JudikaturBVwG

G305 2315640-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Spruch

G305 2315640-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf.

Er hatte von XXXX .2019 bis XXXX .2020 wechselnde Hauptwohnsitze im Bundesgebiet. Seit dem XXXX bis laufend ist er im Bundegebiet an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde er wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) § 15, 269 StGB (Wiederstand gegen die Staatsgewalt), §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 teils 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gem. § 22 StGB verurteilt.

Zudem weist er beginnend mit XXXX einschlägige KPA-Eintragungen auf.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach gemäß § 70 Abs. 3 FPG aus, dass kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde mit dem Vorverhalten des BF in Verbindung mit den von ihm begangenen Straftaten, in seinem Fall schwere Körperverletzung, mehrfache Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, dringend im Interesse der öffentlichen Sicherheit steht. Es sei in seinem Fall auch davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Abwägung habe ergeben, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

1.4. Die Beschwerde des BF richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte er vor, dass ihm eine positive Zukunftsprognose auszustellen sei, da er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei ihm sei auch die Gefahr einer Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte gegeben, da er „sehr starke private“ Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich habe.

1.5. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder. Er ist jedoch EWR-Bürger.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid richte und den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Vielmehr ging die Behörde von der Notwendigkeit der sofortigen Umsetzung des Aufenthaltsverbots aus, weil der BF mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Sein Verhalten stelle eine solche erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde geht auch das erkennende Gericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, dass das Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat.

Das diesbezügliche Vorbringen des BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, ist vollkommen unsubstantiiert geblieben, weshalb es ins Leere geht. So hat der BF in dem gegen Spruchpunkt III.) bezogenen Teil der Beschwerde ausgeführt, dass anlassbezogen die Gefahr der Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte drohe. Das begründete er im Wesentlichen damit, dass er „starke private Interessen an einem Verbleib in Österreich“ habe. In Anbetracht eines völligen Fehlens einer sozialen und einer wirtschaftlichen Verankerung kann ob seines überaus oberflächlich gehaltenen Vorbringens nicht erkannt werden, worin nun das „starke private Interesse“ des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen soll.

Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein massiv straffälliges Verhalten gezeigt, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts der von ihm begangenen Verbrechen bzw. Vergehen, des völligen Fehlens eines intakten Familienlebens des BF im Bundegebiet (der BF ist geschieden und hat keine Kinder), des Bestehens eines Suchtproblems geht von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sich in einem allgemein gehaltenen Vorbringen erschöpfende Beschwerdeschrift vermag mit ihrem Vorbringen diese vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu beseitigen.

Die von ihm begangenen Straftaten stellen auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.