vom 24. September 2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.
7 Weiters traf das BVwG Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Revisionswerbers: Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 19. September 2016 sei er wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 129, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle in der Absicht begangen worden seien, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28. April 2017 sei der Revisionswerber wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, der Revisionswerber habe vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet gewesen sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, „jemandem und zumindest einer weiteren Person“ in Form von je geringen Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt € 20, verkauft und gewerbsmäßig bestimmten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Schließlich sei der Revisionswerber mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26. Jänner 2018 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden, weil er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, und in Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Taschendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, „eine KT“ samt € 1.000, Bargeld weggenommen habe. Aufgrund einer Berufung des Revisionswerbers sei die Strafe mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 9. Juli 2024 in der Folge bedingt nachgesehen worden.
8 Schließlich erhob das BVwG einen Datenbankauszug betreffend Anzeigen aus den Jahren 2015 bis 2021 jeweils bestehend aus Angaben über Tatzeit und Tatort sowie einem „Deliktcode“ , welche in Bezug auf den Revisionswerber bestünden, zu seinen Feststellungen.
9 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Voraussetzung für die Schubhaft neben der Fluchtgefahr, die es mit näherer Begründung bejahte auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG sei.
10 Zur Gefährdungsprognose hielt das BVwG teilweise disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung fest, der Revisionswerber zeige keinen Respekt „gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatsdienenden Personen“. Er sei schon drei Monate nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden. Nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus seiner ersten Strafhaft sei er wieder straffällig geworden. Innerhalb eines Jahres nach der zweiten Verurteilung sei er abermals verurteilt worden. Delikte nach dem SMG stellten aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Wiederholungsgefahr ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und auch wiederkehrende Eigentumsdelikte würden „gegen jegliche moralischen und gesellschaftlichen Normen“ verstoßen. Abgesehen davon würden Drogendelikte das Gesundheitssystem belasten und „begehen Drogenabhängige Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Einbruch, um die Sucht zu finanzieren“. Durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen habe der Revisionswerber sich „oder anderen“ einen Vorteil verschafft, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es sei davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen werde, zumal sich seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht geändert habe. Bei der Beurteilung des persönlichen Verhaltens des Revisionswerbers seien auch die ihn betreffenden Anzeigen zu berücksichtigen; so sei er oftmalig wegen Ladendiebstählen und Hehlerei angezeigt worden. Er sei auch außerhalb Österreichs straffällig geworden. Auch nach der Entlassung aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft sei der Revisionswerber erneut wegen Diebstahls angezeigt worden und er sei „aktuell wegen Diebstahls zwecks Strafvollzug nach Italien ausgeliefert“ worden.
11 Das vom Revisionswerber gezeigte Gesamtverhalten zeige deutlich, dass er nicht bereit sei, die „österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren“. Dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, liege auch daran, dass er seit nahezu zehn Jahren „keine Anstalten zeigte, ordnungsgemäß ein Einkommen zu erzielen, ein geeignetes Leben führen zu wollen und Hilfe anzunehmen“. Seine strafrechtliche Delinquenz zeichne unter Berücksichtigung auch der Gewerbsmäßigkeit „bei der Diebstahlsverurteilung“, der raschen Rückfälligkeit und der Tatbegehung „während anhängiger Verfahren“ sowie der vielen zur Anzeige gebrachten Delikte ein Persönlichkeitsbild, das der öffentlichen Ordnung und dem „Wohlbefinden der Bevölkerung“ entgegenstehe. Aufgrund der sohin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei die Anhaltung des Revisionswerbers im „verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.1[2].2020 bis 16.03.[2]021“ gerechtfertigt gewesen.
