TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und wurde am XXXX in Wien geboren. Er hält sich seitdem in Österreich auf.
2. Am XXXX beantragte der BF erstmalig internationalen Schutz und erklärte dabei niederschriftlich, dass er XXXX alt sei, geschieden sei und keine serbischen Dokumente vorhanden seien. Seinen abgelaufenen Reisepass habe er vor Jahren verloren. Seine Muttersprache sei deutsch, seine Eltern heißen XXXX und XXXX . Seine Deutschkenntnisse seien gut, er beherrsche sie in Wort und Schrift. Seine Sprachkenntnisse in serbokroatisch seien mittemäßig, er beherrsche sie nicht in Wort und Schrift. Er sei Christ, habe die Volksschule, Hauptschule und Berufsschule besucht, sei Maler und Anstreicher und sei zuletzt von XXXX bis XXXX bei XXXX als Lagerarbeiter tätig gewesen. Seine Exfrau heiße XXXX , sie wohne in Serbien. In Österreich leben seine Eltern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , sowie seine Schwester XXXX , XXXX , alle in Wien. Er sei hier in Österreich geboren und lebe seit seiner Geburt in Wien.
Er sei XXXX nach Serbien abgeschoben worden und habe dort auf der Straße gelebt. Er habe in Österreich die Volksschule, die Hauptschule und das Polytechnikum besucht, er habe eine Tischlerlehre begonnen, diese jedoch nach 1 ½ Jahren abgebrochen. In der JA XXXX habe er eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher begonnen und positiv abgeschlossen. Er sei bereits zweimal nach Serbien abgeschoben worden. Von XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX habe er sich in Serbien aufgehalten, dort habe er unangemeldet an verschiedenen Adressen geschlafen, teilweise auch im Park oder auf der Straße.
Zuletzt habe er XXXX in Österreich bis XXXX als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX legal gearbeitet. Sein serbischer Reisepass sei vor ca. 3 Jahren abgelaufen, diesen habe er verloren, eine Verlustanzeige habe er nicht gemacht. Er habe in der XXXX unangemeldet gewohnt.
Zu seinem Fluchtgrund gefragt erklärte er, dass Ende XXXX sein Freund XXXX von einem gewissen XXXX ein Kilo Koks übernommen und nicht bezahlt habe. Seitdem habe ihn XXXX mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht zahlen. Er habe mit dem Drogengeschäft überhaupt nichts zutun gehabt, er sei nur zufällig beim Kauf dabei gewesen. Er sei außerdem in Österreich geboren, er habe in Serbien nichts. Seine ganze Familie lebe in Wien. Seine strafrechtlichen Verurteilungen sei lediglich Beschaffungskriminalität gewesen aufgrund seiner Drogensucht. Er möchte in Serbien auch nicht zum Militär. Ansonsten habe er keine Gründe vorzubringen.
3. Der BF ist in Österreich bereits mehrmals einschlägig vorbestraft und verbrachte bereits viele Jahre seit XXXX in Justizanstalten zur Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafen.
4. Mit Urteil des für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , gemäß § §§ 15, 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB wurde der BF neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende XXXX , die anrechenbaren Vorhaften XXXX bis XXXX . Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA XXXX . Termine für eine ev. bedingte Entlassung sind der XXXX bzw. XXXX .
