Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hat sich jüngst seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich aufgehalten.
Er ist an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine weitere (Neben-)Wohnsitzmeldung scheint bei ihm an der Anschrift der Justizanstalt XXXX in XXXX , auf [ZMR-Abfrage].
Der BF ist mittlerweile geschieden und Vater von drei Kindern, XXXX , geb. XXXX , Isabella XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die allesamt bei deren Mutter leben. Seiner Unterhaltspflicht kommt er nicht nach.
Bis XXXX .2025 ist er zuletzt beim Leasingunternehmen XXXX einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Vor seiner Inhaftierung am XXXX .2025 stand er ab dem XXXX .2025 im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Er spricht Rumänisch auf muttersprachlichem Niveau. Die deutsche Sprache beherrscht er nach eigenen Angaben nur eingeschränkt.
Seine nahen Angehörigen, bestehend aus seiner Mutter, Onkels und Tanten leben im Herkunftsstaat Rumänien.
Der BF ist nach eigenen Angaben mittellos und besitzt in Österreich nichts.
1.2. Im Bundesgebiet liegt folgende strafgerichtliche Verurteilung gegen den BF vor, die er seit dem XXXX .2025 bis laufend in der JA XXXX verbüßt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wurde der BF schuldig erkannt,
1.) im Zeitraum Herbst 2015 bis XXXX .2024 seine Ehefrau XXXX wiederholt mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs in Form von Vaginalverkehr in 4 bis 5 Angriffen und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung in Form von Einführen seines Penis in ihren Mund in zwei Angriffen bzw. eines Fingers in ihre Scheide in zahlreichen Angriffen genötigt zu haben, in dem er ihr jeweils zuvor Faustschläge gegen den Kopf bzw. mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie an den Haaren zog bzw. ihren Kopf festhielt sowie einmal auf das Bett niederdrückte, ihre Hände über ihrem Kopf fixierte, mit seinen Beinen auf ihren Beinen kniete und ihr die Unterhose zerriss sowie einmal im Sommer/Herbst 2024 unter Vorhalt eines Messers drohte, sie zu töten, wenn sie nicht mit ihm schlafe,
2.) gegen seine Ehefrau XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt – über die in Punkt 1.) enthaltenen Tätlichkeiten hinaus – Gewalt ausgeübt, indem er sie
a) im Zeitraum 2021 bis XXXX .2024 mindestens zweimal pro Woche mit der Faust gegen den Schläfenbereich bzw. den Kopf und den Oberkörper schlug, an den Armen und Handgelenken packte und an den Haaren zog, sohin misshandelte bzw. vorsätzlich zumindest in Form von Prellungen und Hämatomen an den Armen und am Oberkörper, von Brillenhämatomen und einer Rissquetschwunde am linken Auge sowie von Rötungen an den Handgelenken und einmal in Form von Nasenbluten verletzte;
b) im Zeitraum 2021 bis XXXX .2025 durch die wiederholten ca. zweimal pro Woche getätigten, sinngemäßen Äußerungen, er werde sie töten, er werde sie „schneiden“, wobei diese ab der Wegweisung am XXXX .2024 per Videotelefonie erfolgten, insbesondere durch die Aussagen, er werde ein Messer nehmen und sie töten bzw. sie „blau machen“, „ich schwöre Dir, wenn ich rauskomme, dann töte ich Dich, dann steche ich Dich ab!“, „Bis Du 48 bist, habe ich Dich umgebracht“, „… und Dich auch damit kaputt machen, sodass Du ins Krankenhaus kommst oder ich töte Dich überhaupt!“ sowie „Du wirst Deine Fotze auf den Friedhof begeben“, wobei er einmal ein Messer in seiner Hand hielt, wiederholt mit der Zufügung einer Körperverletzung bzw. mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
zu 1.) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und
zu 2.) der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, wofür das Strafgericht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren über ihn verhängte.
Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie viele Tathandlungen über einen langen Zeitraum als erschwerend, als mildernd dagegen die Unbescholtenheit und das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis als mildernd an
1.3. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach gemäß § 70 Abs. 3 FPG aus, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde mit der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden hohen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Da sein letzter Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden beeinträchtigte, nahm die Behörde ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise an.
1.4. Die Beschwerde des BF richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies er auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und vermeinte, dass in seinem Fall seine sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
1.5. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder. Er ist jedoch EWR-Bürger.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid richte und den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Vielmehr ging die Behörde von der Notwendigkeit der sofortigen Umsetzung des Aufenthaltsverbots aus, weil der BF mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Sein Verhalten stelle eine solche erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde geht auch das erkennende Gericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, dass das Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat.
Das diesbezügliche Vorbringen des BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, ist vollkommen unsubstantiiert geblieben, weshalb es ins Leere geht. So hat der BF in dem gegen Spruchpunkt III.) bezogenen Teil der Beschwerde lediglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, ein substantiiertes Vorbringen, weshalb seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen sollte, lässt das Beschwerdevorbringen zur Gänze vermissen.
Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein massiv straffälliges Verhalten gezeigt, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts der von ihm begangenen Verbrechen und Vergehen geht von ihm eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Beschwerdeschrift vermag mit ihrem Vorbringen diese vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu beseitigen.
Die von ihm begangenen Straftaten stellen auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.