Auswertung in Arbeit
I. 1. §99b Abs2 Z1 und 2 sowie §99d des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Zu G30/2025
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten und zu G30/2025 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge (ohne die Hervorhebungen im Original)
"§99a bis §99 d StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I. Nr 90/2023,
in eventu
§99b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I. Nr 90/2023,
in eventu
§99b iVm §99c StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99b Abs1 Z1 lita und b iVm §99b Abs2 StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99b Abs1 Z1 lita und b iVm §99b Abs2 iVm §99c Abs1 StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99b Abs1 und 2 StVO 1960 iVm §99c Abs1 StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99c StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99c Abs1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99a StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99a Abs1 StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBl I. Nr 90/2023,
in eventu
§99a Abs2 StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
in eventu
§99d StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBl I. Nr 90/2023,
in eventu
§99d Abs2 StVO 1960, BGBI. Nr 159/1960 idF BGBI. I. Nr 90/2023,
als verfassungswidrig aufheben."
2. Zu G186/2025
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten und zu G186/2025 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"§99a, §99b, §99c und §99d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 90/2023,
als verfassungswidrig aufheben."
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960 idF BGBl I 90/2023, haben den folgenden Wortlaut:
"§99. Strafbestimmungen.
(1)-(2e) […]
(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.
(2g) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß §99d Abs2 verstößt.
(3)-(7) […]
Vorläufige Beschlagnahme
§99a. (1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß §99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß §99b anordnet.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
Beschlagnahme
§99b. (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
1. entweder
a) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß §64 VStG.
Verfall
§99c. (1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach §99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß §17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
1. entweder
a) mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
2. mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
§99d. (1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß §99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß §99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des §99b Abs1 Z1 oder 2 oder §99c Abs1 Z1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zu G30/2025
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag anhängig, mit dem zur Sicherstellung der Strafe des "Verfalls" ein näher bezeichnetes Fahrzeug gemäß §99b Abs1 StVO 1960 beschlagnahmt wurde. Zudem weist der Bescheid gemäß §99b Abs3 und 4 StVO 1960 darauf hin, dass die anfallenden Transport- und Lagerkosten als Barauslagen gemäß §64 VStG gelten und dass das Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Fahrzeug der Behörde zusteht, die den Bescheid erlassen hat. In der Begründung wird ausgeführt, dass auf Grund der näher bezeichneten Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark eine Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 62 km/h zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt im Ortsgebiet von Kapfenberg, auf der B116 bei Straßenkilometer 8,2 auf dem ersten Fahrstreifen in Richtung Kindberg, mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs2f StVO 1960 dar. Im Zuge der zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt durchgeführten Kontrolle sei das Fahrzeug gemäß §99a Abs1 StVO 1960 vorläufig beschlagnahmt worden. Da dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung gemäß §7 Abs3 Z4 FSG entzogen worden sei, sei die Voraussetzung gemäß §99b Abs1 Z1 litb StVO erfüllt.
1.2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den zu G30/2025 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §99a bis §99d StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I 90/2023, als verfassungswidrig aufheben, samt Eventualanträgen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seine Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…]
III. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
III.1 Präjudizialität:
Art89 Abs2 B VG, der gemäß Art135 Abs4 B VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene — generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).
Zur Präjudizialität der gegenständlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Beschlagnahme des Fahrzeuges auf Grundlage des §99b StVO ausgesprochen wurde. Um die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme überprüfen zu können, hat das Landesverwaltungsgericht die Bestimmung des §99b StVO 1960 anzuwenden, in der die Voraussetzungen für die gegenständliche Beschlagnahme geregelt sind. Ebenso hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage dieser Bestimmung festzustellen, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, ob einer anderen Person dingliche Rechte am Fahrzeug zukommen bzw ob die Voraussetzungen des §99b Abs1 StVO 1960 weiterhin vorliegen. §99b Abs2 Z1 und 2 StVO 1960 sind insbesondere anzuwenden, da entsprechende Feststellungen dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sind.
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987; 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN; 16.542/2002; 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001; 16.365/2001; 18.142/2007; 19.496/2011; 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002; 19.496/2011; 19.684/2012; 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G201/2014).
Aus diesem Grund sind vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nur die Bestimmungen des §99b Abs1 Z1 lita und b StVO 1960 sowie des §99b Abs2 StVO 1960 anzufechten, sondern §99b in seiner Gesamtheit und ebenfalls die §§99a, 99c und 99d StVO 1960, da diese Bestimmungen in einem engen, untrennbaren Regelungszusammenhang stehen und damit ebenfalls präjudiziell sind.
IV. Bedenken:
Zu den Bedenken im Hinblick auf die §§99b und 99c StVO 1960:
1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die gesetzlichen Regelungen des §99b Abs1 und 2 StVO 1960 sowie des §99c Abs1 StVO 1960 Bedenken insofern, dass diese gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 erster Satz BVG und Art2 StGG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK verstoßen.
Gemäß §99b Abs1 StVO 1960 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
1. entweder
a) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Gemäß §99b Abs2 StVO 1960 hat die Behörde den Eigentümer des Fahrzeuges bzw sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs1 nicht mehr vorliegen.
Dies hat zur Folge, dass auf Grundlage des §99b Abs1 StVO 1960 nur Fahrzeuge beschlagnahmt und in der Folge gemäß §99c Abs1 StVO 1960 für verfallen erklärt werden können, wenn dem Lenker, bei dem entsprechend §99b Abs1 StVO 1960
1. entweder
a) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b) er innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat,
dingliche Rechte am Fahrzeug zukommen.
Dies stellt eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar, da es zu einer nicht sachlich begründbaren Ungleichbehandlung von Lenkern mit dinglichen Rechten am verwendeten Fahrzeug und Lenkern ohne dingliche Rechte am verwendeten Fahrzeug kommt. Faktisch wird durch die Beschlagnahme gemäß §99b Abs1 StVO 1960 und eine etwaige Verfallserklärung gemäß §99c Abs1 StVO 1960 nur ein Lenker bestraft, der dingliche Rechte am Fahrzeug hat. Ein Lenker, dem keine dinglichen Rechte am Fahrzeug zukommen, droht weder ein Eigentumseingriff durch die Beschlagnahme iSd §99b Abs1 StVO 1960, noch eine Strafe in Form des Verfalls auf Grundlage des §99c Abs1 StVO 1960.
Eine weitere Ungleichbehandlung ergibt sich durch die unterschiedlich hohen Sachwerte der beschlagnahmten Fahrzeuge. Je höher der Sachwert, desto schwerwiegender stellt sich der Eingriff in das Eigentum dar und desto höher fällt die Strafe des Lenkers aus, unabhängig davon, ob auch der Unwert der jeweiligen Tat höher ist.
Da es sich sowohl bei der Beschlagnahme nach §99b Abs1 StVO 1960, als auch beim Verfall nach §99c Abs1 StVO 1960 um einen intensiven Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handelt, liegt gegenständlich auch eine höhere Anforderung an eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vor. Eine solche sachliche Rechtfertigung ist nicht erkennbar, weshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt.
2. Weitere Bedenken bestehen gegen die Regelung des §99b Abs1 Z1 litb StVO 1960. Die Regelung sieht vor, dass eine behördliche Beschlagnahme auch dann gerechtfertigt ist, wenn dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Unverhältnismäßigkeit, insbesondere wenn die Lenkberechtigung dem Betroffenen beispielsweise bereits vor 4 Jahren entzogen wurde und er seither verkehrsrechtlich unauffällig bzw unbescholten geblieben ist.
Da die Beschlagnahme eines Fahrzeugs erheblich in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) eingreift, ist ein solcher Eingriff nur dann gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist, d. h.
• ein legitimes Ziel verfolgt (etwa die Verkehrssicherheit),
• geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen,
• erforderlich ist und
• im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht.
In Fällen, in denen kein akuter Sicherheitsbedarf besteht, kann es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommen.
3. Die Regelung des §99b Abs1 StVO 1960 sieht im letzten Satz vor, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch ist ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet. Die bescheidmäßige Beschlagnahme wird sofort wirksam, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) führen kann, wenn eine rechtswidrige oder fehlerhafte Beschlagnahme finanzielle Nachteile verursacht und keine sachliche Rechtfertigung hierfür erkennbar bzw eine Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.
4. Die Formulierung des §99c Abs1 StVO 1960 'wenn das geboten erscheint' verstößt gegen das Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B VG. Sie bietet keine klaren Kriterien für die Entscheidung über den Verfall und ist daher zu unbestimmt. Dadurch wird die Entscheidung in hohem Maß dem Ermessen der Behörde überlassen.
5. Wie bei §99a Abs1 StVO 1960 bleibt auch bei §99b Abs1 StVO 1960 unklar, was unter 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' zu verstehen ist. Es bleibt einerseits offen, wann genau eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine so erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, dass eine Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Andererseits bleibt offen, ob die Beschlagnahme in allen Fällen die einzig geeignete Maßnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit darstellt. Konkret fehlt also eine Definition, welche Umstände oder Kriterien eine behördliche Beschlagnahme rechtfertigen und wann diese tatsächlich die Verkehrssicherheit erhöht. Zusätzlich bleibt offen, inwiefern die Beschlagnahme im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Strafen oder Führerscheinentzug) zu bewerten ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs1 B VG vor.
6. Die Beschlagnahme eines Fahrzeugs ist gemäß §99b Abs1 Z1 lita StVO 1960 daran geknüpft, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 'mit technischen Hilfsmitteln' (zB Radar oder Lasermessung) festgestellt wurde. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Lenkern, die mit solchen Hilfsmitteln erfasst werden und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist (zB bei Sichtkontrollen oder Schätzungen), insbesondere da ohne solche technischen Hilfsmittel eine vergleichbare Verkehrswidrigkeit keine derart gravierenden Konsequenzen hat. Entsprechend dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 erster Satz BVG und Art2 StGG sind vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn jedoch die Beschlagnahme des Fahrzeugs vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängt, können Fahrer, die mit modernen technischen Hilfsmitteln erfasst werden, härter bestraft werden als solche, bei denen dies nicht der Fall ist, obwohl beide in gleicher Weise durch das gleiche Verhalten die Verkehrssicherheit gefährden. Die Wahl, technische Hilfsmittel als entscheidenden Faktor heranzuziehen, kann als unsachlich angesehen werden, da die Gefahr durch die Geschwindigkeitsübertretung unabhängig vom Nachweisverfahren gleich ist. Somit liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 erster Satz BVG und Art2 StGG vor.
Zu den Bedenken im Hinblick auf §99a StVO 1960:
1. Wie schon zu §99b StVO ausgeführt, bleibt auch bei §99a Abs1 StVO 1960 unklar, was unter 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' zu verstehen ist. Es bleibt einerseits offen, wann genau eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine so erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, dass eine Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Andererseits, ob die Beschlagnahme in allen Fällen die einzig geeignete Maßnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit darstellt. Konkret fehlt also eine Definition, welche Umstände oder Kriterien eine behördliche Beschlagnahme rechtfertigen und wann diese tatsächlich die Verkehrssicherheit erhöht. Zusätzlich bleibt offen, inwiefern die Beschlagnahme im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Strafen oder Führerscheinentzug) zu bewerten ist. Die Formulierung eröffnet den Organen der Straßenaufsicht einen erheblichen Spielraum. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs1 B VG vor.
2. Die vorläufige Beschlagnahme eines Fahrzeugs ist gemäß §99a Abs1 StVO 1960 daran geknüpft, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 'mit technischen Hilfsmitteln' (zB Radar oder Lasermessung) festgestellt wurde. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Lenkern, die mit solchen Hilfsmitteln erfasst werden und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist (zB bei Sichtkontrollen oder Schätzungen), insbesondere da ohne solche technischen Hilfsmittel eine vergleichbare Verkehrswidrigkeit keine derart gravierenden Konsequenzen hat. Entsprechend dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 erster Satz BVG und Art2 StGG sind vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn jedoch die Beschlagnahme des Fahrzeugs vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängt, können Fahrer, die mit modernen technischen Hilfsmitteln erfasst werden, härter bestraft werden als solche, bei denen dies nicht der Fall ist, obwohl beide in gleicher Weise durch das gleiche Verhalten die Verkehrssicherheit gefährden. Die Wahl, technische Hilfsmittel als entscheidenden Faktor heranzuziehen, ist als unsachlich anzusehen, da die Gefahr durch die Geschwindigkeitsübertretung unabhängig vom Nachweisverfahren gleich ist. Somit liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 erster Satz BVG und Art2 StGG vor.
3. Die Pflicht der Behörde gemäß §99a Abs2 StVO 1960, den Eigentümer oder dinglich Berechtigte 'nach Möglichkeit' auszuforschen, ist iSd Art18 Abs1 B VG nicht hinreichend konkretisiert. Es bleibt einerseits unklar welche Maßnahmen die Behörde ergreifen muss, um den Eigentümer oder Berechtigten zu ermitteln. Anderseits bleibt unklar, ab wann ein 'Unterbleiben' der Ausforschung gerechtfertigt ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs1 B VG vor.
Zu den Bedenken im Hinblick auf §99d StVO 1960:
§99d Abs2 StVO regelt, dass ein Lenkverbot für den Lenker des betroffenen Fahrzeugs verhängt wird, wenn dingliche Rechte an diesem Fahrzeug von einer anderen Person nachgewiesen werden. Das Lenkverbot betrifft jedoch nur das konkret beschlagnahmte Fahrzeug, unabhängig davon, ob der Lenker weiterhin eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Das Lenkverbot ist als unverhältnismäßig bzw unsachlich anzusehen, da es nicht auf eine tatsächliche Gefährdungslage des Lenkers abzielt. Wenn der Lenker nach dem Verlust eines Fahrzeugs keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt oder ein anderes Fahrzeug führt, ist das Lenkverbot als unnötige und unverhältnismäßige Sanktion anzusehen. Andererseits ist die Regelung als zu mild einzustufen, wenn dem Lenker - trotz einer festgestellten Gefährdung - das Lenken eines anderen Fahrzeuges mit dem selben Gefährdungspotential weiterhin möglich ist.
