Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist verheiratet und fünf Kinder und ist seine Familie in Österreich aufhältig. Im Herkunftsstaat Serbien leben seine Geschwister, bei denen er Unterkunft nimmt, wenn er dorthin reist. Tatsächlich reist er immer wieder nach Serbien.
Er verfügt weder in Österreich noch in einem Mitgliedsstaat des Schengenraumes über eine Aufenthaltsberechtigung oder über eine Niederlassungsbewilligung. Damit erfüllt er die in Art. 20 SDÜ vorgesehenen Voraussetzungen für einen sichtvermerksfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen nicht.
Er hat sich zuletzt im Bundesgebiet aufgehalten, war hier jedoch weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz gemeldet. In seinem biometrischen Reisepass, ausgestellt von einer Behörde des Herkunftsstaates Serbien, scheint als letzter Einreisestempel der XXXX auf.
Bei seiner Betretung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde war er lediglich im Besitz eines überaus geringen Bargeldbetrages in Höhe von EUR 45,00. Da er selbst nur unzureichend über Geldmittel verfügte, ging er in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.
Nach eigenen Angaben will er einerseits von seinen in Österreich aufhältigen Kindern unterstützt worden sein, andererseits will er vom Warenverkauf aus Flohmarktgelegenheiten gelebt haben und zwar dergestalt, dass er das, was er am Flohmarkt geschenkt bekam, nach Ungarn oder nach Serbien verbrachte, um es dort zu verkaufen.
Am XXXX um 09:10 Uhr wurde er von Beamten der LPD XXXX im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und von Organen der Finanzpolizei wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Bestimmungen des AuslBG und des ASVG niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Noch am selben Tag wurde er zur mündlichen Einvernahme ins PAZ XXXX überstellt und nach stattgehabter Einvernahme (nach Sicherstellung seines Reisepasses) entlassen. In Folge leitete das BFA gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.
Das BFA geht davon aus, dass sich der BF seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch illegale Arbeit und über seine Kinder finanziert. Ansonsten wäre er mittellos. Angesichts dessen wird die Gefahr gesehen, dass er einer Gebietskörperschaft zur Last fallen könnte bzw. dass er versuchen könnte, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin durch illegale Aktivitäten zu finanzieren. Hinzu kommt, dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und nur zu sichtvermerksfreien Aufenthalten berechtigt ist. Dadurch, dass er sich im Bundesgebiet über den sichtvermerksfreien Aufenthalt hinaus aufgehalten hat, durch Nichtanmeldung gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen hat und über keine ausreichenden Mittel verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, sieht die belangte Behörde durch das vom BF gesetzte Verhalten die öffentliche Ordnung und Ruhe gestört.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 55 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VI. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass dem Verhalten des BF zu entnehmen sei, dass er nicht willens sei, sich vollends an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er halte sich nicht an die Aufenthaltsbestimmungen und gefährde damit die öffentliche Ordnung, womit sein Aufenthalt auch unverzüglich zu beenden sei. Sein Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er habe die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten und gegen die sichtermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Er sei von der Finanzpolizei nach dem ASVG und dem AuslBG angezeigt worden und verfüge nicht über die notwendigen ausreichenden Existenzmittel und sei als mittellos anzusehen. Sein Verhalten zeige jedenfalls, dass er grundlegende Normen des Rechtsstaates nicht anerkenne und auch nicht bereit sei, erhebliche strafbare Handlungen zu seinem Vorteil zu setzen.
Gegen diesen, dem BF zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2025, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe.
Am XXXX .2025 brachte der BF einen Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr beim BFA ein.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VI. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass dem Verhalten des BF zu entnehmen sei, dass er nicht willens sei, sich vollends an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er halte sich nicht an die Aufenthaltsbestimmungen und gefährde damit die öffentliche Ordnung, womit sein Aufenthalt auch unverzüglich zu beenden sei. Sein Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er habe die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten und gegen die sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Er sei von der Finanzpolizei nach dem ASVG und dem AuslBG angezeigt worden und verfüge nicht über die notwendigen ausreichenden Existenzmittel und sei als mittellos anzusehen. Sein Verhalten zeige jedenfalls, dass er grundlegende Normen des Rechtsstaates nicht anerkenne und auch nicht bereit sei, erhebliche strafbare Handlungen zu seinem Vorteil zu setzen. Diese Begründung erscheint dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen. Dagegen erschöpft sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen lediglich auf der Wiedergabe von Judikaturhinweisen, ohne konkret auf den Anlassfall eingegangen zu sein. Selbst mit den in der Beschwerde referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vermag der BF die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu erschüttern.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.