TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist ledig und hat zwei volljährige Töchter, die bereits selbsterhaltungsfähig sind. Ihn treffen daher keine Sorgepflichten.
Er hat sich zuletzt in den Jahren XXXX und XXXX im Bundesgebiet aufgehalten, allerdings scheinen bei ihm an Privatadressen keine (Haupt-)wohnsitzmeldungen auf. Es kann daher nicht festgestellt werden, seit wann er sich im Bundesgebiet aufhält. Vom XXXX bis XXXX war er in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift XXXX (JA XXXX ) mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Er hat keine Sorgepflichten, gegenüber wem auch immer. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
Mit Beschluss vom XXXX verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX die Untersuchungshaft über den BF.
Mit Note vom XXXX , übernommen am XXXX , teilte ihm die belangte Behörde mit, dass die Absicht bestehe, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen und gab ihm die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte er der belangten Behörde eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass er seit 18 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , einer serbischen Staatsangehörigen lebe. Er habe zwei Töchter, XXXX , geb. XXXX , die in Schweden lebt, und XXXX , geb. XXXX . Letztere lebt in XXXX . Auch habe er eine Cousine, die mit ihrer Familie in XXXX lebt. Das sei seine erste Verurteilung. Er habe weder Ersparnisse noch finanzielle Mittel zur Verfügung. In der Vergangenheit habe er in unterschiedlichen Ländern diverse handwerkliche Arbeiten verrichtet. Er könne jederzeit in seiner Heimat eine Arbeit finden und sei dies auch geplant. Er habe in Österreich auch keine Kreditkarte oder eine Bankomatkarte. Er sei wegen seiner Tochter nach Österreich gekommen und habe er hier auch arbeiten wollen. Er sei gesund und nehme wegen seines Blutdrucks Medikamente.
Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über eine Kranken-, noch über eine Sozialversicherung. bzw. hat er hier während seines Aufenthalts keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstellt.
Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX gemeinsam mit weiteren Mittätern wegen § 12 3. Fall StGB §§ 28 Abs. 2 und 28 Abs. 3 SMG, § 12 2. Fall StGB § 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 28a Abs. 1 1. Fall, § 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG in Tateinheit mit einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten. Für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen des Erzeugens von Suchtgift und des Handels mit Suchtgift hielt er sich über einen – nicht feststellbaren – längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf, wobei er hier als U-Boot lebte, ohne sich mit Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet zu haben. Bei der Strafzumessung hob das Landesgericht XXXX hervor, dass bei allen Angeklagten, sohin auch beim BF von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren auszugehen war. Beim BF wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die teilweise führende Rolle, die er in der kriminellen Vereinigung eingenommen hatte, als erschwerend. Als mildernd wertete es das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit.
Derzeit befindet er sich in Strafhaft, die er sich in Strafhaft.
Obwohl der BF angegeben hat, dass seine Tochter und eine Cousine von ihm im Bundesgebiet leben, besteht zwischen den Genannten keine wirtschaftliche Abhängigkeit, sodass der BF im Bundesgebiet weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Der BF hat in seiner schriftlichen Eingabe auch angegeben, dass er in seinem Herkunftsstaat arbeiten kann und das auch angedacht ist. Dies spricht für eine soziale und wirtschaftliche Verankerung des BF im Herkunftsstaat und dafür, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen auch dort befindet. Er hat im Bundesgebiet weder Ersparnisse, noch ein Vermögen. Er besitzt hier auch keine Immobilien, die ihm allenfalls einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025 sprach die belangte Behörde wider ihn aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Gesamtfehlverhalten des BF, insbesondere in Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung und des bereits bestehenden Einreiseverbotes, begründet. Dies mache seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstrebe. Es sei ihm, da er keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 um 09:00 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte. In der Rechtsrüge nahm er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit Stellung, als diese zu Unrecht erfolgt sei, zumal die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei. Eingeräumt wurde zwar, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund des Fehlverhaltens des BF vorliege, allerding stelle die Verurteilung allein noch nicht so ein Verhalten dar, das die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei daher unzulässig.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids richtet, wobei mit dem zuletzt genannten Spruchpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist einerseits mit dem Fehlverhalten des BF begründet, andererseits mit seinem Verhalten, das auf Grund seines Fehlverhaltens zu erwarten ist. Demnach hat der BF über einen längeren, nicht feststellbaren Zeitraum, gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten im Rahmen einer kriminellen Organisation Suchtgift erzeugt und mit Suchtgift gehandelt, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom XXXX hat der BF angegeben, dass er weder über Ersparnisse noch über ein Vermögen verfüge. Dem Akt lässt sich weiter entnehmen, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und demnach auch keine Einkünfte erzielt hat. Überdies hat er im Bundesgebiet auch keinen Immobilienbesitz, weshalb er über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel für einen legalen Aufenthalt nicht verfügt. Dies, in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil und die Ausführungen des Gerichtes zu den Strafzumessungsgründen zeichnen ein Persönlichkeitsbild des BF, das eine von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen ausgehende hohe Gefahr des Rückfalls befürchten lässt. Damit geht selbstverständlich auch die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF im Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft aus.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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