Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX vormals XXXX vormals XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die RIHS Rae in 1010 Wien, vom 29.07.2025 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) 1) Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Er missbrauche seinen Aufenthalt zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen und sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten. Er schrecke auch nicht davor zurück, dritte Personen durch Suchtgifthandel körperlich und seelische Schäden zuzufügen. Er interessiere sich nur für seinen finanziellen Vorteil. Es würden keine Gründe sprechen, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Sein Gesamtverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich an der körperlichen und psychischen Unversehrtheit dritter berühre.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er serbischer Staatsbürger und seit 2017 in Österreich aufhältig sei. Er sei mit XXXX glücklich verheiratet und lebe mit ihr in der gemeinsamen Wohnung. Auch seine erwachsenen Söhne, sowie das Enkelkind und seine Schwiegertochter leben in Österreich, seine Tochter lebe in Italien. Er besuche sie regelmäßig. Er habe im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen mehr bzw. schon jahrelang keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und auch sein Freundeskreis befinde sich hier, bzw. in der Slowakei und Italien. Er gehe seit XXXX einer Erwerbstätigkeit nach und sei Fahrer bei XXXX und verdiene monatlich XXXX Euro netto. Seine Frau habe in der Schweiz und in München gearbeitet, er sei Familienangehöriger einer Österreicherin, welche ihr Unionsrecht in Anspruch genommen habe. Es sei richtig, dass er sich des Suchtgifthandels strafbar gemacht habe, er verhalte sich jedoch seitdem wohl und sei regelmäßig in Therapie und gehe einer Tätigkeit nach. Er sei glücklich verheiratet, es habe zwar eine Ehekrise gegeben, diese sei jedoch überwunden, sie führen weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung ein aufrechtes Eheleben und hätten im April 2025 eine eigene gemeinsame Firma gegründet XXXX GmbH, seine Ehefrau sei die Geschäftsführerin und er sei als Arbeitnehmer angestellt. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die sofortige Vollstreckung würde für den BF schwerwiegende und unverhältnismäßige Nachteile nach sich ziehen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seit XXXX ist der BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , verheiratet und demnach begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX in Serbien, geboren und serbischer Staatsbürger. Er hält sich laut eigenen Angaben seit 2017 in Österreich auf, war jedoch auch vorher schon im Bundesgebiet. Seit 2018 liegen in Österreich Wohnsitzmeldungen des BF auf.
Er war vom XXXX bis XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers“ aufgrund einer Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, welche mit XXXX rechtskräftig geschieden wurde. Mit Bescheid vom XXXX wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.
Am XXXX brachte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein und berief sich auf die oben angeführte Ehe mit XXXX .
Seit XXXX geht der BF in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Firma nach, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau vor kurzem gegründet hat, nach.
Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:
1) Mit Urteil des LG f Strafs XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen der Delikte §§ 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, Tatdatum: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.
2) Mit Urteil des LG f Strafs XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen der Delikte §§ 223 Abs. 2 StGB, § 224 StGB, § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall SMG, § 28 Abs. 1 erster Satz dritter Fall SMG, § 28 Abs.2 SMG, § 28 Abs. 3 SMG, § 28 Abs. 4 dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende XXXX , Vorhaften XXXX bis XXXX , U-Haften XXXX bis XXXX . Dem rechtskräftigen Urteil liegen die Verbrechen Suchtgifthandels zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zum laufenden Verfahren sowie gesondert aufgeführter Fragen eine Stellungnahme abzugeben, dem ist er nach Vollmachtsbekanntgabe über seine Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 04.02.2025 sowie 18.02.2025 nachgekommen.
