Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist polnischer Staatsbürger, somit EU-Bürger und am XXXX in XXXX , Polen, geboren. Seinen Wohnsitz besitzt er in XXXX , XXXX in Polen. Er ist 26 Jahre alt und ledig.
Am XXXX wurde der BF bei der Durchführung eines Trickbetruges auf frischer Tat ertappt und festgenommen.
Daraufhin erfolgte durch die zuständige PI eine Beschuldigteneinvernahme, dabei gab er nach Schilderung der Tatbegehung unter anderem an, er sei am XXXX alleine nach Österreich gekommen, um Pakete zweier Männer abzuholen. Dabei habe er drei Tastentelefone, die er von drei Männern erhalten habe, dabeigehabt. Die benutzte Simkarte sei bereits im Telefon gewesen. Er habe sich in Wien auf einem Parkplatz bereitgehalten, so gegen 12 Uhr, hätte jedoch keinen Auftrag bekommen und sei erst gegen 19 Uhr per SMS verständigt worden, dass er nach Klagenfurt fahren solle und dort warten solle. Am Dienstag XXXX habe er die Adresse von den Hintermännern bekommen (so gegen 13 bis 14 Uhr) und habe sich vorbereitet, dort hinzufahren. Danach sei der Auftrag wieder abgebrochen worden. Schließlich habe er wieder einen erhalten, habe die Adresse genannt bekommen, diese gesucht und habe dort ein Paket abholen wollen, dann sei er festgenommen worden. Er habe auch schon zuvor Abholungen durchführen wollen, dies sei im April in Tirol gewesen. Ebenso sei er in der Schweiz gewesen, um solche Abholungen durchzuführen. Nach weiteren Tatangaben erklärte er in Deutschland und Polen wegen Suchtmitteldelikte mehrmals vorbestraft zu sein, er wolle nur nach Polen zurück.
Mit XXXX wurde vom LG f. Str XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
3. Am 08.05.2025 wurde der BF von der zuständigen PI im Auftrag des BFA über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
4. Der BF verfügt bereits über mehrmalige Vorstrafen in Deutschland und Polen wegen Drogenbesitz, Drogengewinnung sowie Fahren eines KFZ unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel.
4. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Fehlverhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Neigung - begründet durch die zielgerichtete Einreise, der nachgewiesenen gewerbsmäßigen schweren Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - bestätigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Somit sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten. Er bestehe ansonsten die begründete Gefahr, dass der BF sein delinquentes Verhalten (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) weiterhin fortführen werde und somit andere Personen schädige, es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er missachte die geltende Rechtsordnung, verfüge in Österreich über keine beruflichen, sozialen oder familiären Beziehungen.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass er sich zwar in Untersuchungshaft befinde, jedoch bis zu einer (theoretischen) Verurteilung als unschuldig gelte. Es für die Behörde zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellbar, zu welcher Strafe der BF verurteilt werde oder ob Strafausschließungsgründe vorliegen würden. Es hätte eine mangelnde Beweiswürdigung stattgefunden und sei der BF persönlich nicht von der belangten Behörde einvernommen worden. Zudem stelle sich - unter Hinweis auf den möglichen Strafrahmen - ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig dar. Es habe bis dato keine Verurteilung des BF in Österreich gegeben, weshalb die sofortige Ausreise des BF nicht im Interesse der Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle nicht zu Lasten des BF gehenden Rechtwidrigkeiten von amtswegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben in eventu das Einreiseverbot (gemeint offenbar Aufenthaltsverbot) auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und die Frist für die freiwillige Ausreise zu verlängern in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Zudem werde angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots/Einreiseverbotes erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem bisherigen Fehlverhalten des BF begründet. Sein bisheriges Verhalten - die zielgerichtete Einreise zu kriminellen Handlungen, sein Aufgriff während Tatbegehung sowie die teilweise geständige Einlassung des BF zum schweren Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - bestätigt, dass er - mit seinem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und den in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Somit sei die sofortige Umsetzung des Einreiseverbotes geboten. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er missachte die geltende Rechtsordnung, verfüge in Österreich über keine beruflichen, sozialen oder familiären Beziehungen.
Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, dass er bis dato in Österreich nicht verurteilt wurde, nicht klar sei, ob er und in welchem Ausmaß er verurteilt werde, das Aufenthaltsverbot daher unverhältnismäßig sei - stellt sich die Begründung im Bescheid auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als ausreichend dar. Der BF verfüge in Österreich über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen, reiste lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich, um sich durch schweren Betrug (Trickbetrug) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung finanziell zu bereichern.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft und will laut eigenen Angaben sofort wieder zurück nach Polen. Es liegen keinerlei Gründe vor, die eine Verletzung iSd Art 8 EMRK ergeben könnten, wurden auch vom BF nicht vorgebracht.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.