JudikaturBVwG

G305 2317860-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. August 2025

Spruch

G305 2317860-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Rumänien und ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Ausgehend vom XXXX .2020 bis laufend war er – mit Unterbrechungen – immer wieder an Privatadressen im Bundesgebiet gemeldet (so insbesondere vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 am XXXX in XXXX , vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 am XXXX in XXXX , vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 in der XXXX in XXXX und ist er seit dem XXXX .2025 bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX gemeldet.

Am XXXX .2025 wurde er festgenommen und befindet er sich seitdem bis laufend in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt.

Er weist eine legale Kurzzeitbeschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 auf. Weitere Zeiten einer legalen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung scheinen bei ihm im Zentralen Melderegister nicht auf [ZMR-Abfrage].

Der BF ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung der für ihn zuständigen NAG-Behörde.

Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX einen umfassenden Bericht an die StA Oberösterreich, den BF betreffend, dass dieser gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben (GZ: XXXX ).

Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.

Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung. Darin wird dezitiert von einer kriminellen Organisation gesprochen und auch konkretisiert, weshalb von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.

Am XXXX .2025 führten Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des BF durch; dabei konnte er vorerst nicht angetroffen werden. Noch am selben Tag wurde er im Rahmen einer Festnahmeanordnung festgenommen und in die Justizanstalt überstellt. Das LG XXXX hat in der Zwischenzeit wegen des Verdachts des §§ 12 dritter Fall, 144 Abs. 1 StGB; §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs. 1 und 2 StGB und § 278 Abs. 1 und 2 StGB die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.

Ihm wird vom LG XXXX zur Last gelegt, mit dem Vorsatz gewerbsmäßig durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,

I. nämlich bestimmte namentlich näher genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Angabe, er sei mit seinen Kollegen bereit und in der Lage, die vereinbarten Dachdecker-, Spengler- und Anstreicharbeiten zu einem vorab vereinbarten Werklohn zu erbringen und durch die Behauptung, die geleisteten Arbeiten seien brauchbar und fachgerecht, sowie durch die Vorgabe einer falschen Höhe der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung, ohne über Gewerbeberechtigungen und Befähigungen zur Ausübung des Berufs zu verfügen, zu Handlungen, nämlich zur Zahlung der über den vereinbarten Werklohn hinausgehenden Forderung, die diese in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert schädigte bzw. schädigen sollte, verleitet bzw. zu verleiten versucht zu haben,

II. eine kriminelle Vereinigung, die auf längere Zeit angelegt ist und ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern ein oder mehrere Verbrechen, nämlich Betrügereien ausgeführt werden, gegründet oder sich als Mitglied an ihr beteiligt zu haben, indem er die XXXX gründete, und sie administrativ wie organisatorisch führte, sowie über sie die Betrugshandlungen zu Pkt. I. koordinierte,

III. als Beitragstäter, indem er ein Konto eröffnete und es nachstehende erpresserische Handlungen zur Verfügung stellte, und zwar an der Erpressung durch XXXX am XXXX in XXXX zum Nachteil einer namentlich näher genannten Person mitgewirkt zu haben, den XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Unterzeichnung eines Schenkungsvertrags und zur Durchführung von zwei Überweisungen von insgesamt EUR 60.000,-- nötigte, die diesen am Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit drei unbekannten Mittätern nach Verrichtung von Dachdeckerarbeiten EUR 35.000,-- für die Dachdeckerarbeiten forderte und nachdem der Genannte die Zahlung verweigert hatte, sich die Männer auf die ebenerdige Terrasse des Hauses begaben und das Grundstück trotz mehrmaliger Aufforderung nicht verließen, im Gegenzug forderten, dass der Schenkungsvertrag unterschrieben und die Forderung überwiesen werde, sie ansonsten das Grundstück nicht verlassen würden, worauf hin die namentlich näher genannte Person unter Druck gesetzt und bedrängt war und aus Angst EUR 60.000,-- in mehreren Tranchen überwies.

Der BF ist alleiniger Geschäftsführer der XXXX , die ihrerseits über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Mit seinem Verhalten und ein Firmenkonstrukt, das die Scheinfirma XXXX und XXXX umfasst, ist eine gewerbsmäßige Tatbegehung indiziert.

Der BF ist derzeit im Bundesgebiet unbescholten und Adressat einer bundesweiten Ermittlung gegen eine kriminelle Organisation (den XXXX ), die sich auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen spezialisiert hat.

Der BF hat in Österreich eine Ehegattin und seine Mutter und verfügt aus diesem Grunde über familiäre Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.

Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf, jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB im Zusammenhang mit Betrugshandlungen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt.

In Deutschland liegt gegen ihn eine (einschlägige) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor. Demnach wurde er vom Amtsgericht XXXX am XXXX zur GZ: XXXX wegen § 263 Abs. 1 und Abs. 5, § 291 Abs. 1 Nr. 1, § 291 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 52 und § 56 StGB (Banden- und gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit Wucher) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr verurteilt.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem straffälligen Verhalten des BF, deretwegen die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde und von dem sie ausgeht, dass er dieses mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Organisation, die dem XXXX angehören, im Bundesgebiet weiterführen werde. Daher sei seine sofortige Ausreise ebenso geboten, wie die sofortige Verhinderung einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Er wurde auf die Möglichkeit nach § 27a FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können.

Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten I. – III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. In Bezug auf den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) heißt es, dass der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BFA-VG setze voraus, dass sich der BF tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhalte. Auf Seite 9 des Bescheides halte die Behörde fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien befinde.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, ist zu folgern, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF und der von ihm in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation, gegen die die österreichischen Strafverfolgungsbehörden umfangreich ermitteln, begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. Geht man davon aus, dass der BF mutmaßlich als Geschäftsführer eines in Österreich operierenden Firmengeflechts fungierte und geht man von seiner Rolle als mutmaßlicher Drahtzieher der kriminellen Organisation aus, so ist in Hinblick auf die in Österreich von ihm und seinen Mittelsleuten verübten Taten davon auszugehen, dass hier die betrügerischen und sachwucherischen Handlungen fortgesetzt werden sollen. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass das BFA im Zusammenhang mit der Person des BF von einer hohen, von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist. In der Beschwerde hat sich der BF lediglich auf die Bestreitung der ihm zur Last gelegten Taten verlegt; einen Gesinnungswandel hat er dagegen nicht aufgezeigt.

Mit seinem Verhalten hat er jedenfalls jene Voraussetzungen erfüllt, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der verhängten Dauer notwendig sind. Zudem hat er mit seinem Verhalten das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit verletzt. Hinzu kommt seine Mittellosigkeit, die die Triebfeder für seine strafrechtlich relevanten Malversationen gebildet hat und die daraus resultierende große Gefahr des Rückfalls. In der Beschwerde wurde weder behauptet, noch nachgewiesen, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Verhalten des BF auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daran hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nichts geändert, weshalb weiterhin von einer solchen Gefahr auszugehen ist. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass sich der BF wiederholt im Bundesgebiet aufgehalten hat, um hier die Handlungen zu begehen, deretwegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird.

Die Rüge an der Entscheidung zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides geht daher ins Leere.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.