[…]"
1.3. Der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat als mitbeteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich im Wesentlichen dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anschließt.
1.4. Die Bundesregierung hat in dem zu G30/2025 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie auszugsweise das Folgende vorbringt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…]
3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. Mit der 34. StVO-Novelle, BGBl I Nr 90/2023, wurde als letzter Teil eines Maßnahmenpakets gegen Schnellfahrer (vgl zuvor das Bundesgesetz BGBl I Nr 154/2021) die Verhängung deutlich höherer Geldstrafen zusätzlich durch die Möglichkeit ergänzt, Fahrzeuge zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Auf Fahrzeuge trifft das nicht von vornherein zu. Um diesen Umständen gerecht zu werden, sind daher gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den Bestimmungen des VStG erforderlich. So sind die Festlegungen des §39 VStG hinsichtlich vorläufiger und bescheidmäßiger Beschlagnahme zu undifferenziert, um den besonderen Umständen des Verfalls und der Beschlagnahme von Fahrzeugen gerecht zu werden, weshalb besondere Regelungen geschaffen wurden: Zunächst ist ein Fahrzeug weder per se eine gefährliche Sache noch ist sein Gebrauch an sich verboten. Daher ist auch nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen ein Verfall vorgesehen (§99c Abs1 StVO 1960), und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen auch bereits bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (§99b Abs1 StVO 1960). Darüber hinaus wurde in sorgfältiger Abwägung der Maßnahmen ein dreistufiges Verfahren (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) vorgesehen, um den besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffen in das Recht auf Eigentum zu entsprechen. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wurden auch Verschärfungen im Führerscheinrecht vorgesehen (Art2 der 34. StVO-Novelle).
3.2. §99a StVO 1960 regelt die 'vorläufige Beschlagnahme'. Diese ist durch ein Organ der Straßenaufsicht auszusprechen und als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, die der Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist (Art130 Abs1 Z2 BVG). Voraussetzung ist, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in bestimmtem Ausmaß mit technischen Hilfsmitteln gemessen wurde. Über die vorläufige Beschlagnahme ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen (§99a Abs3 StVO 1960) und die Beschlagnahme ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Diese muss innerhalb von zwei Wochen eine Beschlagnahme per Bescheid aussprechen, andernfalls erlischt ex lege die vorläufige Beschlagnahme. Dasselbe gilt, sobald die Behörde eine Beschlagnahme mit Bescheid tatsächlich ausspricht. Um zu verhindern, dass ein Verfall durch einen nachträglichen Eigentumsübergang unterlaufen wird, darf ausschließlich die Behörde über das Fahrzeug verfügen, solange die vorläufige Beschlagnahme aufrecht ist (§99a Abs4 StVO 1960). §99b StVO 1960 regelt die Beschlagnahme. Diese sichert den Verfall, beendet eine allfällige 'vorläufige Beschlagnahme' und ist von der Behörde mit Bescheid auszusprechen. Voraussetzung ist wieder das Vorliegen einer qualifizierten Geschwindigkeitsübertretung sowie, dass dem vermutlichen Täter bereits einmal in den letzten vier Jahren die Lenkberechtigung wegen der in §7 Abs3 Z3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, genannten Delikte entzogen worden ist (dieses Kriterium kommt bei der vorläufigen Beschlagnahme nicht zum Tragen, weil das Straßenaufsichtsorgan sein Vorliegen an Ort und Stelle nicht überprüfen kann). Außerdem soll auch ohne diese Voraussetzung eine Beschlagnahme bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen (80 bzw 90 km/h in bzw außerhalb des Ortsgebiets) möglich sein. Um nicht den Sicherungszweck hinsichtlich der Verhinderung weiterer Übertretungen durch eine Beschwerde unterlaufen zu können, wurde außerdem einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (§99b Abs1 StVO 1960). Da Geschwindigkeitsübertretungen zu einem großen Anteil im Rahmen von automatischer Überwachung festgestellt werden, findet in solchen Fällen keine vorläufige Beschlagnahme statt, da es keinen direkten Kontakt mit dem Lenker vor Ort gibt. In solchen Fällen kann bzw muss die Behörde daher direkt mit der Beschlagnahme vorgehen, hat aber etwaige Eigentümer auszuforschen, was bei einer vorläufigen Beschlagnahme schon in deren Rahmen stattfindet. Wenn die Voraussetzungen des Abs1 nicht mehr vorliegen oder eine vom Lenker verschiedene Person entweder nachweist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt einer vorläufigen Beschlagnahme ihr gehört hat oder ihr gehört, ist die Beschlagnahme aufzuheben bzw darf eine solche gar nicht ausgesprochen werden (§99b Abs2 StVO 1960). Aus dem bereits oben zu §99a Abs4 StVO 1960 ins Treffen geführten Grund, darf ausschließlich die Behörde über das Fahrzeug verfügen, solange die Beschlagnahme aufrecht ist (§99b Abs3 StVO 1960). Klargestellt wird auch, dass die Kosten für Transport und Aufbewahrung beschlagnahmter Fahrzeuge als Barauslagen der Behörde gelten, was zur Folge hat, dass diese Kosten im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß §64 Abs3 VStG vom Täter zu ersetzen sind (§99b Abs4 StVO 1960).
3.3. Als einerseits Nebenstrafe zur Verwaltungsstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gemäß §99 (Abs2f) StVO und als andererseits administratives Sicherungsmittel (Hybridcharakter) sieht §99c StVO 1960 den Verfall vor. Die Qualifikation als Nebenstrafe folgt daraus, dass die Erlassung einer Geldstrafe nach §99 StVO 1960 (der Hauptstrafe) zur Voraussetzung für einen Verfall erhoben wird ('zusätzlich zu einer Geldstrafe nach §99'). Voraussetzungen für den Verfall sind neben einer erwiesenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung eine negative Prognose ('wenn das geboten erscheint, um den Täter vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten') hinsichtlich einer erneuten Begehung und ein Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen bestimmter Delikte bzw, alternativ dazu, eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 bzw 90 km/h in- bzw außerhalb des Ortsgebiets. Für die Prognose ausschlaggebend ist etwa das Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosen Verhaltens, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen. Insbesondere könnte zB die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungen des §20 Abs2 StVO 1960. Weiters geregelt ist, wie mit dem Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Fahrzeuge zu verfahren ist. Für den Fall, dass eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachweist, wird in §99d StVO 1960 Vorsorge getroffen. Da in diesem Szenario ein Verfall oder eventuell schon die Beschlagnahme nicht möglich ist, sind zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, um den Lenker an der weiteren Nutzung des Fahrzeuges zu hindern. Neben der ausschließlichen Herausgabe des Fahrzeuges an den Eigentümer wird gleichzeitig auch ein bescheidmäßig zu verhängendes Verbot für den Lenker vorgesehen, das Fahrzeug weiterhin zu lenken.
II. Zur Zulässigkeit:
Der Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sprächen.
III. In der Sache:
1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf die §§99b und 99c StVO 1960:
2.1. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art7 Abs1 BVG und Art2 StGG):
2.1.1. Das antragstellende Gericht problematisiert, dass Beschlagnahme (§99b StVO 1960) und Verfall (§99c StVO 1960) nur zum Tragen kommen, wenn der Lenker dingliche Rechte am Fahrzeug hat, während Lenkern ohne dingliche Rechte am Fahrzeug weder ein Eigentumseingriff durch die Beschlagnahme noch eine Strafe in Form des Verfalls drohen. Dies sei eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung der beiden Gruppen von Lenkern (Seite 8 des Antrages).
2.1.2. Nach Ansicht der Bundesregierung steht dieses beanstandete Regelungskonzept im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: So mahnt der Verfassungsgerichtshof beim Verfall eine Berücksichtigung dinglicher Rechte ein und lässt den bloßen Umstand nicht genügen, dass der Verfügungsberechtigte den vom Verfall bedrohten Gegenstand dem Täter überlassen hat. §17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl Nr 172/1950, war aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben (VfSlg 7758/1976; im damaligen Anlassverfahren war ein Pfandrecht eines Dritten ausschlaggebend). Indem die Gesetzgebung dinglich berechtigte Täter anders als nicht dinglich berechtigte Täter behandelt, ist sie insofern einem gleichheitsrechtlichen Gebot zur Differenzierung nachgekommen. Für die letztgenannte Tätergruppe werden andere Rechtsfolgen vorgesehen: So ist zusätzlich zur Verwaltungsstrafe gegenüber dem nicht dinglich berechtigten Lenker ein bescheidmäßiges Lenkverbot mit Blick auf das betroffene Fahrzeug zu verhängen (§99d Abs2 StVO 1960), welches gemäß §99 Abs2g StVO 1960 seinerseits strafbewehrt ist. In der Konsequenz ist das 'Raserfahrzeug' für den nicht dinglich berechtigten Täter daher ebenso unbenutzbar wie für den dinglich berechtigten Täter, sodass trotz der Berücksichtigung dinglicher Rechte beiden Tätergruppen begegnet bzw die vom Fahrzeug in Kombination mit dem jeweiligen Lenker ausgehende Gefahr in gleichem Maße gebannt wird.
2.1.3. Ein weiterer Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wird vom antragstellenden Gericht darin erblickt, dass Eigentumseingriff und Strafe für den Lenker umso höher ausfallen, je höher der Sachwert des beschlagnahmten Fahrzeugs ist (Seite 8 des Antrages).
2.1.4. Die Bundesregierung tritt diesem Vorbringen wie folgt entgegen:
2.1.4.1. Die Gesetzgebung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfSlg 14.268/1995, 17.816/2006, 19.783/2013, 20.565/2022). Die Gesetzgebung darf jene Fälle vernachlässigen, die sich als atypische, bloß ausnahmsweise Härtefälle erweisen (VfSlg 8806/1980, 11.900/1988). Die Gesetzgebung ist auch berechtigt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (VfSlg 16.361/2001, 16.641/2002, 19.411/2011, 20.570/2022).
Im Durchschnittsfall, auf den die Gesetzgebung demnach abstellen darf, besteht gerade kein exzessives Missverhältnis zwischen Höhe der Strafe des Verfalls und dem Wert des den Gegenstand bildenden Fahrzeuges.
Im Übrigen ist der Verkehrswert vor der Verwertung (§99c Abs2 StVO 1960) schwer zu ermitteln: Neben den allgemeinen Gebrauchserscheinungen weisen gerade Fahrzeuge aus der 'Raserszene' regelmäßig Bauteile auf (Spoiler, ausgetauschter Motor, ausgetauschte Ansaug- und Auspuffanlage, tiefergelegtes Fahrwerk ua), die zwar einen hohen Anschaffungswert haben, sich aber entweder mangels einer erforderlich gewordenen Einzelgenehmigung (vgl §33 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 [KFG 1967], BGBl Nr 267/1967) oder wegen nicht mehr gegebener Verkehrs- und Betriebssicherheit als vorschriftswidrig erweisen. Die daraus erfließende mangelnde Nutzbarkeit bzw Folgekosten des Erwerbers (Ausbauen solcher Teile zwecks Herstellung des kraftfahrrechtlich gebotenen Zustands oder Einholen einer Einzelgenehmigung) haben wiederum Einfluss auf den voraussichtlichen Verwertungserlös.
Generell wird der gemäß §99c Abs2 StVO 1960 zu erzielende 'bestmögliche' Verwertungserlös und damit die Höhe der Nebenstrafe nicht bereits zu den Zeitpunkten der behördlichen Entscheidungen über Beschlagnahme und Verfall, sondern erst bei der Verwertung feststehen, die wiederum einen bereits ausgesprochenen Verfall voraussetzt. Die grundsätzlich wertpauschale Bestimmung des §99c StVO 1960 erweist sich in Anbetracht dieser vielschichtigen Phänomene als verwaltungsökonomisch handhabbar.
2.1.4.2. Dessen unbeschadet erlaubt die Regelung – anders als die mit VfSlg 9901/1983 und 11.587/1987 aufgehobenen Fassungen des §17 Abs2 lita des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl Nr 129/1958, – eine gewisse Flexibilität bei der Beantwortung der Frage, ob ein beschlagnahmtes Fahrzeug für verfallen zu erklären ist. So stellt sie doch unter anderem auf eine spezialpräventive Prognose ab (siehe unten Punkt 2.3.2). Insofern ist der Verfall nach §99c StVO 1960 im Gegensatz zu den genannten Bestimmungen nicht 'obligatorisch' vorgesehen (vgl VfSlg 11.587/1987) und sind 'unvertretbare Diskrepanzen' (vgl VfSlg 9901/1983) zwischen der Höhe der Nebenstrafe einerseits und dem Unrechtsgehalt der Tat, der Höhe der Geldstrafe und dem Verschuldensgrad andererseits vermeidbar. Durch diese Flexibilität unterscheidet sich §99c StVO 1960 auch von den mit VfSlg 10.597/1985 und VfSlg 10.904/1986 aufgehobenen Bestimmungen betreffend den Verfall im Verwaltungsstrafrecht und die Einziehung im Justizstrafrecht.
2.1.4.3. Es ist nach alldem, selbst wenn man im Verfall des §99c StVO 1960 einen überwiegenden Strafcharakter erkennt, die 'Wertunabhängigkeit' des Verfalls im Tatbestand nicht als gleichheits- bzw verfassungswidrig anzusehen.
2.1.5. Überdies sieht das antragstellende Gericht in der Erheblichkeit des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 'mit technischen Hilfsmitteln' festgestellt wurde, damit eine Beschlagnahme ausgesprochen werden darf (§99b Abs1 StVO 1960), eine weitere Gleichheitswidrigkeit. So würden Lenker, die mit den genannten Hilfsmitteln nicht erfasst werden (zB bei Sichtkontrollen oder Schätzungen), dieser Rechtsfolge nicht unterzogen (Seite 10 des Antrages).
