JudikaturVwGH

Fr 2017/19/0023 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2017

Erweist sich die nach § 30a Abs. 1 und 8 VwGG vom BVwG ausgesprochene Zurückweisung der Fristsetzungsanträge als gesetzwidrig, war der diesbezügliche Beschluss gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. (implicit) dazu, durch Aufhebung eines rechtswidrig nach § 30a Abs. 1 VwGG ergangenen Zurückweisungsbeschlusses den Weg für die weitere Verfahrensführung frei zu machen, die Beschlüsse je vom 10. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005 und Fr 2016/17/0006, vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0130, sowie vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).

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