TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien, vertreten durch Mag. Laszlo SZABO, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2a, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , erließ das BFA gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Italien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft.
Er ist ledig und hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin und einen vier Jahre alten Sohn und lebt mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Abgesehen davon lebt auch sein Vater in XXXX . Darüber hinaus hat er keinen weiteren, im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen.
1.2. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er ist seit dem XXXX bis laufend – mit Unterbrechungen – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war er an der Anschrift der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].
1.3. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er schon mehrfach mit dem Strafrecht in Konflikt geraten und weist mehrere, teils einschlägige Vorverurteilungen auf.
1.3.1. Demnach wurde er vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen § 50 Z 1 WaffG, § 15 und § 125 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.3.2. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Bezirksgericht Innsbruck wegen § 127 StGB, § 15 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt sohin EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Tagen und 24 Stunden, weiter eine Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (sohin gesamt EUR 300,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen über den BF.
1.3.3. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Bezirksgericht Innsbruck wegen § 15 und § 293 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen über den BF.
1.3.4. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rk seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig und verurteilte ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten, wobei ein Teil im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Konkret erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck schuldig, in XXXX
i) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Vater zwischen dem XXXX bis XXXX in XXXX in 129 Teilhandlungen 645 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59% reinem Cocain (RZ 2022/49) und somit in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG insgesamt um das 25fache übersteigenden Menge (25,37 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. (58 BAZ 504/24m) überlassen zu haben,
ii) er allein im Zeitraum von XXXX bis XXXX im Zuge mehrerer Teilhandlungen insgesamt 10 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68,25% reinem Cocain (RZ 2024/36) und somit 0,45 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. (58 BAZ 504/24m) überlassen zu haben,
iii) gemeinsam mit seinem Vater zwischen dem 23.06.2020 und dem 01.12.2023 Kleinmengen Kokain erworben und für den Eigenverbrauch besessen zu haben.
Bei der Strafzumessung wertetet das bezogene Strafgericht sein teilweises Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen, eine einschlägige Vorstrafe die Begehung mit einem Mittäter.
1.4. Der BF hat selbst Suchtgift konsumiert und deshalb als suchtmittelabhängig zu bezeichnen.
1.5. Während seines Aufenthalts ist er bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in den Bereichen XXXX und XXXX vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen als Arbeiter nachgegangen. Demnach war er während eines Zeitraumes von 1.599 Tagen im Bundesgebiet vollversicherungspflichtig beschäftigt [HV-Abfrage].
Darüber hinaus stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld im Ausmaß von 238 Tagen und Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt 591 Tagen).
1.6. Bis einschießlich XXXX war er nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Diese beschaffte er sich erst, als er bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme danach befragt wurde.
1.7. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben dessen Mutter und dessen Schwester. Mit ihnen hat er regelmäßig Kontakt und besucht diese auch regelmäßig. Darüber hinaus leben noch eine Großmutter des BF, sowie Onkels, Tanten, Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat.
1.8. Der BF hat im Bundesgebiet kein Immobilienvermögen (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung) noch ist er im Besitz von nennenswerten Ersparnissen.
1.9. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Italien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung in der Beschwerde, dass dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet. Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der BF die Strafhaft bis einschließlich XXXX zu verbüßen habe und er sie derzeit im Stande des elektronisch überwachten Hausarrests verbüße. Demnach sei es ihm ohne weiteres möglich, bis dahin seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Dem ist aus hg. Sicht nicht entgegen zu treten, hat er durch den Hausarrest de facto mehr Zeit zur Verfügung seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, als es bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Fall wäre. Hinzu kommt, dass er die von ihm bzw. von ihm gemeinsam mit seinem Vater begangenen Suchtmitteldelikte, der auch den Handel mit Suchtgiften miteinschließt, über einen sehr langen Zeitraum und in zahlreichen Angriffen beging. Dies und der Umstand seiner evidenten Suchtmittelabhängigkeit belegen die von ihm ausgehende große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die vom BF ausgehende Gefahr des raschen Rückfalls bei Straftaten dieser Art.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des BF, seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht daher ins Leere.
Der BF stellt somit eindeutig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Italien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet zwar sozial noch wirtschaftlich verankert, doch hat er die von ihm begangenen Straftaten, die eine evident hohe Gefahr des raschen Rückfalls in sich bergen, völlig unbeeindruckt von dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben und seiner Erwerbstätigkeit begangen.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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