2.1.6. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Gesetzgebung nicht entgegenzutreten, wenn sie zu Grundrechtseingriffen, wie sie in den §§99a und 99b StVO 1960 vorgesehen sind, nicht auf Basis subjektiver Einschätzungen der Organwalter ermächtigt. Indem die Gesetzgebung auf die Feststellung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit (eichpflichtigen, vgl §13 Abs2 Z2 und §15 Z3 litb des Maß- und Eichgesetzes, BGBl Nr 152/1950) technischen Hilfsmitteln abstellt, wird eine besondere Gewähr dafür geboten, dass die als Maßnahmen zur Sicherung des Verfalls konzipierten §§99a und 99b StVO 1960 nur zur Anwendung kommen, wenn es auch zu einem Verfall gemäß §99c StVO 1960 in Folge der tatbildlichen erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen kommen kann. Auch die vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß §39 Abs2 vorletzter Satz FSG bei Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, knüpft an deren Feststellung mit technischen Hilfsmitteln an (vgl zur Verfassungskonformität dieses Kriteriums im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung VfSlg 15.431/1999).
Die Bundesregierung übersieht nicht, dass es dem Gleichheitssatz widerspricht, wenn es für die Anwendung eines höheren Strafsatzes oder sonstiger Erschwerungen nur auf das Vorliegen eines bestimmten Beweismittels ankommt (VfSlg 4470/1963). In diesem Sinne knüpft der auch als Nebenstrafe konzipierte Verfall (§99c StVO 1960) – im Gegensatz zur vorläufigen Beschlagnahme und zur Beschlagnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen – jedoch gerade nicht an die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung mit technischen Hilfsmitteln an.
2.2. Eigentumsgarantie (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK):
2.2.1. Indem §99b Abs1 Z1 litb StVO 1960 zur behördlichen Beschlagnahme auch dann ermächtigt, wenn dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde, ermöglicht er nach Auffassung des antragstellenden Gerichts einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff, indem er auch Fälle erfasse, in denen kein akuter Sicherheitsbedarf mehr besteht (Seite 9 des Antrages).
2.2.2. Es ist Stichtagsregelungen eigen, dass es im Einzelnen zu knappen Fällen kommen kann, in denen der geforderte Zeitraum knapp über- oder unterschritten wird, je nachdem, wie lange die ausschlaggebende Entziehung der Lenkberechtigung bereits zurückliegt. Wenn die Gesetzgebung den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihr im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (vgl VfSlg 17.238/2004, 19.308/2011, 20.145/2017, 20.180/2017).
Der Gesetzgebung ist nicht entgegenzutreten, wenn sie für Beschlagnahme und Verfall alternativ auf besonders gravierende Verstöße (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 80 bzw 90 km/h) oder aber auf nicht ganz so gravierende Verstöße (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 bzw 70 km/h) abstellt, aber das Hinzutreten einer Entziehung auf Grund eines ähnlich schwerwiegenden Rechtsverstoßes innerhalb der vergangenen vier Jahre zum letztgenannten Kriterium verlangt. Es ist den verkehrsrechtlichen Regelungen vor allem des FSG immanent, dass Wiederholungstäter mit strengeren Sanktionen belegt werden. Da es im Bereich der Beschlagnahme von Fahrzeugen um hohe Geschwindigkeitsübertretungen geht, ist es logisch und konsequent, auf die FSG Regelungen aus diesem Bereich abzustellen. Dort wird festgelegt, dass eben nach vier Jahren ein Geschwindigkeitsdelikt (wieder) als Erstdelikt gilt. Die Gesetzgebung hat damit nach Auffassung der Bundesregierung eine differenzierte Regelung getroffen, die sowohl den Faktor der Gravität des einzelnen Verstoßes als auch den Faktor Zeit angemessen berücksichtigt.
Es wird auch an den Umstand erinnert, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa vierjährige Zeiträume des Wohlverhaltens nicht genügen, damit bei der Strafbemessung der Milderungsgrund des §19 Abs2 VStG iVm. §34 Abs1 Z18 StGB zum Tragen kommt (VwSlg 14.942 A/1998; VwGH 18.12.2001, 2000/09/0080; 4.9.2024, Ro 2024/12/0028). Auch aus Sicht des Obersten Gerichtshofes kann von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch erst gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§39 Abs2 StGB: mehr als fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563). Bei dieser vergleichenden Betrachtungsweise erweist sich ein Abstellen auf einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum des Wohlverhaltens als systemgerecht und unterstreicht den Befund, dass §99b Abs1 Z1 litb StVO 1960 (auch im Lichte der Eigentumsgarantie) verhältnismäßig ist.
Dessen unbeschadet wird im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob die Beschlagnahme aus spezialpräventiven Gründen geboten ist oder nicht, beispielsweise das vom antragstellenden Gericht ins Treffen geführte vierjährige, aber eben noch nicht mehr als vierjährige Wohlverhalten seit der Entziehung auf Grund einer Übertretung im Sinne von §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG für den Lenker günstiger zu Buche schlagen als beispielsweise ein erst eineinhalbjähriges Wohlverhalten.
2.2.3. An §99b Abs1 letzter Satz StVO 1960 problematisiert das antragstellende Gericht, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Beschlagnahme ausgesprochen wird, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie führe und ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei (Seite 9 des Antrages).
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Judikatur seit VfSlg 11.196/1986 zum Rechtsstaatsprinzip, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen eine Abwägung des Interesses des Rechtsmittelwerbers, nicht einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, mit dem kollidierenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung ermöglichen. Ausnahmslose Ausschlüsse der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittelerhebung werden nur in jenen Ausnahmekonstellationen akzeptiert, in denen das öffentliche Interesse offenkundig überwiegt (zB Baueinstellungsaufträge; vgl VfSlg 17.346/2004; VfGH 16.12.2004, G18/04) oder der Interessenausgleich anderweitig hergestellt wird (etwa bei Versetzungen von Beamten, indem ihr Arbeitsplatz bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden darf; vgl VfSlg 18.383/2008). In solchen Fällen liegen auch zur Regelung des Gegenstandes 'erforderliche' Abweichungen von den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Art11 Abs2 B VG) und vom verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht vor (Art136 Abs2 B VG).
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auf Grund der Besonderheiten des Beschlagnahmeverfahrens dessen Zweck der Sicherung des Verfalls ohne den Ausschluss gefährdet wäre. Es besteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur dann erfolgen darf, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird dabei nicht widersprochen. Dementsprechend kommt einer Beschwerde gegen die Geldstrafe gemäß §99 StVO 1960 und den Verfall gemäß §99c StVO 1960 – also gegen die Bescheide mit der deutlich höheren Eingriffsintensität – selbst ex lege und ausnahmslos die aufschiebende Wirkung zu (§41 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl I Nr 33/2013). Die Bundesregierung schließt sich ausdrücklich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes an, der gegen den vergleichbaren Exlege-Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheide über die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß §39 Abs6 VStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304).
Dass eine Bestimmung, die den dargelegten strengen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips genügt, nicht erst recht auch eine verhältnismäßige (zeitlich begrenzte) Eigentumsbeschränkung darstellt, kann die Bundesregierung nicht finden.
2.3. Legalitätsprinzip (Art18 Abs1 B VG):
2.3.1. Die Wortfolge 'wenn dies geboten erscheint' in §99c Abs1 StVO 1960 verstößt aus Sicht des antragsstellenden Gerichts gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie keine klaren Kriterien für die Entscheidung über den Verfall biete und diese in hohem Maß dem Ermessen der Behörde überlasse (Seite 10 des Antrages).
2.3.2. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die zitierte Wortfolge im Verwaltungs-, Justiz- und Finanzstrafrecht allgegenwärtig ist (vgl §11 sowie §45 Abs1 zweiter Satz VStG, §37, §46 Abs1 sowie §53 Abs1 und 2 des Strafgesetzbuches [StGB], BGBl Nr 60/1974, §191 Abs1 Z2, §198 Abs1, §205 Abs3 sowie §209a Abs3 der Strafprozeßordnung 1975 [StPO], BGBl Nr 631/1975, §30a Abs6 FinStrG). In ihr kommt das Kriterium der Spezialprävention zum Ausdruck. Deren Beurteilung ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung durch die Behörde zu treffen, wobei die objektive Gesamtlage (etwa das Ausmaß und die Umstände des anlassgebenden Verstoßes oder das Vorliegen früherer Verstöße) ebenso wie das Persönlichkeitsbild des Lenkers zugrunde zu legen sind (ErlRV 2092 XXVII. GP,2 f.; vgl beispielsweise VwGH 3.4.2008, 2005/09/0036; 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Maßgeblich für diese Prognoseentscheidung im Rahmen der Erlassung strafrechtlicher Sanktionen, zu denen auch der Verfall mit Strafcharakter zu zählen ist, oder über ein sonstiges behördliches Vorgehen ist demnach, dass die Gefahr einer Wiederholungstäterschaft möglichst hintangehalten wird. Gleichsam wird zum Ausdruck gebracht, dass generalpräventive Erwägungen keine Rolle zu spielen haben (vgl zum genannten Kriterium im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Verhängung primärer verwaltungsbehördlicher Freiheitsstrafen gemäß §11 VStG Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 12 [2023] Rz. 1048).
2.3.3. Auch die Wortfolge 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' (§99b Abs1 StVO 1960) verstößt nach Auffassung des antragstellenden Gerichts gegen das Legalitätsprinzip, weil zusammengefasst offen bleibe, wann eine Beschlagnahme gerechtfertigt ist (Seite 10 des Antrages).
2.3.4. Das insbesondere im Art18 Abs1 B VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt ist, ist dabei die Frage, ob die getroffene Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl VfSlg 8209/1977, 9883/1983, 12.947/1991, 20.537/2022). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859/1988, 18.738/2009, 20.410/2020; VfGH 20.9.2012, B783/12).
Die Bundesregierung verweist auf die Gesamtsystematik der StVO 1960: Daraus ergibt sich eindeutig, dass unter der 'Verkehrssicherheit' die Sicherheit aller Teilnehmer am öffentlichen Verkehr gegenüber Beeinträchtigungen von Leib und Leben sowie von Vermögenswerten zu verstehen ist. Durch eine möglichst hohe Verkehrssicherheit sollen dahingehende Gefahren bestmöglich hintangehalten werden (vgl ua §7 Abs2, §13 Abs3, §15 Abs4, §21 Abs1, §22 Abs1 und 2, §40 Abs2, §51, §58 Abs3, §76a Abs6 sowie §89 Abs2 leg. cit.). Dies entspricht auch dem Wortsinn. Neben der Leichtigkeit und Flüssigkeit stellt die Sicherheit des Verkehrs den zentralen Regelungszweck der StVO 1960 dar und ist für die Zuordnung von Bestimmungen zum Kompetenztatbestand 'Straßenpolizei' gemäß Art11 Abs1 Z4 B VG ausschlaggebend (VfSlg 19.620/2012).
Bei Prüfung eines Vorgehens gemäß §99b Abs1 StVO 1960 hat die Verwaltungsstrafbehörde in diesem Sinne – ebenso wie die Organe der Straßenaufsicht bei Prüfung der Setzung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß §99a Abs1 StVO 1960 – zu erwägen, ob und inwieweit die Verkehrssicherheit durch Erlassung eines Beschlagnahmebescheides erhöht wird bzw ob und inwieweit ein Unterbleiben ihr abträglich ist.
Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmtheit des Kriteriums 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' in VfSlg 11.499/1987, trotzdem er es thematisierte, nicht beanstandete.
3. Zu den Bedenken im Hinblick auf §99a StVO 1960:
3.1. Laut dem antragstellenden Gericht haftet der Wortfolge 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' in §99a Abs1 StVO 1960 ein Mangel an Bestimmtheit an. Die Begründung auf Seite 11 des Antrages entspricht wortgleich der zu §99b Abs1 StVO 1960 vorgebrachten (oben Punkt 2.3.3).
Mit derselben Begründung wie bezüglich des §99b Abs1 StVO 1960 (oben Punkt 2.1.5) wird im Abstellen auf eine Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung 'mit technischen Hilfsmitteln' durch §99a Abs1 StVO 1960 eine Gleichheitswidrigkeit erblickt (Seite 11 des Antrages).
3.2. Diesbezüglich genügt es aus Sicht der Bundesregierung, auf die einschlägigen Ausführungen zu den §§99b und 99c StVO 1960 zu verweisen (Punkt 2.1.6 und 2.3.4).
3.3. Gemessen an den Anforderungen des Art18 Abs1 BVG zu unbestimmt ist nach Ansicht des antragstellenden Gerichts auch die in §99a Abs2 zweiter Satz StVO 1960 statuierte Pflicht der Behörde, den Eigentümer bzw sonst dinglich Berechtigten 'nach Möglichkeit' auszuforschen. Es bleibe unklar, welche Maßnahmen die Behörde zur Ausforschung ergreifen muss bzw wann deren Unterbleiben gerechtfertigt ist (Seite 12 des Antrages).
3.4. Die Vollziehung des §99a Abs2 Satz StVO 1960 steht nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Bergthaler/Nigmatullin, Gutachten zur Verfassungskonformität der 34. StVO-Novelle [2023] 37; Salamon/Leithner/Riccabona-Zecha, §99a, in Kaltenegger et al. [Hrsg.], Die österreichische Straßenverkehrsordnung [46. Lfg. Oktober 2023] 9). Mit der in Rede stehenden Wortfolge wird der Verfahrensgrundsatz der Offizialmaxime bekräftigt (vgl §24 VStG iVm. §39 Abs2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 [AVG], BGBl Nr 51/1991). Neben diesem Verfahrensgrundsatz ist nach Auffassung der Bundesregierung der letzte Satz des §99a Abs2 StVO 1960 in den Blick zu nehmen, wonach der Rechtszustand der vorläufigen Beschlagnahme ex lege nach zwei Wochen endet, wenn die Behörde bis dahin nicht die bescheidmäßige Beschlagnahme gemäß §99b StVO 1960 verfügt hat. Aus dieser gesamtsystematischen Betrachtung ergibt sich, dass die Behörde die ihr zu Gebote stehenden Mittel auszuschöpfen hat, um im genannten knappen Zeitfenster den Eigentümer oder allenfalls sonstige dinglich Berechtigten am Fahrzeug auszuforschen und von der vorläufigen Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. In Betracht kommen neben der Vernehmung des Lenkers insbesondere die Einsicht in die Zulassungsevidenz bzw der Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im Ausland (vgl §47b KFG 1967) sowie eine Erkundigung beim Zulassungsbesitzer. In Fällen, in denen keine vorläufige Beschlagnahme stattgefunden hat und die Beschlagnahme den ersten hoheitlichen Akt auf Grund der angefochtenen Bestimmungen bildet, haben Ausforschung und Mitteilung erst im Verfahren gemäß §99b Abs2 StVO 1960 stattzufinden (vgl ErlRV 2092 XXVII. GP, 2). Der hohe behördliche Sorgfaltsmaßstab bei der Ausforschung dinglich Berechtigter geht auch aus der amtshaftungsrechtlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu §89a Abs4 ff. StVO 1960 hervor (RIS-Justiz RS0108093). Die Wortfolge 'nach Möglichkeit' ist demnach mit dem Methodenkanon einer eindeutigen Sinnermittlung zugänglich und steht mit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes im Einklang.
