Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127 und 130 StGB iVm. § 15 StGB verurteilt und wurde über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verhängt.
Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßt er seit dem XXXX .2024 in der JA XXXX .
Bereits mit Note vom XXXX .2024 informierte die belangte Behörde den BF, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und dass er sich seit dem XXXX .2024 in der JA XXXX in Untersuchungshaft befindet. Mit dieser Note wurde er zur Angabe von verfahrensdienlichen Informationen aufgefordert, dies binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung. Die Verständigung wurde ihm am XXXX .2024 um 10:00 Uhr ausgehändigt.
Der BF ließ die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.
Er hält sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt in Österreich auf und scheint bei ihm – abgesehen von der einzigen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet, in der JA XXXX , keine einzige Hauptwohnsitzmeldung auf. Da er in Österreich gemeinsam mit anderen Person, sohin im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig Diebstähle begangen hat, ist von einem – sonst – unsteten Aufenthalt des BF auszugehen.
Bei ihm scheinen überdies keine Meldungen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf, sodass schon deshalb anzunehmen ist, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mit einer legalen Erwerbstätigkeit finanziert hat.
Der BF hat im Bundesgebiet weder eine eigene Familie, noch leben hier nahe Angehörige oder Verwandte des BF. Er weist somit zu Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Bezugspunkte auf.
1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
a. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127 und 130 StGB iVm. § 15 StGB verurteilt und wurde über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verhängt.
b. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX , rechtskräftig sei XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 127 StGB, § 129 Abs. 2 Z 1 StGB und § 130 Abs. 3 iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf die Verübung von strafbaren Handlungen konzentriert hätte und er somit eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet laufe massiv öffentlichen Interessen zuwider und stelle sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Ermittlungsverfahren sei er über die geplante Verhängung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis gesetzt worden und hätte er ausreichend Zeit gehabt, dazu Stellung zu beziehen. Von dem ihm eigeräumten Parteienrecht habe er Abstand genommen.
1.4. Die Beschwerde des BF richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid. In der Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er vom LG XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt worden sei und er seine Straftaten bereue und sein Leben ändern wolle. Er werde künftig keine Straftaten mehr begehen.
1.5. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder. Er ist jedoch EWR-Bürger.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid richte und den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Vielmehr ging die Behörde von der Notwendigkeit der sofortigen Umsetzung des Aufenthaltsverbots aus, weil der BF mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen geht auch das erkennende Gericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, dass das Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat.
Das diesbezügliche Vorbringen des BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, geht somit ins Leere.
Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein massiv straffälliges Verhalten gezeigt, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts der von ihm begangenen Verbrechen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der mangelnden Bereitschaft, sich in Österreich beruflich zu integrieren und seiner Bereitschaft zum unsteten Aufenthalt geht von ihm eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Beschwerdeschrift vermag mit ihrem Vorbringen diese vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu beseitigen.
Die vom BF begangenen Straftaten stellen auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.