TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde vom XXXX des rumänischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Sein Verbleib in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sein Gesamtverhalten berühre die Grundinteressen einer Gesellschaft massiv, er stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er begehe wiederholt mit anderen Personen Diebstähle, Einbruchsdiebstähle, Betrügereien, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch. Er sei nicht gewillt, sich im Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. In seinem Fall sei daher seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung und führte er hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass er die ihm zu Last gelegten Taten bestreite, er sei in Österreich unbescholten. Er gelte bis zu einer ev. Verurteilung als unschuldig und hätte sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Zudem bedürfe es für die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gesonderten Begründung, welche hier jedoch fehle. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Stattgabe der Beschwerde, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, alle zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten, die nicht geltend gemacht wurden, amtswegig aufzugreifen in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EU-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX in Rumänien geboren, gesund und arbeitsfähig.
Er wurde in Österreich am XXXX aufgrund des Verdachtes mehrerer schwerer Straftaten festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt, da er unter anderem des mehrfachen Einbruchsdiebstahls sowie betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und Betrugshandlungen gemeinsam mit einer anderen Person beschuldigt wird. Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der JA XXXX .
In Österreich verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldung und ging er bis dato keiner legalen Beschäftigung nach.
Der BF weist in Frankreich drei einschlägige Vorstrafen ( XXXX ) und in Spanien 12 Vorstrafen (davon 7 einschlägig sowie mehrfach Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel etc.) auf.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, belegt durch die 12 Vorstrafen aus Spanien und 3 aus Frankreich. Er habe kein Interesse die österreichischen Gesetze zu respektieren und aufgrund seiner mehrjährigen Delinquenz müsse von einer realen Fortsetzungsgefahr seines strafrechtlich relevanten Verhaltens ausgegangen werden. Er stelle mit seinem Verhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aktuell erforderlich sei.
Der BF wurde am XXXX durch das BFA aufgrund seines oa Fehlverhaltens über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert binnen Fristsetzung dazu sowie zu gesondert angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
In seiner Beschwerde bringt er über seine Rechtsvertretung vor, dass er in Österreich unbescholten, hier noch nie verurteilt worden sei, zudem sei er unschuldig und bestreite die ihm zu Last gelegten Taten.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der BF – aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse – eindeutig als Täter identifiziert wurde. Seit XXXX geht er Einbruchsdiebstählen nach, um sich selbst seinen Unterhalt zu finanzieren, dies belegen die einschlägigen Vorstrafen aus Frankreich und Spanien. Aufgrund dieser Verurteilungen musste der BF bereits Haftstrafen verbüßen und konnten ihn diese Haftübel trotzdem nicht zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen. Angesichts dessen stellt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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