12 Schließlich bejahte das BVwG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. mit Hinweis darauf, dass anders als zu Zeiten der Covid 19 Pandemie eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich erscheine, zumal das BFA noch am 7. Dezember 2020 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft angesucht habe und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats „recht kurzfristig“ zu rechnen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Anhaltung des Revisionswerbers aufgrund seiner psychischen Probleme nicht verhältnismäßig gewesen sei.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
14 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zunächst vor, dass infolge der Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 30. Dezember 2020 durch das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der damals vom BVwG getroffene Fortsetzungsausspruch mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden sei, weshalb ab dem 30. Dezember 2020 kein Hafttitel für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bestanden habe. Weiters wendet sich der Revisionswerber u.a. gegen die vom BVwG durchgeführte Gefährdungsprognose und führt dazu aus, das BVwG habe entgegen den Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis insbesondere den Zeitraum des Wohlverhaltens des Revisionswerbers nach der letzten Verurteilung nicht berücksichtigt und bei der Gefährdungsprognose auch nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gesetztes Verhalten des Revisionswerbers zu Unrecht in Betracht gezogen.
15 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt:
16 Im angefochtenen Erkenntnis sprach das BVwG wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung des Erkenntnisses ergibt über den gesamten Zeitraum der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Dezember 2020 bis zu seiner Entlassung am 16. März 2021 ab.
17 Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30. Dezember 2020 war aber der in diesem Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Dieser wurde wie auch die Abweisung der Schubhaftbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis rückwirkend aufgehoben. Durch die Aufhebung des positiven Fortsetzungsausspruches vom 30. Dezember 2020 mit Wirkung ex tunc fehlt somit ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Ausspruches die Rechtsgrundlage für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft. Da die auf den mit dem Vorerkenntnis für rechtswidrig erkannten Fortsetzungsausspruch vom 30. Dezember 2020 gegründete weitere Anhaltung des Revisionswerbers bis zu seiner Entlassung am 16. März 2021 keine ordnungsgemäße Grundlage hatte was nachträglich nicht mehr saniert werden kann , hätte das BVwG die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den Zeitraum ab Erlassung des Fortsetzungsausspruches vom 30. Dezember 2020 für rechtswidrig zu erklären gehabt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, Rn. 10/11, und daran anknüpfend etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 28, VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0526, Rn. 11, sowie VwGH 30.3.2023, Ro 2021/21/0010, Rn. 7/8, mwN).
18 Indem das BVwG dies verkannte, hat es sein Erkenntnis, soweit es die Anhaltung des Revisionswerbers ab Erlassung des Fortsetzungsausspruches vom 30. Dezember 2020 bis zu seiner Entlassung am 16. März 2021 betrifft, schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
19 Was den Zeitraum der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Dezember 2020 bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches vom 30. Dezember 2020 betrifft, ist vorauszuschicken, dass es diesbezüglich im Hinblick auf die Schubhaftbeschwerde Aufgabe des BVwG war, den Bescheid des BFA vom 7. Dezember 2020 und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches vom 30. Dezember 2020 einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war zu klären, ob es am 7. Dezember 2020 aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0061, Rn. 10, mwN).
20 Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung daher nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rn. 6, mwN, und daran anschließend etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2024/21/0202, Rn. 12).
21 Bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Gefährdungsprognose gemäß § 67 FPG geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres eine den entsprechenden Maßstab erreichende Gefährdung begründen können (siehe etwa erneut VwGH 28.1.2026, Ra 2024/21/0202, nunmehr Rn. 14, mwN).
22 Der Verwaltungsgerichtshof führte im Vorerkenntnis in Bezug auf die vom BVwG im ersten Rechtsgang durchgeführte Gefährdungsprognose auszugsweise Folgendes aus (Rn. 13 ff des Vorerkenntnisses):
„[...] wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu Recht bemängelt, das BVwG habe diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 67 FPG unberücksichtigt gelassen.
Das BVwG begnügte sich nämlich in seinem Erkenntnis sowohl im Hinblick auf die nachträgliche Kontrolle des angefochtenen Schubhaftbescheids als auch hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA VG [...] mit der Feststellung, der Revisionswerber sei in Österreich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden. Auf Art und Schwere der den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten, das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild sowie das Verhalten des Revisionswerbers seit der letzten Verurteilung wurde vom BVwG ebenso wie schon vom BFA im Schubhaftbescheid in keiner Weise eingegangen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Revisionswerber bereits in der Schubhaftbeschwerde bemängelt hatte, das BFA habe die Gefährdungsannahme nicht hinreichend begründet und dieser fehle überdies jegliche Aktualität [...]. Soweit das BVwG in der rechtlichen Beurteilung einzelne nähere Aspekte, wie etwa die ‚Unterschiedlichkeit der Diebstahlsobjekte‘, anführte und eine ‚naheliegende‘ Gefahr annahm, der Revisionswerber werde seinen Lebensunterhalt hinkünftig (wieder) durch die Begehung strafbarer Handlungen decken, sind diese Schlussfolgerungen mangels entsprechender Feststellungen nicht nachvollziehbar.