4. Zu den Bedenken im Hinblick auf §99d StVO 1960:
4.1. Das Lenkverbot, das gegenüber dem tatsächlichen Lenker im Fall des erfolgreichen Nachweises dinglicher Rechte durch eine von ihm verschiedene Person mit Bescheid zu verhängen ist (§99d Abs2 StVO 1960), wird vom antragstellenden Gericht als unverhältnismäßig bzw unsachlich angesehen. So stelle es nur auf das Fahrzeug, mit dem die Übertretung begangen wurde, nicht aber auf die tatsächliche Gefährdungslage des Lenkers ab (Seite 12 des Antrages).
4.2. Nach Auffassung der Bundesregierung wird der anfechtungsgegenständliche Regelungskomplex durch §99d Abs2 StVO 1960 gerade dadurch vom Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit bzw Unsachlichkeit entlastet, dass das 'Raserfahrzeug' nicht nur gegenüber dem dinglich berechtigten Lenker für verfallen erklärt werden kann, sondern es auch der Benutzung durch den nicht dinglich berechtigten Lenker entzogen werden kann (vgl die Ausführungen zu §99c StVO 1960 unter Punkt 2.1.2).
Des Weiteren verweist die Bundesregierung auf den hybriden Charakter des Verfalls, der nicht nur als Nebenstrafe, sondern auch als Sicherungsmaßnahme zu charakterisieren ist: Der Gesetzgebung kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wenn sie der Gefahr des rasenden Lenkers begegnet, wobei eine denknotwendige Verknüpfung zwischen Fahrzeug und Lenker besteht (wie im Übrigen bei den meisten verfallsbedrohten Gegenständen). Im Lichte des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes ist ihr sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie beim Fahrzeug selbst ansetzt und die Gefahr entschärft, indem das Fahrzeug der Benutzung durch den Lenker entzogen wird (vgl Bergthaler/Nigmatullin, Gutachten, 27 f.).
Um der Gefährlichkeit der Person des Lenkers zu begegnen, stellt die Rechtsordnung im Übrigen auch andere administrative Sicherungsmittel bereit, die in Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind. Zu nennen ist insbesondere die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung wegen nicht mehr gegebener Verkehrszuverlässigkeit (§24 Abs1 iVm. §3 Abs1 Z2 FSG). Auf Grund dieser Instrumente ist dem Lenker bei einer festgestellten Gefährdung 'das Lenken eines anderen Fahrzeuges mit dem selben Gefährdungspotential' (Seite 12 des Antrages) keineswegs weiterhin möglich.
5. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind.
[…]"
2. Zu G186/2025
2.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid der BezirkshauptmannschaftBruck-Mürzzuschlag anhängig, mit dem zur Sicherstellung der Strafe des "Verfalls" ein näher bezeichnetes Fahrzeug gemäß §99b Abs1 StVO 1960 beschlagnahmt wurde. Zudem weist der Bescheid gemäß §99b Abs3 und 4 StVO 1960 darauf hin, dass die anfallenden Transport- und Lagerkosten als Barauslagen gemäß §64 VStG gelten und dass das Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Fahrzeug der Behörde zusteht, die den Bescheid erlassen hat. In der Begründung wird ausgeführt, dass auf Grund der näher bezeichneten Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark eine Überschreitung der außerhalb eines Ortsgebietes höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h um 94 km/h zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt im Gemeindegebiet von Kapfenberg, auf der B20 bei Straßenkilometer 27,4 in Fahrtrichtung Thörl, mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs2f StVO 1960 dar. Im Zuge der zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt durchgeführten Kontrolle sei das Fahrzeug gemäß §99a Abs1 StVO 1960 vorläufig beschlagnahmt worden.
2.2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §99a bis §99d StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I 90/2023, als verfassungswidrig aufheben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seine Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…]
III. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
1.1. Art89 Abs2 B VG, der gemäß Art135 Abs4 B VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die belangte Behörde konkretisiert im angefochtenen Bescheid nicht, auf welchen Tatbestand der §99b Abs1 Z1 oder Z2 StVO 1960 sie die Beschlagnahme stützt, sondern führt in der Bescheidbegründung sowohl Z1 als auch Z2 leg. cit undifferenziert an. Auch hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum einen das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und zum anderen zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen einer in §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG genannten Übertretung entzogen worden ist und somit ein Fall der Z1 leg. cit. vorliegt, oder anderenfalls Z2 leg. cit. einschlägig ist. Im Übrigen wird die Rechtsfolge der Beschlagnahme im ersten Halbsatz des §99b Abs1 StVO 1960 sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in dessen letztem Satz angeordnet, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark §99b Abs1 StVO 1960 in seiner Gesamtheit anzuwenden hat.
1.3. Des Weiteren hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren gemäß §99b Abs2 StVO 1960 festzustellen, wer Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs ist oder daran dinglich berechtigt ist, zumal die belangte Behörde eine derartige Feststellung im angefochtenen Bescheid unterlassen hat. Schließlich sind auch die Abs3 und 4 des §99b StVO 1960 als ex lege eintretende Rechtsfolgen einer Beschlagnahme präjudiziell (vgl VfGH 06.12.2022, G240/2002; vgl auch Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht – Kommentar, Bd I/5, Art140 B VG [19. Lfg 2024] Rz. 156).
1.4. Im Ergebnis erachtet das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Bestimmung des §99b StVO 1960 für präjudiziell, weil deren Abs1 und 2 durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren anzuwenden sind und deren Abs3 und 4 Rechtsfolgen einer Beschlagnahme gemäß Abs1 normieren, die ex lege eintreten. Somit bezieht sich dieser Gesetzesprüfungsantrag auf §99b StVO 1960 in seiner Gesamtheit.
2.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987; 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN; 16.542/2002; 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001; 16.365/2001; 18.142/2007; 19.496/2011; 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002; 19.496/2011; 19.684/2012; 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G201/2014).
2.2. Das Landesverwaltungsgericht erblickt zwischen der Bestimmung des §§99a StVO 1960 und der präjudiziellen Bestimmung des §99b StVO 1960 einen untrennbaren Zusammenhang dahingehend, dass §99a Abs2 StVO 1960 normiert, dass die vorläufige Beschlagnahme entweder erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme gemäß §99b StVO 1960 anordnet, oder, sofern die Behörde die Beschlagnahme nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige anordnet. Bei einer Aufhebung nur des §99b StVO 1960 würde das zwingend auf die vorläufige Beschlagnahme folgende Verfahren der Beschlagnahme als Voraussetzung deren Erlöschens fehlen, sodass der Verweis auf die Einleitung bzw den Abschluss des Verfahrens der Beschlagnahme in §99a Abs2 StVO 1960 ins Leere gehen würde. Dass aber mangels einer behördlichen Befugnis zur Einleitung eines Beschlagnahmeverfahrens nur eine vorläufige Beschlagnahme für zwei Wochen erfolgen soll, wäre ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares Ergebnis (vgl auch die ErlRV 2092 BlgNR 27. GP, 1, wonach es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme, der Beschlagnahme und des Verfalls um „ein dreistufiges System“ handle). Im Ergebnis besteht zwischen §99a StVO 1960 über die vorläufige Beschlagnahme, dessen einzelne Absätze wiederum in einem untrennbaren Zusammenhang die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der vorläufigen Beschlagnahme regeln, und §99b StVO 1960 über die Beschlagnahme als gesetzlich zwingend anzuschließendes Folgeverfahren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ein untrennbarer Zusammenhang (vgl Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht – Kommentar, Bd I/5, Art140 B VG [19. Lfg 2024] Rz. 250 unter Hinweis auf VfSlg 16.869/2003, wonach ein untrennbarer Zusammenhang anzunehmen ist, wenn die isolierte Aufhebung einer Bestimmung die Anwendbarkeit der anderen, im Rechtsbestand verbleibenden unmöglich macht).
2.3. §99c StVO 1960 über den Verfall von beschlagnahmten Fahrzeugen und §99d StVO 1960 über die Herausgabe eines beschlagnahmten Fahrzeugs haben wiederum die Beschlagnahme eines Fahrzeugs zur Voraussetzung und würden im Fall der isolierten Aufhebung nur des §99b StVO 1960 zur Gänze oder teilweise ihres Anwendungsbereichs beraubt (vgl dazu wiederum Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht – Kommentar, Bd I/5, Art140 BVG [19. Lfg 2024] Rz. 250). Da diese beiden Bestimmungen auch in sich jeweils eine normative Einheit darstellen, besteht zwischen den §§99c und 99d sowie der präjudiziellen Bestimmung des §99b StVO 1960 ein untrennbarer Zusammenhang (vgl auch die ErlRV 2092 BlgNR 27. GP, 1, wonach es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme, der Beschlagnahme und des Verfalls um „ein dreistufiges System“ handle).
3. Im Ergebnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der §§99a, 99b, 99c und 99d StVO 1960 den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen als verfassungswidrig.
IV. Bedenken:
4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die Bestimmungen des §99b StVO 1960 über die Beschlagnahme und des §99c StVO 1960 über den Verfall die Bedenken, dass diese gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 Abs1 BVG und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK verstoßen. Darüber hinaus hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Bedenken, dass die Bestimmung des §99a StVO 1960 einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten am vorläufig beschlagnahmten Kraftfahrzeug, der nicht zugleich der die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortende Lenker ist, darstellt. Die Bestimmungen der §99a StVO 1960 und §99b StVO 1960 dürften zudem gegen das aus Art18 BVG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in §99b Abs1 StVO 1960 dürfte mit Art136 Abs2 dritter Satz B VG unvereinbar sein.
Bedenken ob der Vereinbarkeit der §§99b und 99c StVO 1960 mit dem Gleichheitsgrundsatz:
5. Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 Abs1 B VG gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl etwa VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018) bzw sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl etwa VfSlg 13.781/1994 uva.).
Bedenken hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Lenkern abhängig von ihrer zivilrechtlichen Stellung:
6.1. Voraussetzung der Beschlagnahme und in weiterer Folge des Verfalls eines Fahrzeugs, mit dem eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung gemäß §99b Abs1 Z1 und Z2 sowie §99c Abs1 Z1 und Z2 StVO 1960 begangen wurde, ist gemäß §99b Abs2 StVO 1960, dass nicht eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr das Eigentum oder ein dingliches Recht am beschlagnahmten Fahrzeug zukommt oder bis zur vorläufigen Beschlagnahme zugekommen ist. Somit trifft die Sanktion der Beschlagnahme und des Verfalls eines Fahrzeugs, mit dem eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, nur den Lenker, der auch Alleigentümer dieses Fahrzeugs ist. Handelt es sich hingegen bei dem Fahrzeug, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, um ein Leasing- oder Mietfahrzeug oder auch nur um ein im Eigentum des Lenkers stehendes Fahrzeug, an dem eine andere Person dinglich berechtigt ist, sei es, dass diese Miteigentümer ist, sei es, dass dieser ein sonstiges dingliches Recht zukommt, hat die Behörde gegenüber dem Lenker gemäß §99d Abs2 StVO 1960 ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken, wodurch etwa der Lenker eines Mietfahrzeugs kaum belastet sein wird.
6.2. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Verfallsregelungen gehalten ist, auf die dinglichen Rechte Unbeteiligter Bedacht zu nehmen, und Personen, die kein Verschulden trifft, nicht mit der mit dem Verfall verbundenen Rechtsfolge des Erlöschens dinglicher Rechte belasten darf (VfSlg 7758/1976; 7286/1974).
6.3. Dies ändert aber nichts daran, dass der eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortende Lenker eines in seinem Alleineigentum stehenden Fahrzeugs, an dem keine anderen Personen dinglich berechtigt sind, durch die Beschlagnahme und den Verfall dieses Fahrzeugs belastet ist, während ein Lenker, der nicht Alleineigentümer eines Fahrzeugs ist oder an dessen Fahrzeug eine andere Person dinglich berechtigt ist, nur von einem auf dieses Fahrzeug beschränkten Lenkverbot mit erheblich geringerer Eingriffsintensität betroffen ist, mag dessen Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls sogar ein größerer Unrechtsgehalt zukommen. Angesichts des großen Anteils an Leasingfahrzeugen an den zugelassenen Fahrzeugen handelt es sich bei der zweiten Gruppe auch nicht um Härtefälle oder 'atypische Einzelfälle' iSd der Entscheidung VfSlg 11.587/1987.
6.4. Die darin erblickbare Ungleichbehandlung von Lenkern abhängig von ihrer zivilrechtlichen Stellung wird auch nicht durch eine Verhältnismäßigkeitsklausel abgemindert, da die Behörde bei dem Ausspruch der Beschlagnahme und des Verfalls nur auf die Verkehrssicherheit und eine negative Verhaltensprognose des Lenkers abzustellen hat, im Übrigen die Beschlagnahme und der Verfall nach qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitungen jedoch einzig von der dinglichen Berechtigung anderer Personen abhängig sind. Die Regelungen der §§99b StVO 1960 und 99c StVO 1960 scheinen somit auch gegen das in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgebot von Verfallsregelungen zu verstoßen (vgl VfSlg 9901/1983; 10.597/1985; 11.587/1987).
