JudikaturBVwG

G305 2294989-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2025

Spruch

G305 2294989-2/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er bereits am XXXX 2023 einen solchen gestellt hatte, den er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er weder für sich noch für seine beiden Töchter Sicherheit habe. Dies begründete er mit seiner bzw. deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und mit dem Umstand, dass die Roma in Serbien stark diskriminiert würden. Er leide unter der Krankheit multiple Sklerose, Diabetes und Thrombose. Seine Tochter XXXX leide unter einem Down-Syndrom und an Depressionen. Bezüglich dieser Krankheiten seien ihr Medikamente verschrieben worden. Er selbst sei auf Therapien angewiesen und habe er in Serbien dementsprechende Medikamente erhalten. Das seien alle seine Fluchtgründe.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde der auf den internationalen Schutz gerichtete Antrag des BF abgewiesen und ausgesprochen, dass ihm der Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG und eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG nicht zuerkannt werde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen und seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt werde und einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294989-1/4E als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2024 in Rechtskraft.

1.4. Am XXXX 2024 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, den er am XXXX 2024 widerrief.

1.5. Nachdem er am XXXX 2024 einen Asyl(folge-)antrag gestellt hatte, wurde der von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme stützte er seinen Asyl(folge-)antrag im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf seine ursprünglichen Fluchtgründe, über die das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgesprochen hatten, auf einen angeblich am XXXX 2024 stattgehabten Suizidversuch und seine gesundheitliche Situation, die bereits bei der Asylantragsstellung vom XXXX 2023 einen Teil seiner Fluchtgründe war.

1.6. Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies die belangte Behörde den am XXXX 2024 gestellten (Folge-)antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und sprach aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

1.7. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben und den Asylantrag für zulässig erklären und an die zuständige Regionaldirektion verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, sowie feststellen, dass die gemäß § 61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Seine Beschwerde verband der BF überdies mit der Anregung, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was im Kern damit begründet wurde, dass im Fall einer Überstellung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt sein werde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.

1.8. Am XXXX 2025 brachte das BFA den Bescheid, die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

1.9. Gegen den BF besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien.

1.10. Über die im Zuge der Asyl(folge-)antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe hat das BFA bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Asylerstbescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX entschieden, sodass anlassbezogen der Asylfolgeantrag bereits im Vorfeld völlig aussichtslos erscheint. Hinzu kommt, dass Serbien gem. § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

1.11. Der BF ist in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als rückkehrunwillig zu sehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Diesem in § 17 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Begründungserfordernis hat der BF anlassbezogen nicht entsprochen, zumal er lediglich ausgeführt hat, dass er bei einer Überstellung nach Serbien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt sein werde, Ausführungen dahingehend jedoch völlig unterlassen hat, worauf sich seine Behauptung konkret stützt. Dem erkennenden Gericht verschließt sich daher völlig, weshalb er bei einer Rückstellung in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr oder ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein könnte, zumal er den Asylfolgeantrag ausschließlich auf Fluchtgründe gestützt hat, über die die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom XXXX 2024 rechtskräftig negativ abgesprochen hat. In diesem Bescheid und in dem in der Folge ergangenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnis vom 06.08.2024 haben das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde die Situation der Roma im Herkunftsstaat des BF ausführlich (negativ) gewürdigt und wurde bereits in diesen Entscheidungen die Gefahr einer Verletzung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgeschlossen.

Abgesehen von diesen wurden keine neuen Fluchtgründe ins Treffen geführt. Der am XXXX 2024 angeblich stattgehabte Suizidversuch ist als autoagressives, sohin gegen sich selbst gerichtetes Verhalten des BF nicht geeignet, einen Fluchtgrund im Sinne einer Asylrelevanz zu begründen. Daher wird auch der Beschwerde vom XXXX 2024 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2024 kein Erfolg beschieden sein.

Das BVwG hat gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verbunden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.