Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht neben seiner Muttersprache Bosnisch auch die Sprachen Deutsch, Englisch und Slowenisch.
Er ist mit der am XXXX in XXXX geborenen XXXX verheiratet und hat mit ihr drei Kinder. Seine Familie in Österreich, konkret in XXXX , aufhältig. Seine eigene Kernfamilie lebt ebenfalls in Österreich.
Zum Herkunftsstaat bestehen ebenfalls soziale Anknüpfungspunkte, leben dort drei Tanten seiner Ehegattin und zwei Tanten des BF. Der Vater des BF ist Eigentümer eines Bungalows an der Anschrift XXXX in XXXX (BiH), dem Ort, aus dem er und seine Kernfamilie stammen. Der BF und dessen eigene Kernfamilie benützen diesen Bungalow, wenn sie sich im Herkunftsstaat aufhalten.
Der BF ist erstmalig zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Österreich eingereist, da sich sein Vater im Bundesgebiet aufhielt. Er weist seit dem XXXX – mit Unterbrechungen – an unterschiedlichen Privatadressen eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Hinzu kommt, dass er wiederholt in Justizanstalten gemeldet war bzw. ist, so vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX . An der Anschrift der JA XXXX ist er seit dem XXXX bis laufend gemeldet.
Der BF verfügt seit dem XXXX über einen von der BH XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Darüber hinaus stand er seit dem XXXX wiederholt – von Unterbrechungen abgesehen - bei diversen Dienstgeberin in Österreich in einer legalen Beschäftigung. Er weist überdies Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf, sodass grundsätzlich auch von einer wirtschaftlichen Anknüpfung zum Bundesgebiet gesprochen werden kann. Wiederholt stand er auch im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) und bezog wiederholt Krankengeld.
Gegen den BF liegen im Bundesgebiet insgesamt 7 rechtskräftige Verurteilungen von verschiedenen Gerichten vor.
Zuletzt wurde er vom LG XXXX zur GZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 sowie § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt, da er zumindest im Zeitraum XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX A) auf dem Straßenweg von Slowenien und anderen nicht näher bestimmbaren Nachbarstaaten von Österreich und auf dem Postweg von Spanien über Frankreich über nicht näher bestimmbare Grenzübergänge Suchtgift nach Österreich eingeführt hat und B) dieses anderen überlassen und verschafft hat. Allein durch die Suchtgiftüberlassungen lukrierte er im gesamten Tatzeitraum von XXXX bis XXXX einen Betrag in Höhe von EUR 495.550,00.
Bei der Strafzumessung wertete das LG XXXX die Geständigkeit des BF, eine „Spürbarkeit von Reue“ und eine sich aus der Suchtgiftergebenheit ergebende verminderte Zurechnungsunfähigkeit als mildernd, als erschwerend jedoch 5 einschlägige Vorstrafen, die bereits längere Zeit zurücklagen, als erschwerend. Dazu führte das LG XXXX im bezogenen Urteil aus, dass mit Rücksicht auf die einschlägigen Vorstrafen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG die endgültige Nachsicht der dort verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten erst mit XXXX erfolgte und der Tatzeitraum mit XXXX beginnt, sodass von einem längeren Wohlverhalten keine Rede sein könne, vielmehr nicht einmal 4 Monate nach der endgültigen Nachsicht der Freiheitsstrafe zur GZ: XXXX der Beschwerdeführer „den schwunghaften Suchtgifthandel mit Kokain und Cannabiskraut betreffend wieder aufnahm“. Als erschwerend wertete das Gericht weiter den langen Tatzeitraum von 4 Jahren, die verstärkte Tatbildlichkeit durch Suchtgifthandel bezogen auf über 700 Grenzmengen und den Umstand, dass mehrere Verbrechen zusammengetroffen sind und die Tatverfangenheit zweier Suchtgiftquanten. In Hinblick auf den Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe wertete das Gericht die verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren als „schuld- und tatangemessen“.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behpörde gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die Z 1 leg. cit. erfüllt sei. Dies begründete die belangte Behörde einerseits mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und mit dem Umstand, dass er in Österreich anderen nicht nur Suchtgift überlassen hatte, sondern dieses auch aus Deutschland und der Schweiz eingeführt hatte. Die Entscheidung stützt sich auch auf die Suchtmittelabhängigkeit des BF selbst und der damit in Zusammenhang stehenden ungünstigen Zukunftsprognose, die das Ausschließen eines Rückfalls derzeit unmöglich erscheinen lässt und der damit einhergehenden gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Gegen diesen, dem BF zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2025, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 25.08.2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde und damit, dass er in Österreich anderen nicht nur Suchtgift überlassen hatte, sondern dieses auch aus Deutschland und der Schweiz eingeführt hatte. Die Entscheidung stützt sich auch auf die Suchtmittelabhängigkeit des BF selbst und der damit in Zusammenhang stehenden ungünstigen Zukunftsprognose, die das Ausschließen eines Rückfalls derzeit unmöglich erscheinen lässt und der damit einhergehenden gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF hat sich nach seiner vorhergehenden (rechtskräftige) strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens und Vergehen von Suchtgifthandel und Suchtgiftbeschaffung lediglich sehr kurz wohlverhalten, ehe er mit dem nunmehr inkriminierten Verhalten vier Monate später begann, sohin erneut einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzog und diesen durch vier Jahre hindurch aufrecht hielt. Aus diesem Verhalten lässt sich entnehmen, dass er nicht willens ist, sich vollends an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er hält sich nicht an die österreichischen Gesetze, den Suchtgiftimport und den Suchtgifthandel betreffend und gefährdet damit die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung. Selbstredend geht von ihm eine besonders schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich an der Erhaltung der Volksgesundheit aus. Daraus hat die belangte Behörde zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unverzüglich zu beenden ist.
Wenn der BF das Kindeswohl und das Recht seiner Kinder auf einen verlässlichen Kontakt zu ihm ins Treffen führt, so erfährt dieser Aspekt insofern eine Relativierung, als sich der BF trotz oder gerade wegen seiner Kinder nicht davon abhalten ließ, die von ihm begangenen Straftaten zu setzen. Er hat nichts unternommen, seine eigene Suchtgiftabhängigkeit in den Griff zu bekommen und vom Suchtgiftimport und vom Suchtgifthandel Abstand zu nehmen. Gerade die Suchtgiftabhängigkeit stellt in seinem Fall eine große Gefahr des Rückfalls dar.
Die Begründung der belangten Behörde erscheint dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen. Dagegen erschöpft sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen lediglich auf der Wiedergabe von Judikaturhinweisen, ohne konkret auf den Anlassfall eingegangen zu sein. Selbst mit den in der Beschwerde referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vermag der BF die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu erschüttern.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er mit dem Bungalow seines Vaters eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.