6.5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht somit davon aus, dass diese von ihrer zivilrechtlichen Rechtsstellung abhängige Ungleichbehandlung von Lenkern von Fahrzeugen, mit denen Geschwindigkeitsüberschreitungen iSd §99b Abs1 Z1 und Z2 sowie §99c Abs1 Z1 und Z2 StVO 1960 begangen wurden, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen dürfte.
Bedenken mangels Differenzierung nach Wert des Fahrzeugs und Grad des Verschuldens:
7.1. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dürfte auch darin liegen, dass die Rechtsfolgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §99b Abs1 Z1 und Z2 sowie §99c Abs1 Z1 und Z2 StVO 1960 unabhängig vom Grad des Verschuldens und dem Wert des beschlagnahmten und verfallenen Fahrzeugs eintreten.
7.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Verfallsregelungen gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, dass die Strafe des Verfalles in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Sache zu stehen hat (VfSlg 9901/1983; 10.597/1985; 11.587/1987).
7.3. Die Strafe der Beschlagnahme und des Verfalls eines Fahrzeugs, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, tritt aber unabhängig vom Grad der Schuld und vom Sachwert des Fahrzeugs ein. Somit werden aber eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortende Lenker eines teureren Fahrzeugs stärker sanktioniert als jene, die ein günstigeres Fahrzeug lenken und zwar selbst dann, wenn deren Schuld oder der Unrechtsgehalt der Tat geringer ist. Dabei steht der Sachwert eines Fahrzeugs regelmäßig auch in keiner direkten Relation zur Tauglichkeit des Fahrzeugs für die Begehung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl dazu Tipold/Wolf, Zum Verfall des Autoraserautos, ZVR 2024/22).
7.4. Hinzu kommt, dass der Wert des zunächst beschlagnahmten und sodann als verfallen erklärten Fahrzeugs regelmäßig die Geldstrafe nach §99 Abs2 f StVO 1960, der eine Strafdrohung von € 500 bis € 7.500 enthält, überschreiten wird, wodurch das Verhältnis des Verfalls als Nebenstrafe zur Geldstrafe als Hauptstrafe (vgl dazu ErlRV 2092 BlgNR 27. GP, 2; vgl zum Doppelcharakter des Verfalls als Sicherungsmaßnahme und Nebenstrafe Wessely in Rauschauer/Wessely, VStG 3 §17 Rz 1f mN zur Jud des VwGH) in das Gegenteil verkehrt wird, was mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Verhältnismäßigkeitsgebot von Verfallsregelungen ebenfalls nicht in Einklang zu bringen sein dürfte.
7.5. Somit dürften die Regelungen der Beschlagnahme und des Verfalls auch deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil sie nicht nach der Schuld des Lenkers und dem Wert des Fahrzeugs differenzieren und es daher zu einer Ungleichbehandlung von Lenkern teurerer Fahrzeuge kommt, bei denen die Intensität des unabhängig vom Unrechtsgehalt der Tat stattfindenden Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht ohne sachliche Rechtfertigung höher ist.
Bedenken hinsichtlich der Abhängigkeit der Beschlagnahme und des Verfalls von der Art des Beweismittels:
8. Darüber hinaus scheint auch die Beschränkung der Feststellung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf technische Hilfsmittel, wozu Laser, Radar oder das Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug, auch unter Verwendung eines nicht geeichten Tachometers, zählen (vgl VwGH 15.10. 2015, Ra 2015/11/0064 ZVR 2016/47), in §99b Abs1 Z1 lita und Z2 StVO 1960 unsachlich zu sein, da die Beschlagnahme und das Strafausmaß in Form der zusätzlichen Verhängung der Nebenstrafe des – die Beschlagnahme zwingend voraussetzenden – Verfalls von der Art des Beweismittels abhängig gemacht wird (vgl Pürstl, StVO-ON 16 §99b [Stand 15.9.2023, rdb.at] Rz. 5; Nedbal-Bures, Die 34. StVO-Novelle – wirksames Mittel gegen Raser?, ZVR 2024/64). Auch darin dürfte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen.
Bedenken aufgrund des Wertungswiderspruchs zu gerichtlich strafbaren Fahrlässigkeitsdelikten:
9.1. Schließlich dürfte ein Verstoß der §§99b und 99c StVO 1960 gegen den Gleichheitsgrundsatz auch darin liegen, dass hinsichtlich der Beschlagnahme und des Verfalls ein Wertungswiderspruch zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, die justizstrafrechtlich zu ahnden sind, besteht. Bei den mit Geschwindigkeitsüberschreitungen potentiell in Zusammenhang stehenden justizstrafrechtlichen Delikten der fahrlässigen und grob fahrlässigen Delikte gegen Leib und Leben der §§80, 81 und 88 StGB gelangt die Konfiskationsregelung des §19a StGB nicht zur Anwendung, weil diese auf vorsätzliche Straftaten beschränkt ist.
9.2. Zwar handelt es sich beim Verwaltungsstrafrecht und beim Justizstrafrecht um zwei unterschiedliche Ordnungssysteme, allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit bei groben Missverhältnissen zwischen der gerichtlichen Strafdrohung auf der einen Seite und der verwaltungsbehördlichen auf der anderen Seite eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung erkannt: So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 14.973/1997 den Ausschluss der im VStG vorgesehenen außerordentlichen Strafmilderung ua für das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in §100 StVO in der damaligen Fassung mit den Strafbemessungsvorschriften des gerichtlichen Strafrechts verglichen, denen ein Ausschluss der außerordentlichen Strafminderung unbekannt ist, und kam – auch vor dem Hintergrund der Subsidiarität der Verwaltungsübertretung – zum Ergebnis, dass der Ausschluss der außerordentlichen Strafminderung in §100 StVO in der damaligen Fassung verfassungswidrig sei, da es nicht einsichtig sei, dass bei einem solchen Delikt beträchtlich überwiegende Milderungsgründe zwar bei der Strafbemessung vom Gericht wahrzunehmen seien, diese für die Verwaltungsbehörde jedoch rechtlich belanglos seien. Ähnlich argumentierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 8017/1977 die Aufhebung des Ausschlusses der Anrechnung einer Verwahrungs- oder Untersuchungshaft auf die Strafe in §19 VStG in der damaligen Fassung: Die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Vorhaft im VStG gegenüber dem StGB und dem FinStrG, die deren Anrechnung auf die Strafe vorsahen, sei nicht sachlich gerechtfertigt und sei insbesondere weder durch die verschiedenen Systeme von Strafen, noch durch die verschiedenen Strafzwecke, noch durch die Unterschiede in der Organisation der jeweils zuständigen Strafbehörden, noch durch Gründe der Verwaltungsökonomie sachlich begründbar. Die diesbezüglich unterschiedliche Regelung sei umso weniger gerechtfertigt, als die Anrechnung auf die vom Gericht verhängten Strafen, die im Durchschnitt wegen schwerwiegenderer Delikte ausgesprochen würden, zu erfolgen habe, bei den im Durchschnitt weniger schweren Delikten, die in einem nach dem VStG geführten Verfahren geahndet würden, hingegen nicht.
9.3. So kann vor dem Hintergrund der Subsidiarität der Verwaltungsübertretung des §99 Abs2f StVO 1960 zum gerichtlichen Strafverfahren (§99 Abs6 litc StVO 1960; vgl dazu auch Tipold/Wolf, Zum Verfall des Autoraserautos, ZVR 2024/22) nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sachlich auch nicht gerechtfertigt werden, dass die §§99b und 99c StVO 1960 die Beschlagnahme und den Verfall bei fahrlässig begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen anordnen, die verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden, während bei fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die zum Tod oder zur Körperverletzung einer Person führen und somit schwerwiegendere Delikte darstellen, die Konfiskation in §19a StGB, die auf Vorsatzdelikte beschränkt ist, ausgeschlossen ist (vgl dazu, dass die Anwendung der Einziehung in §26 StGB mangels besonderer Gefährlichkeit des Unfallwagens ausscheidet: Ratz, WK 2StGB §26 Rz 12 ff mwN; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4§26 Rz 4; Tipold/Wolf, Zum Verfall des Autoraserautos, ZVR 2024/22). Selbst bei in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen stehenden, gerichtlich strafbaren Vorsatzdelikten kennt §19a Abs2 StGB eine Verhältnismäßigkeitsklausel der Konfiskation, die die angefochtenen Regelungen vermissen lassen.
9.4. Im Ergebnis dürften die Regelungen der §§99b und 99c StVO 1960 auch wegen der Ungleichbehandlung eines Straftäters im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren gleichheitswidrig sein.
Bedenken ob der Vereinbarkeit der §§99a, 99b und 99c StVO 1960 mit dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK:
10. Das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK schützt vor ungerechtfertigten Eingriffen in vermögenswerte Rechtspositionen in Form von Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen. Im Unterschied zu – grundsätzlich entschädigungspflichtigen – Enteignungen sind Eigentumsbeschränkungen Regelungen über die Benützung des Eigentums, ohne dass es durch Verwaltungsakt zu einer Vermögensverschiebung auf eine andere Rechtsperson kommt (VfSlg 9911/1983; vgl auch VfSlg 11.209/1987). Dabei sind Eingriffe in die Eigentumsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen und zur Zielerreichung geeignet sind, das (noch) gelindeste Mittel zur Zielerreichung darstellen sowie adäquat ausgestaltet sind (VfSlg 19.635/2012).
11. Die vorläufige Beschlagnahme gemäß §99a StVO 1960, die Beschlagnahme gemäß §99b StVO 1960 sowie der Verfall gemäß §99c StVO 1960 stellen Eingriffe in die Eigentumsfreiheit derjenigen dar, denen an dem betroffenen Kraftfahrzeug Eigentum oder sonstige dingliche Rechte im Beschlagnahmezeitraum oder im Zeitpunkt der Verfallserklärung zukommen.
Bedenken gegen §99a StVO 1960 in Bezug auf einen vom Lenker verschiedenen Eigentümer oder dinglich Berechtigten:
12.1. Während in der Regelung der Beschlagnahme in §99b StVO 1960 in Abs2 leg. cit. vorgesehen ist, dass die Beschlagnahme endet, wenn ein vom Lenker verschiedener Eigentümer oder dinglich Berechtigter der Behörde sein dingliches Recht nachweist, fehlt eine derartige Regelung in §99a StVO 1960. Vielmehr haben die Straßenaufsichtsorgane ein Fahrzeug, mit dem eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, selbst dann vorläufig zu beschlagnahmen und bleibt die vorläufige Beschlagnahme bis zur Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde, längstens aber zwei Wochen aufrecht, wenn feststeht, dass eine vom Lenker verschiedene Person Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter am vorläufig beschlagnahmten Fahrzeug ist. Weder enthält nämlich §99a StVO1960 eine zu §99b Abs2 StVO 1960 vergleichbare Ausnahmebestimmung noch eine Verhältnismäßigkeitsklausel, wie sie etwa §19a Abs2 StGB normiert. Die Wortfolge 'unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit', die – wie unten noch auszuführen sein wird – noch dazu unterdeterminiert ist, kann die Eingriffsintensität der bis zu zweiwöchigen Entziehung der Verfügungsgewalt nicht abmildern (vgl dazu etwa VfSlg 16.764/2002, 17.254/2004, 19.832/2013), weil darin nur auf die Verkehrssicherheit, nicht aber auf Rechte Dritter abgestellt wird.
12.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Verfallsregelungen gehalten, auf die dinglichen Rechte Unbeteiligter Bedacht zu nehmen, und Personen, die kein Verschulden trifft, nicht unverhältnismäßig zu belasten (VfSlg 7758/1976; 7286/1974). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass durch die bis zu zweiwöchige Entziehung der Verfügungsgewalt des von der Person des Lenkers verschiedenen Eigentümers oder dinglich Berechtigten am gemäß §99a StVO 1960 vorläufig beschlagnahmten Kraftfahrzeug in dessen Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums unverhältnismäßig eingegriffen wird, da die Eingriffsintensität dieser Bestimmung weder durch eine Ausnahmeregelung noch eine Verhältnismäßigkeitsklausel gemildert wird (vgl dazu auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zum Ministerialentwurf 32/SN-238/ME 27. GP, 3).
Bedenken gegen §§99b und 99c StVO 1960 in Bezug auf den Lenker als Eigentümer:
13.1. Aber auch in Bezug auf den die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortenden Lenker, der selbst Eigentümer des Fahrzeugs ist, scheint die Ausgestaltung der Regelungen über die Beschlagnahme und über den Verfall einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Unversehrtheit des Eigentums darzustellen.
13.2 Zwar handelt es sich bei der Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme des Verfalls um eine Eigentumsbeschränkung, die gegenüber dem Verfall eine geringere Eingriffsintensität aufweist. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Beschlagnahme in §99b StVO 1960 scheint diese Regelung jedoch unverhältnismäßig. So fehlt eine Verhältnismäßigkeitsklausel und stellt §99b StVO 1960 neben dem Sicherungszweck des Verfalls wiederum nur auf die unterdeterminierte Voraussetzung der 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' ab. Hinzu kommt, dass der Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs regelmäßig die – durch den Gesetzgeber als Hauptstrafe konzipierte – Geldstrafe, die nach der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung des §99 Abs2f StVO 1960 maximal € 7.500 betragen darf, übersteigen wird. Schließlich kommt der Beschwerde gegen einen Bescheid in Abweichung der von §13 Abs1 VwGVG getroffenen Regelung gemäß §99b Abs1 letzter Satz keine aufschiebende Wirkung zu, sodass dem Lenker die Verfügungsgewalt über das in seinem Eigentum stehende, beschlagnahmte Kraftfahrzeug auch für die Dauer eines etwaigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht entzogen bleibt. Im Ergebnis scheint schon die Regelung des §99b StVO 1960 über die Beschlagnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums darzustellen, zumal gemäß §39 Abs1 FSG idF BGBGl. 90/2023 bei den in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, die einer Beschlagnahme zugrunde liegen, nunmehr jedenfalls mit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins vorzugehen ist.
