Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Rumänien und ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Er ist seit dem XXXX .2024 bis laufend in XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war er vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 an der Anschrift XXXX und zuvor vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 an der Anschrift XXXX in XXXX gemeldet.
Er war im Bundesgebiet während eines nicht festgestellten Zeitraums selbständig erwerbstätig und ist ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummer: XXXX zugewiesen. Der Register der österreichischen Sozialversicherungsträger weist bei ihm nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus.
Der BF ist im Besitz einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “.
Am XXXX .2025 wurde er festgenommen und befindet er sich seitdem bis laufend in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt.
Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX einen umfassenden Bericht an die StA XXXX , den BF betreffend, dass dieser gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX “ im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben (GZ: XXXX ).
Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.
Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung. Darin wird dezitiert von einer kriminellen Organisation gesprochen und auch konkretisiert, weshalb von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.
Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen vor allem im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Der BF steht im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese kriminelle Organisation Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben. Die verschiedenen Mitglieder der kriminellen Organisation, bekannt unter der Bezeichnung „ XXXX “ treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.
Bereits am XXXX .2022 wurde er – mit anderen Mitgliedern dieser Vereinigung – wegen des Verdachts des schweren Betruges zum Nachteil der XXXX in XXXX , XXXX , von der PI XXXX zur Anzeige gebracht.
Aus einer KPW Meldung der PI XXXX vom XXXX .2025 geht hervor, dass er mit weiteren, den österreichischen Sicherheitsbehörden bekannten Mitgliedern des „ XXXX “ versucht haben soll, mit einem XXXX Kastenwagen mit dem Kennzeichen XXXX Dachrinnenarbeiten anzubieten und Fassadenreinigungsarbeiten durchzuführen.
Gegen führende Mitglieder dieser Organisation ordnete die StA XXXX am XXXX .2025 zur GZ: XXXX eine Festnahme an, die am Morgen des XXXX .2025 vollzogen wurde. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet unbescholten und Adressat einer bundesweiten Ermittlung gegen eine kriminelle Organisation (den XXXX ), die sich auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen spezialisiert hat.
Er weist zu Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Seine Familie befindet sich im Herkunftsstaat.
Derzeit scheint bei ihm im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf, jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB im Zusammenhang mit Betrugshandlungen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen, vowiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit der Teilnahme des BF an einer kriminellen Organisation, weiter damit, dass er nicht legal am Arbeitsmarkt teilgenommen hatte und mit dem völligen Fehlen wirtschaftlicher und persönlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und dass er Katalogstraftaten gegen fremdes Vermögen ausführte und damit die nationale Sicherheit gefährdete. Die Dauer des Aufenthaltsverbots hielt die belangte Behörde für notwendig, um bei ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken und um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie auch der Gefährdung der nationalen Sicherheit zu begegnen. Eine positive Gefährdungsprognose ließe sich aus der Sicht der belangten Behörde auf Grund der vom BF in Deutschland, Italien, Österreich und der Schweiz begangenen polykriminellen Handlungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts nicht erstellen. Es war daher ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten I. – III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. In Bezug auf den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) heißt es, dass anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht vorliegen, weil nicht einmal eine Verurteilung vorliege. Es seien auch keine Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Hier liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährden würde, zumal es in der Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe nicht erreiche. Ebenso wenig sei der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllt. Es sei auch zu keiner Zeit Anklage nach § 278a StGB erhoben worden.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, ist zu schließen, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF und der von ihm in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation begangenen Betrugshandlungen, weswegen die österreichischen Strafverfolgungsbehörden umfangreich ermitteln, begründet, das insgesamt in einem massiven Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht. In der Begründung des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde dargelegt, dass der BF im Rahmen einer kriminellen Organisation Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen oder -reinigungsarbeiten nicht nur in Österreich, sondern auch in Italien, der Schweiz und in Deutschland begingen. Geht man von den im Ausland begangenen Taten aus, denen der BF als Mitglied der kriminellen Organisation mitwirkte, ist davon auszugehen, dass die betrügerischen und sachwucherischen Handlungen in Österreich fortgesetzt werden sollen. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass das BFA im Zusammenhang mit der Person des BF von einer hohen, von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist. In der Beschwerde hat sich der BF lediglich auf die Bestreitung der ihm zur Last gelegten Taten verlegt; einen Gesinnungswandel hat er dagegen nicht aufgezeigt.
Mit seinem Verhalten hat er jedenfalls jene Voraussetzungen erfüllt, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der verhängten Dauer notwendig sind. Zudem hat er mit seinem Verhalten das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit verletzt. Hinzu kommt seine Mittellosigkeit, die die Triebfeder für seine strafrechtlich relevanten Malversationen gebildet hat und die daraus resultierende große Gefahr des Rückfalls. In der Beschwerde wurde weder behauptet, noch nachgewiesen, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass sein Verhalten auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daran hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nichts geändert, weshalb weiterhin von einer solchen Gefahr auszugehen ist. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass sich der BF wiederholt im Bundesgebiet aufgehalten hat, um hier die Handlungen zu begehen, deretwegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird.
Die Rüge an der Entscheidung zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides geht daher ins Leere.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.