Der BF wurde vom BFA am 13.05.2025 niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, gesund zu sein und rechtlich vertreten zu sein. Sein Geburtsname sei XXXX , er habe den Nachnamen XXXX sowie XXXX jeweils von seinen Ehepartnerinnen übernommen. XXXX sei seine jetzige Ehefrau. Auf Vorhalt zu seinen Vorstrafen bestätigte er dies und erklärte, dass er derzeit eine Therapie mache. Er sei am XXXX entlassen worden und habe einen Aufschub bis XXXX erhalten. Er sei seit 2017 im Bundesgebiet und derzeit mit XXXX verheiratet. Sie sei Österreicherin und in Deutschland/München berufstätig gewesen. Er erläuterte im Weiteren seine private Situation, sowie seine familiären Verhältnisse.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids und wurde zudem noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF sich des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht habe. Der BF gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, allen voran die psychische und physische Unversehrtheit Dritter durch den Vertrieb von Suchtgift und sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Er missbrauche sein Aufenthaltsrecht zur Begehung strafbarer Handlungen und stelle sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, seine letzte Tat liege auch nicht sehr lange zurück (01.02.2023). Er sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, um an einen Aufenthaltstitel für Österreich zu gelangen, dies sei mittlerweile rechtskräftig festgestellt worden. Er verfüge nunmehr zwar über eine Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch liege diesbezüglich bereits eine Trennung vor und wolle diese die Scheidung. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, habe dort Großteils seines Lebens verbracht, sei der Sprache mächtig. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen.
Der BF bringt vor, dass seine Ehefrau und er die Ehekrise, die es gegeben habe, überwunden hätten und sie sich wieder versöhnt hätten, sie hätten nun gemeinsam eine Firma gegründet haben. Er sei bei dieser Firma seit XXXX als Angestellter beschäftigt.
Der BF zeigt mit dem Suchtgifthandel nicht nur ein massiv straffälliges Verhalten l, welches nach ständiger Judikatur als besonders verpöntes Verhalten erachtet wird, sondern zeigt auch mit dem Eingehen der (rechtskräftig festgestellten) Aufenthaltsehe ein Verhalten, dass ein völliges Negieren der österreichischen Gesetze belegt. Er weist im Beriech der zuletzt gegen ihn verhängten Verurteilung einschlägige Vorstrafen auf. Angesichts dessen stellt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Er bringt vor, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben zu verfügen und sich seit 2017 in Österreich aufzuhalten. Hier ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass er für diesen Aufenthalt eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, um einen Aufenthaltstitel zu erwerben, dies ist bereits rechtskräftig festgestellt worden. Er ist seit 2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, und führt laut eigenen Angaben – nach Überwindung einer Ehekrise – nun ein glückliches Familienleben mit ihr, hat mit ihr ein Unternehmen gegründet und übt seit XXXX in diesem Unternehmen eine Beschäftigung aus.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stellt zwar einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, jedoch hat er diesen Eingriff aus folgenden Gründen hinzunehmen: Ab Beginn an, hat er mit Vorspielung falscher Tatsachen – eingehen einer Aufenthaltsehe zum Zwecke eines Aufenthaltstitels (bereits rechtskräftig festgestellt) – einen Aufenthalt in Österreich begründet. Er ist seit 2022 mit einer Österreicherin verheiratet und hält sich somit erst seitdem legal in Österreich auf. Mit seinem strafrechtlichen Verhalten – Suchtgifthandel im Jahr 2022 und 2024 - hat er ein besonders verpöntes Verhalten gezeigt, und sind die Taten erst vor kurzem von ihm gesetzt worden, um von einem ausreichenden Wohlverhalten ausgehen zu können. Er absolviert zwar eine Therapie, diese kann jedoch auch in seinem Herkunftsstaat weitergeführt werden, wie sich aus den Länderberichten zeigt. Die Beschäftigungsaufnahme bei der Firma, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hat, steht dem ebenfalls nicht entgegen, diese wird er auch im Heimatland fortführen können bzw. nach der gg Entscheidung wiederaufnehmen können. Der Kontakt zu seiner Ehefrau kann auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ist eine gewisse Integration in Österreich anzunehmen. Die privaten und beruflichen Interessen des BF müssen angesichts der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedoch in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, allfällige Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.