JudikaturBVwG

G306 2305868-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2025

Spruch

G306 2305868-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 29.11.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das BFA, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des Bescheides oder dessen Abänderung dahingehend, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werden, die Abänderung des Spruchpunktes II. dahingehend, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde sowie die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III. des Bescheides, beantragte.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 20.12.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 15.01.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

05.11.2018 – 13.01.2020 Hauptwohnsitz

13.01.2020 – 03.03.2020 Hauptwohnsitz

04.03.2020 – 01.09.2020 Lücke

02.09.2020 – 06.11.2020 Hauptwohnsitz

07.11.2020 – 01.12.2020 Lücke

02.12.2020 – laufend Hauptwohnsitz

XXXX 2021 – XXXX 2021 Nebenwohnsitz JA

XXXX 2024 – XXXX 2024 Nebenwohnsitz JA

XXXX 2024 – laufend Nebenwohnsitz JA

Am 28.09.2023 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

21.08.2017 – 07.12.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter

08.12.2017 – 30.07.2018 Lücke

31.07.2018 – 16.08.2018 Arbeiter

17.08.2018 – 14.11.2018 Lücke

15.11.2018 – 16.11.2018 Arbeiter

17.11.2018 – 18.11.2018 Lücke

19.11.2018 – 07.12.2018 Arbeiter

08.12.2018 – 24.03.2019 Lücke

25.03.2019 – 28.03.2019 Arbeiter

29.03.2019 – 07.04.2019 Lücke

08.04.2019 – 15.04.2019 Arbeiter

16.04.2019 – 01.05.2019 Lücke

02.05.2019 – 31.05.2019 Arbeiter

01.06.2019 – 23.06.2019 Lücke

24.06.2019 – 05.07.2019 Arbeiter

06.07.2019 – 02.08.2019 Lücke

03.08.2019 – 05.08.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

06.08.2019 – 27.10.2019 Lücke

28.10.2019 – 22.11.2019 Arbeiter

23.11.2019 – 26.01.2020 Lücke

27.01.2020 – 07.02.2020 Arbeiter

08.02.2020 – 20.04.2020 Lücke

21.04.2020 – 13.05.2020 Arbeiter

14.05.2020 – 23.05.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

24.05.2020 – 09.06.2020 Lücke

10.06.2020 – 14.08.2020 Arbeiter

15.08.2020 – 18.08.2020 Lücke

19.08.2020 – 20.08.2020 Arbeiter

21.08.2020 – 26.08.2020 Lücke

27.08.2020 – 31.08.2020 Arbeiter

01.09.2020 – 21.09.2020 Lücke

22.09.2020 – 04.12.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

05.12.2020 – 31.12.2020 Lücke

01.02.2021 – 01.02.2021 Arbeiter

02.02.2021 – 26.07.2021 Lücke

27.07.2021 – 09.12.2021 Arbeiter

10.12.2021 – 09.03.2022 Lücke

10.03.2022 – 05.05.2022 Arbeiter

06.05.2022 – 16.05.2022 Arbeitslosengeldbezug

17.05.2022 – 20.05.2022 Arbeiter

21.05.2022 – 23.06.2022 Arbeitslosengeldbezug

24.06.2022 – 13.07.2022 Lücke

14.07.2022 – 05.08.2022 Arbeiter

06.08.2022 – 07.08.2022 Lücke

08.08.2022 – 26.09.2022 Arbeitslosengeldbezug

27.09.2022 – 05.12.2022 Notstandshilfe

06.12.2022 – 16.01.2023 Lücke

17.01.2023 – 20.02.2023 Notstandshilfe

21.02.2023 – 13.07.2023 Lücke

14.07.2023 – 26.07.2023 Arbeiter

27.07.2023 – 03.08.2023 Arbeiter

01.08.2023 – 31.08.2023 Arbeiter

01.09.2023 – 18.09.2023 Lücke

19.09.2023 – 14.12.2023 Arbeiter

15.12.2023 – 14.01.2024 Notstandshilfe

15.01.2024 – 10.05.2024 Arbeiter

1.3. Im Bundesgebiet weist der BF folgenden Verurteilungen auf:

1.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 StGB (§§ 15, 84 Abs. 4 und 5 Z 1 StGB; schwere Körperverletzung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX 2020 wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, und im Rausch im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Verletzung des anderen herbeizuführen versuchte, wobei sie die Körperverletzung auf eine Weise begingen, mit der Lebensgefahr verbunden ist, und zwar

1. eine Person durch Versetzen mehrere Stiche gegen Kopf, Brustkorb und Unterarm sowie durch einen Schlag mit einer gefüllten Glasflasche gegen den Kopf, wodurch das Opfer eine offene Wunde des Burstkorbes, des Unterarmes und der behaarten Kopfhaut (drei Schnittverletzungen des Schädels im Bereich des Scheitelbeins links ca. 5cm messend und zwei weitere im Bereich der Scheitelbein-/Hinterhauptbeinregion mit ca. 4cm und 3cm messend, eine Stichverletzung im Bereich der Schulterblatt-/Brustkorbregion links mit ca. 1,5cm Größe und 0,5 bis 1cm Tiefe und eine Stichwunde im Bereich des Unterarmes streckseitig mit ca. 3cm Größe), verbunden mit einer 14 Tage, nicht jedoch 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung, erlitt;

2. eine Person durch Versetzten mehrerer Schläge und Schnitte mit einem nicht mehr festzustellenden Gegenstand wodurch diese eine ca. 1,5 bis 2cm lang und ca. 5mm breite Fleischwunde im Bereich des Nackens erlitt.

Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, die eigene Verletzung und das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend zwei Opfer gewertet.

2.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX 2021 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der BF befand sich deswegen von XXXX 2021 bis XXXX 2021 in Haft.

3.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2024

1. zwei Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme davon, dessen Wohnung zu verlassen, genötigt hat, indem er ihnen einen Elektroschocker vorhielt und dessen Einsatz androhte, einer der Personen einen Schock versetzte und sie dabei aufforderte, sitzen zu bleiben;

2. einer der unter 1. genannten Personen absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchte, indem er mit einem Küchenmessen mit einer 8cm langen Klinge auf die Stirn des Genannten einstach, wobei es beim Versuch blieb, da der Genannte lediglich leichte Verletzungen in Form einer 3cm langen, klaffenden Stich-/Schnittwunde in der mittleren Stirnregion mit einer den Knochen nicht vollständig durchsetzenden Beschädigung des Schädelknochens bis zur zwischen den Knochentafeln liegenden Knochensubstanz im Sinne eines Depressionsbruches erlitt.

Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung durch eine Entschuldigung und dem Anerkenntnis des Privatbeteiligten-Anschlusses, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Der BF wurde am XXXX 2024 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX (errechnetes Strafende: XXXX 2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX 2025 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3)).

1.4. Das BFA leitete bereits aufgrund der ersten beiden Verurteilungen des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen den BF ein. Diesbezüglich erging bereits am 15.04.2021 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF, in welcher er über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Auch wurde der BF am 07.05.2021 durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Ermahnung des BFA vom 07.05.2021 wurde der BF darüber informiert, dass das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht fortgeführt werde. Der BF wurde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Fall eines weiteren Fehlverhaltens (einer neuen dementsprechenden rechtskräftigen Verurteilung) damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.

Wie soeben festgestellt, wurde der BF nur kurz darauf – während offener Probezeit – erneut einschlägig strafgerichtlich verurteilt.

1.5. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA im Mai 2021 an, sein Onkel, eine Tante und eine Schwester seien im Bundesgebiet wohnhaft. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und vier Geschwister seien in Rumänien wohnhaft (AS 37).

In der Beschwerde wurde unsubstantiiert ausgeführt, seine Eltern, seine fünf Geschwister sowie Verwandte/Bekannte und Freunde seien im Bundesgebiet wohnhaft (AS 208, 210). Hinsichtlich seiner Mutter und Schwester wurden in der Beschwerde die Namen XXXX und XXXX angeführt (AS 211). Weitere Angaben sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine durch das BVwG veranlasste Abfrage des Zentralen Melderegisters mit den genannten Namen ergab, dass eine Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, seit 06.02.2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Betreffend den Namen XXXX sind keine Wohnsitzmeldungen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Da der BF keine weiteren Angaben hinsichtlich der vermeintlich weiteren Angehörigen im Bundesgebiet machte, ist deren Aufenthalt im Inland nicht feststellbar.

Weiters wurde erstmals in der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe (AS 208) bzw. seine Lebensgefährtin in Österreich lebe (AS 210). Es wurden weder Angaben zu den Identitätsdaten noch weitergehende Ausführungen noch sonstige Nachweise vorgelegt.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.

Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Der BF hält sich seit November 2018 – sohin seit über sechs Jahren – im Bundesgebiet auf, wobei sowohl aus dem Zentralen Melderegister als auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug (Melde-)lücken ergeben. Der BF ging wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Im Bundesgebiet leben zumindest ein Onkel, eine Tante, die Mutter und eine Schwester des BF. Betreffend den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthalt einer allfälligen Lebensgefährtin sowie weiteren Angehörigen wurden keine Nachweise erbracht. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF im Bundesgebiet im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 – sohin innerhalb von dreieinhalb Jahren – drei Mal einschlägig wegen Körperverletzungen (Taten vom XXXX 2020, XXXX 2021 und XXXX 2024) verurteilt wurde. Er befand sich deswegen bereits im Jahr 2021 in Haft und wurde er in diesem Zeitraum im Rahmen der Einstellung des damals gegen ihn geführten Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dahingehend ermahnt, dass bei erneuter Straffälligkeit wiederrum ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werde. Der BF setzte trotz dieser Ermahnung und trotz Verspürens des Haftübels rasch, innerhalb offener Probezeit, erneut einschlägig strafbares Verhalten. Auch allfällige Beziehungen im Inland konnten ihn nicht von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Der Kontakt zu allfälligen Angehörigen, Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig. Er wurde zuletzt von einem österreichischen Gericht wegen des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.

Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten sowie insbesondere seiner Vorstrafenbelastung die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.

Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.