JudikaturVwGH

Ra 2020/18/0172 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. September 2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. A, geboren1990 und 2. Y, geboren 2017, beide vertreten durch Mag. Theresia Kölly, Rechtsanwältin in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020, L524 2223885 1/4E, L524 2223888 1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 29. September 2020

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