14. Umso mehr muss dies angesichts der ungleich höheren Eingriffsintensität des Verfalls für die ebenfalls ohne Verhältnismäßigkeitsklausel 'wertpauschal' ausgestaltete Regelung des §99c StVO 1960 gelten. Auch die anzustellende Verhaltensprognose gemäß dem Einleitungssatz des §99c StVO 1960 kann an der mangelnden Relation des Wert des Kraftfahrzeugs zur Strafdrohung des §99 Abs2f StVO 1960 etwas ändern, weshalb die Regelung des §99c StVO 1960 über den Verfall einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums darstellen dürfte, zumal schon die bei den in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen zwingend vorzunehmende Entziehung der Lenkberechtigung an der Gefährlichkeit des Täters im Straßenverkehr anknüpft, das Tatmittel des Kraftfahrzeugs per se aber keine abstrakte Gefährlichkeit aufweist.
Bedenken ob der Vereinbarkeit der Voraussetzung der 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' in den §§99a und 99b StVO 1960 mit dem Legalitätsprinzip:
15.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für jene Bereiche, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen das Rechtsschutzbedürfnis, wie etwa im Strafrecht, eine besonders genaue Determinierung verlangt, eine weitergehendere gesetzliche Vorherbestimmung erforderlich (VfSlg 11.938/1988, 13.785/1994, 15.468/1999, 19.783/2013). Für den Bereich des Strafrechts hat der Verfassungsgerichtshof im Speziellen ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 12.947/1991 mwN). Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, (Verwaltungs-) Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (VfSlg 11.776/1988 mwN). Dabei müssen die sich aus einer gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verpflichtungen für den Normunterworfenen vorhersehbar und einsehbar sein (VfSlg 12.947/1991). Im Hinblick auf die Prüfung, ob eine Norm des Verwaltungsstraf(verfahrens)rechts, wie es die angefochtenen Regelungen darstellen, den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt, sind die Grundsätze für die Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen zu beachten. Kann selbst bei Heranziehung sämtlicher Auslegungsgrundsätze kein – den Anforderungen des Legalitätsprinzips entsprechendes – Regelungsverständnis ermittelt werden, erwiese sich die jeweilige Norm als verfassungswidrig (zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984).
15.2. Für den Begriff der Verkehrssicherheit existiert keine gesetzliche Definition, auch aus dem Kontext und der Systematik der §§99a und 99b StVO 1960 lässt sich nicht schließen, in welchen Fällen ein Fahrzeug 'unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' durch die Organe der Straßenaufsicht vorläufig zu beschlagnahmen ist und wann eine Beschlagnahme durch die Behörde anzuordnen ist. Somit scheinen die Regelungen des §99a Abs1 StVO 1960, wonach die vorläufige Beschlagnahme 'unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' zu erfolgen hat, sowie die Regelung des §99b Abs1 StVO 1960, wonach die Beschlagnahme 'unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' anzuordnen ist, gegen das aus Art18 Abs1 B VG ableitbare Erfordernis eines adäquaten Determinierungsgrads (vgl dazu VfSlg 13.785/1994, 16.993/2003, 19.626/2012) zu verstoßen.
Bedenken ob der Vereinbarkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in §99b Abs1 StVO 1960 mit Art136 Abs2 dritter Satz B VG:
16.1. Nach Art136 Abs2 dritter Satz B VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind oder soweit das in Art136 Abs2 erster Satz BVG genannte Bundesgesetz, das das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen einheitlich regelt – das VwGVG – dazu ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass vom VwGVG abweichende Regelungen betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind (VfSlg 19.921/2014, 19.922/2014). Dabei kann sich die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche 'Unerlässlichkeit' aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969/2015, 20.216/2017). Von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen können nur dann erforderlich sein, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen (VfSlg 17.340/2004, 19.922/2014, 19.969/2015, 20.216/2017). Im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes bzw zur Zulässigkeit der von den allgemeinen Verfahrensgesetzen abweichenden Regelungen über die aufschiebende Wirkung hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Wirkung zulässiger Rechtsmittel bis zur Entscheidung darüber neben der Stellung des Rechtsmittelwerbers auch Zweck und Inhalt der Regelung, die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hat und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich schaffen muss, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und die Einschränkung dieses Grundsatzes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (VfSlg 11.196/1986, 13.003/1992, 15.511/1999, 16.460/2002, 17.346/2004, 18.383/2008, 19.969/2015).
16.2. §99b Abs1 StVO 1960 sieht – in Abweichung von der in §13 Abs1 VwGVG getroffenen Regelung – den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid vor. Während der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß §13 Abs2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien im Einzelfall unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichts erfordert, ist durch den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Abwägung auch von Interessen von Eigentümern oder dinglich Berechtigten, die nicht die Lenker des beschlagnahmten Fahrzeugs waren, ausgeschlossen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in §99b Abs2 letzter Satz StVO 1960 ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aufgrund der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall gemäß §13 Abs2 VwGVG zur Regelung des Gegenstands nicht unerlässlich, sodass §99b Abs2 letzter Satz StVO 1960 gegen Art136 Abs2 dritter Satz B VG verstoßen dürfte.
[…]"
2.3. Die Bundesregierung hat in dem zu G186/2025 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie auszugsweise das Folgende vorbringt:
"[…]
I. Zur Rechtslage:
1. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen die bescheidmäßige Beschlagnahme eines Fahrzeuges die Aufhebung der §§99a bis 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 194/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 90/2023.
2. Für die Darstellung der Rechtslage verweist die Bundesregierung auf Punkt I. ihrer beiliegenden Äußerung zum dg. Verfahren G30/2025 vom 21. Mai 2025.
II. Zur Zulässigkeit:
Der Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sprächen.
III. In der Sache:
1. Die Bundesregierung beschränkt sich in der Folge ergänzend auf jene Bedenken, die im Antrag im Vergleich zu jenem Gerichtsantrag, der dem dg. Verfahren G30/2025 zugrunde liegt, erstmals vorgebracht wurden.
2. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf Punkt III. ihrer beiliegenden Äußerung vom 21. Mai 2025 zum Verfahren G30/2025.
3. Zu den Bedenken gegen die §§99b und 99c StVO 1960 aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu gerichtlich strafbaren Fahrlässigkeitsdelikten:
3.1. Bei mit den inkriminierten Geschwindigkeitsüberschreitungen (§99 Abs2f StVO 1960) potenziell in Zusammenhang stehenden gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß den §§80, 81 und 88 ([allenfalls grob] fahrlässige Tötung und [allenfalls grob] fahrlässige Körperverletzung) des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974, gelangt die Konfiskationsregelung des §19a StGB nicht zur Anwendung, weil deren Anwendungsbereich auf vorsätzliche Straftaten beschränkt ist. Hierin erblickt das antragstellende Gericht einen Wertungswiderspruch und einen Verstoß der §§99b und 99c StVO 1960 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Seite 12 des Antrages).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht es in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt an, in unterschiedlichen Verfahrensbereichen unterschiedliche Ordnungssysteme vorzusehen, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Systeme in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl VfSlg 10.770/1986, 13.420/1993, 15.493/1999, 19.202/2010, 19.762/2013). Es liegt daher grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung, das strafgerichtliche Sanktionenrecht anders zu regeln als jenes betreffend Verwaltungsübertretungen. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof auch dem Sanktionensystem des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl Nr 210/1958, eine Vergleichbarkeit mit dem Normensystem des StGB abgesprochen (VfSlg 20.288/2018). Selbst wenn man aber mit dem antragstellenden Gericht eine prinzipielle Vergleichbarkeit von Beschlagnahme und Verfall gemäß den §§99b und 99c StVO 1960 einerseits mit der als Nebenstrafe konzipierten Konfiskation im Sinne des §19a StGB andererseits annehmen würde, hielten die zitierten Bestimmungen einem Normenvergleich stand:
3.3. So genügt im Verwaltungsstrafrecht bei Ungehorsamsdelikten, zu denen auch Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen, auf Verschuldensebene grundsätzlich Fahrlässigkeit (§5 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991). Im Justizstrafrecht ist hingegen grundsätzlich – soweit nicht fahrlässiges Verhalten eigens pönalisiert wird – nur vorsätzliches Handeln strafbar (§7 Abs1 StGB). Fahrlässigkeit im Sinne des §5 Abs1 VStG wird widerleglich vermutet, sodass eine nähere Prüfung der Schuld unterbleiben kann (dies steht mit der Unschuldsvermutung im Einklang [vgl zB VfSlg 13.790/1994]), was jedoch nicht den (Umkehr-)Schluss zulässt, dass es sich hierbei jedenfalls um Fahrlässigkeitsdelikte handelt. In Entsprechung dieser Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts nehmen die meisten Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, die einen Verfall mit Strafcharakter kennen, keine Einschränkung auf vorsätzliches Handeln vor, obwohl gemäß §22 Abs1 VStG auch bei ihnen die Subsidiarität gegenüber dem Justizstrafrecht (vgl eigens §99 Abs6 litc StVO 1960) mit dessen auf Vorsatztaten beschränkter Konfiskation (§19a StGB) zum Tragen kommt. Genannt seien §174 Abs7 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl Nr 440/1975, §15 Abs3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996, und §15 Abs1 des Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG), BGBl I Nr 167/2021. Auch den (subsidiären) §§17 f VStG betreffend den Verfall mit Strafcharakter ist eine solche Einschränkung fremd.
Die dargestellten Systemunterschiede zwischen Verwaltungs- und Justizstrafrecht vermögen die aufgezeigte Ungleichbehandlung nach Auffassung der Bundesregierung sachlich zu rechtfertigen.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass bei einer tatbildlichen eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der es zu einer Körperverletzung oder zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer kommt, bedingter Vorsatz (§5 Abs1 zweiter Halbsatz StGB) vorliegen kann und mitunter wird. Zutreffendenfalls wäre die Tat den Vorsatzdelikten des §75 StGB (Mord) oder des §83 Abs1 StGB (Körperverletzung; allenfalls qualifiziert iVm. den §§84 ff StGB) zu subsumieren (vgl zB OGH 12.12.2018, 15 Os 141/18a; BGH 18.6.2020, 4 StR 482/19). Es kann bei fehlendem Taterfolg auch eine strafrechtliche Beurteilung als vorsätzliche (Gemein-)Gefährdung im Sinne der §§89 und 176 StGB in Betracht kommen. Bei Einschlägigkeit eines der genannten Straftatbestände ist auch der Anwendungsbereich des §19a StGB eröffnet.
3.4. Soweit im vorliegenden Antrag unter Punkt 9.2 (Seiten 12 f) auf das Erkenntnis VfSlg 14.973/1997 verwiesen wird (Verfassungswidrigkeit des absoluten Ausschlusses der im VStG vorgesehenen außerordentlichen Strafminderung in §100 Abs5 StVO 1960 in der damaligen Fassung verglichen mit den Strafbemessungsvorschriften des gerichtlichen Strafrechts, denen ein solcher Ausschluss der außerordentlichen Strafminderung unbekannt ist), ist dazu aus Sicht der Bundesregierung Folgendes festzuhalten: Im zitierten Erkenntnis war gerade die Absolutheit des Ausschlusses der außerordentlichen Strafminderung maßgeblich für die Beurteilung als verfassungswidrig. Im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend Beschlagnahme und Verfall (§§99b und 99c StVO 1960) sieht das Gesetz hingegen mehrere Voraussetzungen vor, die eine Flexibilität in der Beurteilung ermöglichen. Mit der 'Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und insbesondere durch das Treffen einer 'Prognoseentscheidung' wird im Gegensatz zur genannten Bestimmung des (früheren) §100 Abs5 StVO 1960 der Verfall nach §99c StVO 1960 nicht 'obligatorisch' vorgesehen und sind unvertretbare Diskrepanzen zwischen Höhe der Nebenstrafe einerseits und dem Unrechtsgehalt der Tat, der Höhe der Geldstrafe und dem Verschuldensgrad andererseits vermeidbar. Durch diese Flexibilität unterscheidet sich §99c StVO 1960 von der mit dem zitierten Erkenntnis aufgehobenen Bestimmung, sodass der Verweis darauf nach Ansicht der Bundesregierung ins Leere geht.
4. Zu den Bedenken gegen §99a StVO 1960 in Bezug auf einen vom Lenker verschiedenen Eigentümer oder dinglich Berechtigten:
4.1. Im Fehlen einer dem §99b Abs2 StVO 1960 entsprechenden Ausnahmebestimmung und einer Verhältnismäßigkeitsklausel ortet das antragstellende Gericht eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), weil eine vorläufige Beschlagnahme bei Erfüllung der Voraussetzungen selbst dann zu erfolgen habe und bis zu zwei Wochen aufrechtzuerhalten sei, wenn feststeht, dass eine vom Lenker verschiedene Person Eigentümer oder dinglich Berechtigter ist (Seiten 14 f des Antrages).