Schon angesichts des vom Revisionswerber ins Treffen geführten, zwischen der zweiten Verurteilung und dem Entscheidungszeitpunkt verstrichenen Zeitraums von mehr als dreieinhalb Jahren ist die Annahme des Vorliegens einer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw. der Entscheidung des BVwG aktuellen Gefährdung im Sinne des § 67 FPG für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar.
[...]
Schon angesichts der aufgezeigten, offenbar auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage beruhenden Feststellungsmängel ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.“
23 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entspricht auch im zweiten Rechtsgang nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So lässt das angefochtene Erkenntnis erneut Feststellungen vermissen, aus denen auf die Art und Schwere der konkret vom Revisionswerber begangenen Straftaten geschlossen werden könnte. Die zu den Umständen der Begehung der Straftaten getroffenen Feststellungen des BVwG erschöpfen sich mit Ausnahme der Angaben, das Suchtmitteldelikt habe sich auf „geringe Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt € 20, “ bezogen und die dem letzten Urteil zugrunde liegenden Diebstähle hätten eine „KT samt € 1 000, Bargeld“ betroffen in abstrakten und nicht auf den konkreten Fall bezogenen Deliktbeschreibungen. Zu den vom BVwG weiters ins Treffen geführten Anzeigen und zur ebenfalls für die Gefährdungsprognose herangezogenen Straffälligkeit des Revisionswerbers außerhalb Österreichs fehlen jegliche Feststellungen.
24 Auch die vom BVwG getroffene Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers ist mangels konkreter Feststellungen und nachvollziehbarer rechtlicher Erwägungen nicht überprüfbar. Die allgemeine Annahme, bei suchtgiftabhängigen Personen sei von hoher Wiederholungsgefahr auszugehen, rechtfertigt für sich genommen auch angesichts dessen, dass die einzige, zum Beurteilungszeitpunkt bereits über drei Jahre zurückliegende Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes ein Vergehen nach § 27 SMG betraf und der Revisionswerber den Feststellungen zufolge zum (im Übrigen nicht festgestellten) Zeitpunkt der Tatbegehung unter 21 Jahre alt gewesen sein dürfte ohne auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen nicht die Annahme, es liege eine Gefährdung iSd § 67 FPG vor. Nicht auf fallbezogene Feststellungen gegründete und nicht näher spezifizierte Vermutungen dahingehend, es seien weitere Straftaten des Revisionswerbers zum Zweck der Beschaffung finanzieller Mittel zu befürchten, wurden schon im Vorerkenntnis als Grundlage für die maßgebliche Gefährdungsannahme verworfen.
25 Wie der Sache nach ebenfalls bereits im Vorerkenntnis bemängelt, setzte sich das BVwG überdies auch im zweiten Rechtsgang nicht mit dem Verhalten des Revisionswerbers zwischen seiner letzten Verurteilung im Jänner 2018 (welche im Erkenntnis im ersten Rechtsgang im Übrigen nicht festgestellt worden war) und dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum (siehe oben Rn. 20) auseinander.
26 Angesichts des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes sind die Ausführungen des BVwG zum Verhalten des Revisionswerbers nach diesem Zeitraum bzw. nach Entlassung aus der Schubhaft am 16. März 2021 im Übrigen von vornherein nicht zielführend.
27 Nach dem Gesagten hat das BVwG somit wie in der Revision zu Recht aufgezeigt wird in Verkennung der gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestehenden Bindungswirkung des Vorerkenntnisses (erneut) keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vorgenommen. Auch im zweiten Rechtsgang erweisen sich die Feststellungen als unzureichend, um darauf eine fundierte Beurteilung gründen zu können.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher auch hinsichtlich der Kostenentscheidungen (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0005, Rn. 11) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
29 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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