TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch RAe Sommerbauer Dohr, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) 1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Es gibt eine Aufenthaltsermittlung wegen §§146, 147 StGb des LG XXXX zur Zl XXXX gegen ihn.
Das BFA hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen den BF ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), keinen Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF fristgerecht die Beschwerde.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX 2025 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: XXXX 2025).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG notwendig sei. Der BF sei hochmobil und Mitglied einer kriminellen Organisation, gegen die zahlreiche Verfahren aufgrund Betrug anhängig seien. Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit damit, dass aufgrund der hohen kriminellen Energie, die vom BF ausgeht, höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird bzw. er sich bei nächster Gelegenheit, durch Begehung strafbarer Handlungen ein Zusatzeinkommen verschaffen wird. Es sei davon auszugehen, dass er ausschließlich zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich eingereist ist. Die sofortige Durchsetzung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz des Vermögens Dritter und der nationalen Sicherheit dringend geboten. Auch die Verhinderung seiner Wiedereinreise sei in seinem Fall dringend geboten. Der BF stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Die Abwägung ergebe, dass sein Interesse an einem Aufenthalt aufgrund dessen hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit jedenfalls zurücktrete.
1. Feststellungen:
Der gesunde und arbeitsfähige BF ist rumänischer Staatsbürger. Gegen ihn liegen in Deutschland mehrere einschlägige strafrechtliche Vormerkungen auf, in Österreich ist er bis dato unbescholten, jedoch laufen gegen ihn Ermittlungsverfahren. Er hat in Österreich keine familiären oder sonstigen privaten Bindungen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
1. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
2. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Es liegen derzeit gegenständlich keine strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich vor, in Deutschland wurde er zu einer Geldstrafe von 80 TS verurteilt.
Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst vor, es richtig sei, dass eine nationale Fahndung vom LG XXXX anhängig sei, jedoch sei der BF unschuldig, es gelte die Unschuldsvermutung.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem potentiell gerichtlich strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF – was aus den zahlreichen Ermittlungsberichten der PI eindeutig hervor geht – konkret tatverdächtig ist.
Zudem ist aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltens festzustellen, dass der BF sein Recht auf Freizügigkeit offenbar nicht zur Wohnsitzgründung oder Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benützt.
Der BF zeigt ein massiv möglicherweise straffälliges Verhalten, und stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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