JudikaturBVwG

I404 2305855-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2025

Spruch

I404 2305855-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Sta. Nigeria, vertreten durch Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 02.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den Angaben im verfahrensgegenständlichen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), aus dem Jahr 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Der außerordentlichen Beschwerde beim VwGH wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zugesprochen. Am 10.09.2009 wurde vom Asylgerichtshof die Rückkehr nach Nigeria auf Dauer für unzulässig erklärt.

2. Mit dem nunmehr hier gegenständlichen Bescheid vom 02.12.2024 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV.) und sprach aus dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensschriften moniert. Der Beschwerdeführerin drohe nach dem „decree 33“ in Nigeria eine langjährige Haftstrafe unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen. Zudem sei die belangte Behörde nicht auf den Umstand eingegangen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin von ihr getrennt habe und nunmehr eine Beziehung mit einer anderen Frau führe. Alleinstehende Frauen würden sich in einer prekären Situation befinden. Weiters wird zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot ausgeführt, dass auf die intensiven familiären Bindungen zu den beiden minderjährigen Töchtern der Beschwerdeführerin Bedacht genommen werden müsse.

4.Die Beschwerde und ein Teil des Verwaltungsaktes wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2024 vorgelegt, wobei der Akt bis zum Entscheidungsdatum nicht vollständig vorgelegt wurde. Insbesondere wurde der Akt zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BVwG noch nicht vorgelegt. Da das BVwG jedoch nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden hat, konnte nicht länger zugewartet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2004 in Österreich.

Am 07.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin erstmals durch das Amt der XXXX Landesregierung der Aufenthaltstitel rot- weiß- rot, Karte plus ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Aufenthaltstitel bis dato immer wieder fristgerecht verlängert.

Seit 05.06.2024 befindet sich die Beschwerdeführerin in Haft.

Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder, welche in Österreich aufhältig sind. Die jüngste Tochter ist 15 Jahre alt und wird derzeit von der XXXX , XXXX betreut.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund Vorlage identitätsbezeugender Dokumente fest.

Die Feststellungen zu ihrem Leben in Österreich wurden dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG lautet:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Um insbesondere eine etwaige Verletzung des Art. 2, 3 und 8 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria zuverlässig ausschließen zu können, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin einen Eingriff in diese Rechte aufgrund einer drohenden Haftstrafe in Nigeria behauptet und auch ihre minderjährige Tochter in Österreich aufhältig ist, zu welcher sie laut ihren Angaben trotz ihrer Inhaftierung in regelmäßigem Kontakt steht.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra 2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, VwGH vom 29.03.2021, Ra 2021/18/0071.).

Die Beschwerdeführerin ist seit über 20 Jahren in Österreich aufhältig und erscheint daher jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig.

Gegenständlich war ein Teilerkenntnis zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Eine mündliche Verhandlung entfällt daher gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.