4.2. Die Bundesregierung erinnert daran, dass die vorläufige Beschlagnahme von den Organen der Straßenaufsicht nicht jedenfalls, sondern gemäß §99a Abs1 StVO 1960 nur 'unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit' mit Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen werden darf. Dies zeigt sich auch in jener Passage in den Erläuterungen, wonach die Organe der Straßenaufsicht eine 'Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung' vorzunehmen haben (ErlRV 2092 XXVII. GP, 1). Sofern diesen Hilfsorganen beim Einschreiten aufgrund objektiver Umstände bereits klar sein muss, dass der Lenker nicht der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte ist, also nicht Adressat einer allfälligen Beschlagnahme bzw eines allfälligen Verfalls sein kann, wird die vorläufige Beschlagnahme von vornherein zu unterbleiben haben (Bergthaler/Nigmatullin, Gutachten zur Verfassungskonformität der 34. StVO-Novelle [2023] 37). Diese Auslegung findet eine weitere Stütze in den Erläuterungen, wonach es durch den in §99a Abs4 StVO 1960 angeordneten Übergang des Verfügungsrechts auf die Behörde mit der vorläufigen Beschlagnahme zu verhindern gilt, „dass ein Verfall durch einen nachträglichen Eigentumsübergang unterlaufen wird“ (ErlRV 2092 XXVII. GP, 2). Sofern nämlich der Lenker schon zum Tatzeitpunkt nicht Eigentümer war, könnte der Verfall, der nur dinglich berechtigte Lenker betreffen kann (vgl insbesondere §99d StVO 1960), durch nachgelagerte Eigentumsübergänge gar nicht erst „unterlaufen“ werden. Dies zeigt, dass nach der Vorstellung der Gesetzgebung nur Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmt werden können sollen, die einem Verfall im Sinne des §99c StVO 1960 überhaupt zugänglich sind. Für den Zeitraum nach Vornahme einer vorläufigen Beschlagnahme werden im Gesetz Vorkehrungen getroffen, dass dieser Eigentumseingriff möglichst kurz gehalten wird: So wird die Frist für das behördliche Tätigwerden durch unverzügliche Anzeige der Vornahme ausgelöst. Die Behörde hat die Ausforschung des Eigentümers bzw sonst dinglich Berechtigten nach Möglichkeit vorzunehmen, was pflichtgemäßes Ermessen indiziert. §99a Abs2 letzter Satz StVO 1960, wonach die vorläufige Beschlagnahme 'jedenfalls' zwei Wochen nach Anzeige ihrer Vornahme an die Behörde endet, verpflichtet die Behörde ebenfalls zu einem möglichst raschen Tätigwerden. Dass das Regelungsmodell in dieser Hinsicht zu einer raschen Vollziehung verpflichtet und auch tauglich ist, kann am Beispiel des Anlassverfahrens illustriert werden (ein Tag zwischen Vornahme der vorläufigen Beschlagnahme und Fertigung des Beschlagnahmebescheides; vgl Seite 2 des Antrages).
4.3. Zusammengefasst handelt es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme nach Auffassung der Bundesregierung gemäß §99a StVO 1960 um einen Eigentumseingriff, der maßhaltend handhabbar ist und der bei 'Bekanntseinmüssen' des Umstands, dass auf ihn weder Beschlagnahme noch Verfall folgen dürfen, a priori zu unterbleiben hat.
5. Zu den Bedenken gegen §99b Abs1 letzter Satz StVO 1960 ob der Vereinbarkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide mit Art136 Abs2 dritter Satz B VG:
5.1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide (§99b Abs1 letzter Satz StVO 1960) wird vom antragstellenden Gericht im Hinblick auf Art136 Abs2 dritter Satz B VG problematisiert. So verunmögliche der Ausschluss die vom Rechtsstaatsprinzip gebotene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und jenen des Rechtsmittelwerbers (VfSlg 11.196/1986 und die Folgejudikatur). Daher sei der Ausschluss auch nicht zur Regelung des Gegenstandes im Sinne des Art136 Abs2 dritter Satz B VG erforderlich (Seiten 17 f des Antrages).
5.2. Mit Blick auf die rechtsstaatliche Dimension (vgl zu deren Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit VfSlg 19.921/2014 und die Folgejudikatur) genügt es aus Sicht der Bundesregierung, auf Punkt III.2.2.4 ihrer beiliegenden Äußerung zum dg. Verfahren G30/2025 zu verweisen. §99b Abs1 letzter Satz StVO 1960 steht demnach wegen des offenkundigen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme mit den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips im Einklang. Der Bestimmung ist auch im Übrigen die gebotene Erforderlichkeit ('Unerlässlichkeit') zur Regelung des Gegenstands im Sinne von Art136 Abs2 dritter Satz BVG zu attestieren, weil auf Grund der Besonderheiten des Beschlagnahmeverfahrens dessen Zweck der Sicherung des Verfalls und der Unterbindung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen ansonsten gefährdet wäre (vgl zu §39 Abs6 VStG VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304).
6. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind.
[…]"
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Die (Haupt-)Anträge sind zulässig.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. In den Anlassfällen wurde zur Sicherstellung der Strafe des Verfalls (gemäß §99c StVO 1960) ein näher bezeichnetes Fahrzeug gemäß §99b Abs1 Z1 (G 30/2025) bzw §99b Abs1 (G 186/2025) StVO 1960 beschlagnahmt, wobei insofern bereits zu prüfen war, ob im Hinblick auf die in Abs2 leg. cit. genannten negativen Tatbestandsvoraussetzungen die Beschlagnahme überhaupt in Betracht kam. Zudem wurde – in Wiederholung der in §99b Abs3 und 4 StVO 1960 geregelten Rechtsfolgen der Beschlagnahme – festgestellt, dass die anfallenden Transport- und Lagerkosten als Barauslagen gemäß §64 VStG gelten und dass das Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Fahrzeug der Behörde zusteht, die den Bescheid erlassen hat (vgl VfGH 6.12.2022, G240/2022). Die sohin präjudiziellen Bestimmungen bilden gemeinsam mit den überdies jeweils angefochtenen Vorschriften der §§99a, 99c und 99d StVO 1960 ein zusammenhängendes, "dreistufiges System" (ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1; siehe zu diesem System näher Punkt 2.2.). Die angefochtenen Vorschriften stehen also in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang, sodass die in den zugrunde liegenden Anlassfällen nicht präjudiziellen Vorschriften zulässigerweise mitangefochten wurden (vgl auch VfGH 24.6.2025, G152/2024).
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die (Haupt-)Anträge insgesamt als zulässig. Auf die im Antrag zu G30/2025 gestellten Eventualanträge ist sohin nicht einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Die Bestimmungen der §§99a bis 99d StVO 1960, welche das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit seinen Anträgen jeweils zur Gänze anficht, regeln abweichend von den allgemeinen Vorschriften der §§17 und 39 VStG (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1 f.) die vorläufige Beschlagnahme, die Beschlagnahme, den Verfall und die Herausgabe beschlagnahmter Fahrzeuge bei qualifizierten Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Die einzelnen Maßnahmen bilden ein "dreistufiges System" (ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1); sie bauen aufeinander auf und sind sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht eng miteinander verwoben:
2.2.1. Die Organe der Straßenaufsicht haben ein Fahrzeug gemäß §99a Abs1 StVO 1960 vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten hat. Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Fahrzeug steht der Behörde zu (Abs4 leg. cit.). Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß §99b StVO 1960 anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde eine solche Anordnung (innerhalb von zwei Wochen) unterlässt (Abs2 leg. cit.).
2.2.2. Die – mit Bescheid auszusprechende – Beschlagnahme eines Fahrzeuges gemäß §99b StVO 1960 sichert den Verfall (§99c StVO 1960). Im Unterschied zur allgemeinen Regelung des VStG setzt die Anordnung des Verfalls nach dem insofern klaren Wortlaut des §99c Abs1 StVO 1960 die vorangehende Beschlagnahme des Fahrzeuges zwingend voraus (vgl Pürstl , StVO 16, 2023, §99b Anm. 4). Die Beschlagnahme hat zufolge §99b Abs1 StVO 1960 (ebenso wie bereits die vorläufige Beschlagnahme) "unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit" zu erfolgen.
Sie setzt – ebenso wie die nachfolgende Anordnung des Verfalls des beschlagnahmten Fahrzeuges – voraus, dass mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten und dem Lenker in den letzten vier Jahren die Lenkberechtigung auf Grund einer Übertretung gemäß §7 Abs3 Z3 oder 4 FSG entzogen wurde (§99b Abs1 Z1 lita und b, §99c Abs1 Z1 lita und b StVO 1960). Die zweite Tatbestandsvoraussetzung entfällt, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten wurde (§99b Abs1 Z2, §99c Abs1 Z2 StVO 1960; vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 2). Das Verfügungsrecht über bescheidförmig beschlagnahmte Fahrzeuge kommt der Behörde zu (§99b Abs3 StVO 1960). Der Beschlagnahmebescheid verliert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine normative Wirkung, wenn der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht ist oder feststeht, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist (VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0060).
2.2.3. Die Behörde hat – zusätzlich zu einer Geld- oder primären Freiheitsstrafe sowie zu Sicherungszwecken – ein beschlagnahmtes Fahrzeug für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten (§99c Abs1 StVO 1960). Der Verfall setzt demnach eine negative Prognose voraus, für die nach den Gesetzesmaterialien beispielsweise relevant sein soll, ob wiederholte, hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtsloses Verhalten oder bloß vereinzelte, geringe Überschreitungen vorlägen. Auch könne etwa die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50, 100 bzw 130 km/h Grenze (ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 2; vgl auch VwGH 9.5.2025, Ra 2025/02/0075). Mit der Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Bescheides geht das Eigentum des Lenkers an dem für verfallen erklärten Fahrzeug unter (vgl zu §17 VStG VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 mwN; Weilguniin Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG 3, 2023, §17 Rz 15). Verfallene Fahrzeuge sind nach Maßgabe des §99c Abs2 StVO 1960 zu verwerten.
2.2.4. Die Behörde hat im Rahmen der (vorläufigen) Beschlagnahme den Eigentümer des Fahrzeuges bzw sonst dinglich Berechtigte auszuforschen (§§99a Abs2, 99b Abs2 StVO 1960). Weist eine vom Lenker verschiedene Person nach, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, hat die Behörde eine Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben bzw hat eine solche zu unterbleiben (§99b Abs2 Z1 und 2 StVO 1960). Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß §99a StVO 1960 vorläufig beschlagnahmten oder gemäß §99b StVO 1960 beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist gemäß §99d Abs1 StVO 1960 das Fahrzeug (ausschließlich) an diese Person auszuhändigen.
2.2.5. Im Fall des Nachweises dinglicher Rechte einer vom Lenker verschiedenen Person am Fahrzeug ist von der Behörde über den Lenker – bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beschlagnahme (§99b Abs1 Z1 und 2 StVO 1960) bzw für den Verfall (§99c Abs1 Z1 und 2 StVO 1960) – ein Lenkverbot für dieses Fahrzeug gemäß §99d Abs2 StVO 1960 zu verhängen. Dieses ist im Führerscheinregister zu vermerken. Ein Verstoß gegen ein Lenkverbot ist als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 700,– bis 2.200,– Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§99 Abs2g StVO 1960).
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die angefochtenen Vorschriften der StVO 1960 – auf das Wesentliche zusammengefasst – Bedenken ob der Vereinbarkeit der dort geregelten Maßnahmen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 BVG, Art2 StGG):
2.3.1. Die Vorschriften behandelten Lenker eines in ihrem Alleineigentum stehenden Fahrzeuges und Lenker, an deren Fahrzeug eine andere Person dinglich berechtigt sei, ungleich. Die Sanktionen der Beschlagnahme und des Verfalls träfen nur den Lenker, der auch Alleineigentümer des Fahrzeuges sei. Handle es sich jedoch bei dem betreffenden Fahrzeug um ein Leasing- oder Mietfahrzeug oder sei bei einem im Eigentum des Lenkers stehenden Fahrzeug eine andere Person – etwa als Miteigentümer – an dem Fahrzeug dinglich berechtigt, habe die Behörde lediglich gegenüber dem Lenker ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug zu verhängen und dies im Führerscheinregister zu vermerken. Diese Maßnahme weise eine erheblich geringere Eingriffsintensität auf und sei unsachlich, weil sie nicht auf die Gefahr durch den Lenker abstelle, zumal dieser noch andere Fahrzeuge lenken dürfe. Überdies verstießen §§99b und 99c StVO 1960 gegen das in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgebot von Verfallsregelungen, weil die Ungleichbehandlung von Lenkern abhängig von ihrer zivilrechtlichen Stellung nicht durch eine Verhältnismäßigkeitsklausel abgemindert werde.
2.3.2. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich durch die unterschiedlich hohen Sachwerte der Fahrzeuge, die unterschiedlich schwerwiegende Eigentumseingriffe und Strafen unabhängig vom Unwert der Tat und vom Grad des Verschuldens bedeuten würden. Die Regelungen stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums des Lenkers dar, der Alleineigentümer des Fahrzeuges sei. Bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung würden Lenker eines teureren Fahrzeuges – auch bei geringerer Schuld oder geringerem Unrechtsgehalt der Tat – stärker sanktioniert als jene, die ein günstigeres Fahrzeug lenken. Auch in diesem Zusammenhang fehle eine Verhältnismäßigkeitsklausel. Da es sich bei der Beschlagnahme und beim Verfall um intensive Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handle, bestehe eine höhere Anforderung an eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung – eine solche sei nicht erkennbar.
2.3.3. Hinzu komme, dass der Wert des Fahrzeuges regelmäßig die Geldstrafe nach §99 Abs2f StVO 1960, der eine Strafdrohung von 500,– bis 7.500,– Euro vorsehe, überschreiten werde. Dadurch werde das Verhältnis des Verfalls als Nebenstrafe zur Geldstrafe als Hauptstrafe verkehrt, was ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgebot von Verfallsregelungen widerspreche. Die bescheidmäßige Beschlagnahme werde sofort wirksam und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in §99b Abs1 StVO 1960 führe dazu, dass dem Lenker die Verfügungsgewalt über das in seinem Eigentum stehende, beschlagnahmte Fahrzeug auch für die Dauer eines etwaigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht entzogen bleibe. Zudem seien die Regelungen unverhältnismäßig, zumal bei den in Rede stehenden Geschwindigkeitsübertretungen jedenfalls mit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß §39 Abs1 FSG vorzugehen sei und das Tatmittel des Kraftfahrzeuges per se keine abstrakte Gefährlichkeit aufweise.
2.3.4. Überdies bewirke die vorläufige Beschlagnahme gemäß §99a StVO 1960 auch hinsichtlich des vom Lenker verschiedenen Eigentümers oder dinglich Berechtigten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Denn die vorläufige Beschlagnahme habe selbst dann zu erfolgen – und längstens zwei Wochen aufrecht zu bleiben –, wenn feststehe, dass eine vom Lenker verschiedene Person Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter am vorläufig beschlagnahmten Fahrzeug sei. Die Eingriffsintensität dieser Regelung werde weder durch eine Ausnahmeregelung noch durch eine Verhältnismäßigkeitsklausel gemildert.