5. Am XXXX wurde der BF niederschriftlich zum Asylantrag befragt und erkläre er dabei, gesund zu sein, er habe lediglich eine Trombose gehabt und werde hier behandelt. Er fühle sich psychisch nicht gut, sei 17 Jahre immer wieder im Gefängnis und dies könne ohne Tabletten nicht gut funktionieren, dies seien Beruhigungs- und Substitutionsmedikamente, sowie Schlaftabletten. Er habe bei der vorherigen Einvernahme die Wahrgesagt und alles angegeben und alle Dokumente vorgelegt. Seine ganze Familie lebe in Österreich, er sei hier geboren, aufgewachsen und sei als Jugendlicher auf die schiefe Bahn geraten, er sei drogensüchtig geworden und habe deshalb Einbrüche und Diebstähle begangen. Er sei ledig, alleine und habe keine Partnerin. Seine Eltern und seine Schwester leben in Österreich, mit ihnen habe er regelmäßig Kontakt. Derzeit sei er in der JA wegen versuchten Diebstahl. Sein Fluchtgrund sei, dass er in Serbien von Kriminellen verfolgt werde. Er sei bei einem Drogenumschlag dabei gewesen, hatte dabei aber nichts zu tun. Er habe einen Bekannten begleitet. Jetzt sei dieser Bekannte verschwungen und der Kriminelle namens XXXX suche ihn. Dieser glaube, dass der BF mit dem Drogendiebstahl zu tun hätte, es sei ca. 1 Kilo Kokain gewesen. Dies sei in Serbien gewesen, wann genau wisse er nicht mehr. Er glaube vor ca. 2 Jahren. Er sei 5 Jahre in Serbien gewesen, am XXXX sei er zurückgekommen, die zwei Jahre bis zur Ausreise habe er versteckt bei einer Freundin verbracht. Er hatte nichts, seine Eltern hätten ihn manchmal etwas geschickt. Er habe gebettelt und geschnorrt, es sei alles viel zu wenig gewesen. Er vermute, dass er zum Militär einberufen werden soll. Das wolle er aber nicht. Dies seien seine Gründe. Auf Nachfrage, ob er diesen XXXX noch einmall gesehen habe, verneinte der BF dies. Seine Freunde hätten es ihm gesagt, ebenso Kellner und Bekannte, dass dieser nach ihm frage. Dies sei aber nicht der einzige, der nach ihm suche, es sei eine Bande von 20 Leuten, die ihn suchen würden. Details könne er nicht nennen. Nach Aufklärung über die Länderberichte erklärte der BF, dass Serbien ihn vor den Kriminellen nicht schützen könne, er könne sich in Serbien auf Dauer nicht vor denen verstecken, sie würden ihn irgendwann finden. Wo der Bekannte mit den Drogen hin sei, wisse er nicht.
6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AslG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs. 1 IVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ich ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF sei bereits mehrmals straffällig geworden. Seit XXXX beging er laufend Strafdelikte, vor allem im Bereich Einbruchs-, Diebstahls- Suchtgiftkriminalität sowie Raub. Er hat sich seit XXXX über Jahre in Strafhaft befunden und wurde schließlich aus Österreich abgeschoben. Die letzten 5 Jahre verbrachte er in Serbien. Er ist legal im XXXX nach Österreich eingereist und wurde festgenommen, er verbüßt seit XXXX nach einer neuerlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den BF bedeuten. Ihm ist zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF vollinhaltliche Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Antrag auf internationalen Schutz durch fehlerhafte Tatsachenfeststellung seitens des BFA erfolgt sei. Er habe in Österreich seine gesamte Familie und sei von dieser abhängig, vor allem, da er aufgrund seiner Trombose, die er von 2 Jahren erlitten hatte, nur mehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Er habe die Fluchtgründe genannt, ihm werde aber nicht geglaubt. Er wiederholte die Gründe und erklärte, er sei in Österreich geboren, habe die Volks- und Hauptschule besucht, danach den Polytechnischen Lehrgang, sowie eine Lehre als Maler und Anstreicher erfolgreich abgeschlossen. In der JA XXXX absolviere er gerade eine Lehre als Schlosser und Spengler. Er habe nach seiner Haftentlassung somit zwei Lehrabschlüsse und finde sicher sofort Arbeit. Er werde in Serbien verfolgt, dies habe er beschrieben und er sei bisher nur in Österreich gewesen und während seines ganzen Lebens nur 5 Jahre in Serbien. Im schlimmsten Fall ersuche er um aufschiebende Wirkung. Er habe über zwei Jahre jeden Monat in eine andere Stadt wechseln müssen, aus Angst vor Leib und Leben vor Cvele und seiner Organisation. Er habe in Serbien nichts, er habe zuletzt auf der Straße gelebt und sei zwei Mal fast ins Koma geschlagen worden. Er ersuche nochmals um Stattgabe der Beschwerde.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit seinem Gesamtverhalten und damit zusammenhängenden Verurteilungen des BF begründet, sondern auch, dass der BF schwer straffällig geworden sei. Auch wenn er ein Familienleben in Österreich begründe, habe der BF ungeachtet dieser familiären Anknüpfung sein Verhalten trotz bereits zahlreicher Freiheitsstrafen nicht geändert.
Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – Einbruchsdiebstähle, Raub und Suchtgifthandel stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar, weshalb der BF bereits zu mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Der BF hat sein Gesamtverhalt trotz familiärer Beziehung in Österreich, und der bereits zuvor zweimaligen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht verändert und wurde zuletzt neuerlich im XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren aufgrund seiner Straftaten verurteilt.
Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat und wird der BF in seinem Heimatstaat seitens der Behörde nicht gesucht oder verfolgt. Ohne der Entscheidung im Verfahren vorzugreifen, ist jedoch zu erwähnen, dass die von ihm vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgung von Kriminellen ausgeht und ist Serbien schutzfähig und schutzwillig.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Angesichts des Gesamtverhalten des BF kann bei Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise