TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. ALGERIEN (alias LIBYEN), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VII. den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A)
Spruchpunkt VII. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der algerische Staatsangehörige stellte am 27.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asyl- (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abwies. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien mit Stand 17.05.2023. Seit 10.10.2024 ist eine aktualisierte Version 10 des LIB für Algerien verfügbar.
Gegenständliche Beschwerde vom 23.09.2025 samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 29.09.2025 in der Gerichtsabteilung I423 ein. Der Beschwerde waren medizinische Unterlagen beigeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, insbesondere die Daten des Bescheids, der Beschwerde und der aktuellen Version 10 des Länderinformationsblatts ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und sind Bescheid und Beschwerde auch im IZR-Auszug zur Person des Beschwerdeführers eingetragen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Dem BFA ist bei Anwendung der Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG beizupflichten, da es sich zum heutigen Zeitpunkt bei Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen vor dem BFA nicht befragt, sondern stützt sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung. In der Beschwerde ergänzt er sein Vorbringen und führt die mangelnde Schutzwilligkeit der algerischen Sicherheitsbehörden vor einer Verfolgung durch private Dritte ins Treffen. Zudem legte er Unterlagen zu einer medizinischen Behandlung vor, die bislang im Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Dadurch, dass das BFA bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine veraltete Version der Länderberichte herangezogen hat, kann nicht von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden. Insbesondere wird auch das ergänzende Vorbringen (Fluchtgrund und Gesundheitszustand) vor dem Hintergrund der tatsächlich aktuellen Länderfeststellungen in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht bei neuen Sachverhaltsgegebenheiten ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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