Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und ist seit dem XXXX .2024 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet.
Seit dem XXXX .2025 geht sie, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, einer Beschäftigung als Arbeiterin nach. Überdies hat sie auf einer einschlägigen Kleinanzeigen-Plattform im Internet Prostitutionsdienstleistungen angeboten und diese Handlungen auch durchgeführt, obwohl sie nicht über den zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Gesundheitsausweis gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz verfügt. Fest steht, dass sie der illegalen Prostitution nachgegangen ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen nicht.
Am XXXX .2025 erlangte die belangte Behörde über die Polizeiinspektion XXXX Kenntnis davon, dass die BF der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen war. Niederschriftlich dokumentiert gab die BF an, vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 als Prostituierte gearbeitet zu haben und in ihrer Wohnung in XXXX illegal sexuelle Dienstleistungen angeboten zu haben. Diese sexuellen Dienstleistungen bot sie auf einer einschlägigen Kleinanzeigen-Plattform im Internet unter dem Namen „KYRA“ an, obwohl sie nicht über den zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Gesundheitsausweis verfügte.
Am XXXX .2025 wurde das BFA von der PI XXXX in Kenntnis davon gesetzt, dass die BF wegen fortgesetzt illegaler Wohnungsprostitution angezeigt worden war. Auch in diesem Fall bot sie ihre sexuellen Dienstleistungen über eine Internet-Plattform, diesmal unter dem Namen „MIAO“ an und erbrachte die Dienstleistungen in ihrer Wohnung in XXXX . Auch in diesem Fall war die Prostitution illegal, da sie nicht über den erforderlichen Gesundheitsausweis verfügte.
Aus den von der BF geschalteten Anzeigen geht hervor, dass sie Geschlechtsverkehr anbot, ohne die notwendigen Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten durchgeführt zu haben. Mit ihrem Verhalten war eine massive Gefährdung der Gesundheit Dritter verbunden, wodurch sie aus der Sicht der erkennenden Behörde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere die Volksgesundheit, gefährdete.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ge. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 1 Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihr gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und darauf, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf den finanziellen Ertrag aus der Wohnungsprostitution angewiesen war und sie auch in Hinkunft mit einschlägigem rechtswidrigem Verhalten in Erscheinung treten werde. Demnach stelle ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten.
Gegen diesen, der BF durch Hinterlegung am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtete sich deren, im Wege ihrer außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2025, in der sie erklärte, dass sie den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit anfechte. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte sie im Kern vor, dass sie einer aufrechten Beschäftigung nachgehe und übe einen Krankenversicherungsschutz verfüge. Sie habe sich ordnungsgemäß angemeldet und sei gerichtlich unbescholten. Sie stehe mit einem österreichischen Staatsbürger in einer Lebenspartnerschaft und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass die BF zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf den finanziellen Ertrag aus der Wohnungsprostitution angewiesen war und sie auch in Hinkunft mit einschlägigem rechtswidrigem Verhalten in Erscheinung treten werde. Demnach stelle ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Demnach erlangte die belangte Behörde über die PI XXXX am XXXX .2025 Kenntnis davon, dass die BF der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen war. Niederschriftlich dokumentiert gab die BF an, vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 als Prostituierte gearbeitet zu haben und in ihrer Wohnung in XXXX illegal sexuelle Dienstleistungen angeboten zu haben. Diese sexuellen Dienstleistungen bot sie auf einer einschlägigen Kleinanzeigen-Plattform im Internet unter dem Namen „KYRA“ an, obwohl sie nicht über den zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Gesundheitsausweis verfügte. Am XXXX .2025 wurde das BFA von der PI XXXX in Kenntnis davon gesetzt, dass die BF wegen fortgesetzt illegaler Wohnungsprostitution angezeigt worden war. Auch in diesem Fall bot sie ihre sexuellen Dienstleistungen über eine Internet-Plattform, diesmal unter dem Namen „MIAO“ an und erbrachte die Dienstleistungen in ihrer Wohnung in XXXX . Auch in diesem Fall war die Prostitution illegal, da sie nicht über den erforderlichen Gesundheitsausweis verfügte.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Ungarn) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF, die seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet am XXXX .2024 wiederholt der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen und dabei betreten worden war, als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn die BF einer Beschäftigung nachgeht. Mit der wiederholten illegalen Prostitutionsausübung hat sie massiv die Volksgesundheit gefährdet, da sie sich der notwendigen ärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.