Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 17.07.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung und den Feststellungen ausgeführt, sei der BF im Bundesgebiet rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der BF sei bereits in Italien zwei Mal einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Auch in der JA XXXX wäre der BF negativ in Erscheinung getreten und hätten drei Ordnungsstrafe erlassen werden müssen. Der BF sei nicht gewillt, sich den Rechtsnormen des Staates, in dem er sich aufhält, zu unterwerfen, sondern würde er laufend straffällig. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt stelle der BF eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 14.08.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 21.08.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
30.06.2022 – 03.06.2024 Hauptwohnsitz in XXXX
XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA
1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:
- 14.10.2022 – 31.03.2023 Arbeiter
- 01.07.2023 – 18.09.2023 Arbeiter
- 11.06.2024 – 11.07.2024 Arbeiter
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft.
1.4. Der BF hat zwei Kinder (ein minderjähriges und ein volljähriges Kind) welche in Italien leben. Der BF hat ein minderjähriges Kind, welche bei Pflegeltern in Österreich untergebracht ist. Es leben sonst keine Angehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.
Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
1.5. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit einer Freundin, welcher er zuletzt bei der Hauptverhandlung gesehen hat. Diese Freundin lebt und arbeitet in Deutschland.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Der BF war mit Unterbrechungen seit dem 30.06.2022 meldebehördlich erfasst und ging in Österreich kurzfristig Erwerbstätigkeiten nach. Es leben, bis auf ein minderjähriges Kind, welches bei Pflegeltern untergebracht ist, keine Angehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF im Bundesgebiet massiv straffällig wurde. Der Kontakt zu allfälligen Angehörigen, Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig. Er musste auch in der Justizanstalt mehrmals maßgeregelt werden (drei Ordnungsstrafen).
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.