2.4. Die Bundesregierung entgegnet diesen Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst das Folgende:
2.4.1. Die Berücksichtigung dinglicher Rechte beim Verfall stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Die Unterscheidung zwischen dinglich berechtigten Tätern und dinglich nicht berechtigten Tätern entspreche dem Gebot zur Differenzierung. So sei gegenüber dem nicht dinglich berechtigten Lenker ein bescheidmäßiges Lenkverbot zu verhängen (§99d Abs2 StVO 1960), welches seinerseits gemäß §99 Abs2g StVO 1960 strafbewehrt sei. Dadurch sei das "Raserfahrzeug" für den nicht dinglich berechtigten Täter ebenso unbenutzbar wie für den dinglich berechtigten Täter, sodass die vom Fahrzeug in Kombination mit dem jeweiligen Lenker ausgehende Gefahr für beide Tätergruppen im gleichen Maße gebannt werde. Es sei nicht unsachlich, wenn die Regelung des Lenkverbotes beim Fahrzeug selbst ansetze, zumal die Rechtsordnung auch andere administrative Sicherungsmittel bereitstelle, insbesondere die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung wegen nicht mehr gegebener Verkehrszuverlässigkeit (§24 Abs1 iVm §3 Abs1 Z2 FSG).
2.4.2. Im Hinblick auf das Bedenken, dass die Bestimmungen zu unterschiedlich hohen Strafen abhängig vom Sachwert des Fahrzeuges führten, bestehe bei einer Durchschnittsbetrachtung kein exzessives Missverhältnis zwischen Höhe der Strafe des Verfalls und dem Wert des in Rede stehenden Fahrzeuges. Der Verkehrswert sei vor der Verwertung nur schwer zu ermitteln, gerade für Fahrzeuge aus der "Raserszene". Zudem weise der Verfall nach §99c StVO 1960 eine gewisse Flexibilität auf, zumal er nicht obligatorisch vorgesehen sei und die Regelung unter anderem auf eine spezialpräventive Prognose abstelle.
2.4.3. Den Bedenken gegen §99a StVO 1960 sei zu entgegnen, dass die vorläufige Beschlagnahme auf Grund der Wendung "unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit" zu unterbleiben habe, sofern den Organen der Straßenaufsicht beim Einschreiten auf Grund objektiver Umstände bereits klar sein müsse, dass der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges sei, also nicht Adressat einer allfälligen Beschlagnahme bzw eines allfälligen Verfalls sein könne. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten nur Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmt werden können, die einem Verfall überhaupt zugänglich seien. Weiters treffe das Gesetz Vorkehrungen, dass der Eigentumseingriff möglichst kurz gehalten werde, weil das Regelungsmodell zu einer raschen Vollziehung verpflichte.
2.5. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sind teilweise begründet:
2.5.1. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl zB VfSlg 8201/1977, 16.636/2002, 19.950/2015, 20.089/2016 und 20.397/2020). Der Eigentumsbegriff von Art1 1. ZPEMRK umfasst alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert, ohne dass es darauf ankommt, ob die geschützte Rechtsposition privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist (s VfSlg 19.016/2010, 19.150/2010, 19.802/2013).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehaltes Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999, 17.071/2003 und 20.089/2016) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000, 19.950/2015 und 20.397/2020).
2.5.2. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung überdies an, dass Strafen in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen müssen (VfSlg 9901/1983, 10.597/1985, 10.904/1986, 11.587/1987, 12.240/1989, 12.763/1991, 15.785/2000, 16.633/2002, 17.719/2005, 19.351/2011; ferner VfSlg 19.873/2014, 19.960/2015). Diesen Anforderungen haben auch Regelungen über den Verfall zu genügen, soweit sie zumindest überwiegend strafrechtlichen Charakter haben (vgl VfSlg 9901/1983, 10.597/1985, 11.587/1987, 20.700/2024).
2.5.3. Die angefochtenen Bestimmungen der §§99a bis 99d StVO 1960 etablieren, wie erwähnt, ein "dreistufiges System" (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1), in dem Fahrzeuge, mit denen die jeweils höchstzulässige Geschwindigkeit auf einer Straße eklatant übertreten wurde, beschlagnahmt, für verfallen erklärt und verwertet werden können. Mit der (vorläufigen) Beschlagnahme geht das Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Fahrzeug auf die Behörde über (vgl §99a Abs4 bzw §99b Abs3 StVO 1960). Die Anordnung des Verfalls des beschlagnahmten Fahrzeuges besitzt einen Doppelcharakter, weil sie sowohl als Strafe als auch insbesondere als Sicherungsmaßnahme konzipiert ist (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1 f.). Sie bewirkt den Verlust des Eigentums bzw sonstiger dinglicher Rechte am Fahrzeug (vgl zB VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 mwN). Die Vorschriften der §§99a bis 99c StVO 1960 gestatten damit Eigentumseingriffe, die um nach Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK verfassungsmäßig zu sein, ua im öffentlichen Interesse liegen müssen und nicht unverhältnismäßig sein dürfen.
2.5.4. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet sind, der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse zu dienen (vgl auch VfSlg 15.431/1999).
2.5.5. Die angefochtenen §§99a bis 99d StVO 1960 sollen es – ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1) – ermöglichen, die Fahrzeuge "unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären". Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei das "Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein" könne. Gelindere Mittel zur Hintanhaltung solcher Überschreitungen hätten sich als nicht ausreichend erwiesen, weshalb ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums als letzte Möglichkeit auch als gerechtfertigt zu betrachten sei.
Die in §§99a bis 99d StVO 1960 geregelten Rechtsfolgen treten jeweils nur bei eklatanten Überschreitungen der für eine Straße geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung ein, konkret dann, wenn der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten hat oder – bei einer Entziehung der Lenkberechtigung in den letzten vier Jahren wegen eines schwerwiegenden Straßenverkehrsdelikts – eine Überschreitung um mehr als 60 bzw 70 km/h vorliegt. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkungen von 50 km/h im Ortsgebiet, von 130 km/h auf Autobahnen und von 100 km/h auf den übrigen Freilandstraßen (§20 Abs2 StVO 1960) kann also von vornherein nur eine Geschwindigkeit im Ortsgebiet von (weit) mehr als bzw außerhalb des Ortsgebietes von nahezu dem Doppelten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von mehr als 220 km/h bzw – bei einem Vordelikt – von mehr als 200 km/h zur (vorläufigen) Beschlagnahme und zum Verfall eines Fahrzeuges führen.
2.5.6. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die (vorläufige) Beschlagnahme sowie der Verfall von Fahrzeugen, mit denen eine derart besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, (schon allein auf Grund von deren Funktion) als Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit als erforderlich (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1 f.).
2.5.7. Das Argument des antragstellenden Gerichtes, wonach die angefochtenen Bestimmungen nicht nach dem Wert des Fahrzeuges und dem Grad des Verschuldens differenzierten, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Einerseits kommt es im Hinblick auf den Präventionszweck der in Rede stehenden Maßnahmen auf den Sachwert des Fahrzeuges von vornherein nicht an. Der Verfassungsgerichtshof sieht diese Maßnahmen jedoch auch im Hinblick auf ihren Strafcharakter als gerechtfertigt an: Da die StVO 1960 die Maßnahmen, wie dargelegt, ausschließlich bei qualifizierten Geschwindigkeitsübertretungen vorsieht – mithin also an die Schwere des Verstoßes anknüpft –, entbehrte eine Differenzierung nach dem Sachwert des Fahrzeuges einer sachlichen Rechtfertigung, weil der Sachwert in keinem Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung steht. Dürfte die Sanktionsdrohung des Verfalls ab einem bestimmten Sachwert des Fahrzeuges nicht mehr realisiert werden, büßten die Regelungen überdies ihren spezial- und generalpräventiven Charakter (weitgehend) ein. Eine wertabhängige Differenzierung wäre daher insgesamt weder geeignet noch erforderlich, den mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgten Zweck – die Unterbindung besonders gefährlicher Verkehrsdelikte – zu erfüllen.
Was die Frage des Verschuldensgrades betrifft, genügt es andererseits auf die Vorschrift des §99c Abs1 StVO 1960 hinzuweisen, wonach ein Fahrzeug nur dann für verfallen zu erklären ist, "wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten". Die Behörde hat der ihr damit aufgetragenen Prognoseentscheidung die konkreten Umstände der Übertretung einschließlich des Verhaltens bzw Verschuldens des Täters zugrunde zu legen (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 2; ferner VwGH 9.5.2025, Ra 2025/02/0075; Salamon/Leithner/Riccabona-Zecha in Kaltenegger/Koller/Vergeiner [Hrsg.], StVO: Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, 46. Lfg., 2023, §99c StVO, 5).
2.5.8. Das antragstellende Gericht führt überdies einen "Wertungswiderspruch zu gerichtlich strafbaren Fahrlässigkeitsdelikten" ins Treffen. Diesen sieht das Gericht darin, dass eine Konfiskation gemäß §19a StGB nur bei Vorsatzdelikten in Betracht kommt, nicht hingegen auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten gemäß §§80, 81 und 88 StGB. Im Ergebnis seien die angefochtenen Bestimmungen daher auch wegen der Ungleichbehandlung eines Straftäters im gerichtlichen und im verwaltungsbehördlichen Verfahren gleichheitswidrig.
Dieser Einwand geht jedoch wegen der unterschiedlichen Funktion der Vorschriften der §§99a bis 99d StVO 1960 einerseits und des gerichtlichen Strafrechts andererseits ins Leere (vgl VfSlg 20.231/2017). Die in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfüllen nicht nur eine Straffunktion, sondern haben insbesondere auch, wie dargelegt, einen Sicherungszweck, dem nicht die Verhängung einer Geldstrafe (oder einer primären Freiheitsstrafe), sondern die Beschlagnahme bzw der Verfall des Fahrzeuges dient. Auf Grund dieses Unterschiedes scheidet es von vornherein aus, die unterschiedlichen Regelungen in der StVO 1960 und im gerichtlichen Strafrecht am Gleichheitsgrundsatz zu messen (vgl VfSlg 20.288/2018 mwN).
2.5.9. Dem Gesetzgeber kann schließlich – entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes – unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die in Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich bei solchen Geschwindigkeitsübertretungen vorsieht, die mit technischen Hilfsmitteln (zB Radar- oder Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte, Section Control-Einrichtungen oder Nachfahreinrichtungen) festgestellt wurden (vgl §99a Abs1 und §99b Abs1 StVO 1960). Es erscheint – im Gegenteil – angesichts der Tragweite der auf Grund der §§99a bis 99d StVO 1960 im Raum stehenden Rechtsfolgen sachlich gerechtfertigt, wenn die Regelung nur bestimmte, besonders objektivierte Beweismittel zum Nachweis der Übertretung zulässt.
2.5.10. Vor dem dargestellten Hintergrund betrachtet, erweisen sich die in Rede stehenden Maßnahmen – entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark – weder als unsachlich noch als unverhältnismäßig.
2.5.11. Zu prüfen ist aber, ob das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit auch die konkrete, nach dem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten am Fahrzeug differenzierende Ausgestaltung des Systems gemäß §§99a bis 99d StVO 1960 zu rechtfertigen vermag, zumal diese weder unverhältnismäßig noch unsachlich sein darf (vgl VfSlg 20.000/2015).
2.5.11.1. Die Beschlagnahme und in weiterer Folge der Verfall eines Fahrzeuges kommen ausschließlich dann in Betracht, wenn nicht eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem Fahrzeug zukommen bzw bis zur vorläufigen Beschlagnahme zugekommen sind (§99b Abs2 Z1 und 2 sowie §99d Abs1 StVO 1960). Im Fall, in dem von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen werden, ist – anstelle der Beschlagnahme und des Verfalls – über den Lenker mit Bescheid abweichend davon ein (gemäß §99 Abs2g StVO 1960 strafbewehrtes) Lenkverbot für das konkrete Fahrzeug zu verhängen (§99d Abs2 StVO 1960).
2.5.11.2. Eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung mit einem Fahrzeug kann vor diesem Hintergrund für den Lenker entweder die – vom Wert des Fahrzeuges unabhängige – Beschlagnahme sowie anschließend den Verfall des Fahrzeuges einerseits oder ein Lenkverbot für das Fahrzeug andererseits zur Folge haben. Für den letzten Fall sieht die StVO 1960 keine über das Lenkverbot hinausgehenden zusätzlichen Konsequenzen vor. Die Bundesregierung folgert daraus in ihrer Äußerung, dass das "'Raserfahrzeug' für den nicht dinglich berechtigten Täter daher ebenso unbenutzbar [sei] wie für den dinglich berechtigten Täter". Es werde so – ausgehend von der seitens der Bundesregierung angenommenen verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung dinglicher Rechte (vgl VfSlg 7758/1976) – "beiden Tätergruppen begegnet bzw die vom Fahrzeug in Kombination mit dem jeweiligen Lenker ausgehende Gefahr in gleichem Maße gebannt".
2.5.11.3. Der Verfassungsgerichtshof kann sich dieser Argumentation der Bundesregierung nicht anschließen:
Zunächst weisen die beiden möglichen Rechtsfolgen, namentlich der Verfall des Fahrzeuges einerseits und das Lenkverbot für dieses Fahrzeug andererseits, ein erheblich unterschiedliches Gewicht hinsichtlich des Sanktions- und des Präventionscharakters auf.
Nun könnte mit der Bundesregierung eingewendet werden, dass die in Rede stehende Beschränkung der Maßnahmen auf im Alleineigentum des Lenkers stehende Fahrzeuge im Lichte des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich angezeigt sei. So sah es der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als verfassungswidrig an, mit der Rechtsfolge des Erlöschens von dinglichen Rechten an einem verfallsbedrohten Gegenstand unterschiedslos sowohl solche Personen zu belasten, die ein Verschulden an der Verwendung des Gegenstandes zur Tat trifft, als auch solche, bei denen ein solches Verschulden nicht vorliegt (VfSlg 7286/1974, 7758/1975; vgl auch VfSlg 4258/1962).
Diese Rechtsprechung erging zu Rechtsvorschriften, die jeweils einen sehr weiten Geltungsbereich aufwiesen, so zu §17 Abs5 und 6 FinStrG, BGBl 129/1958, sowie zu §17 VStG, BGBl 172/1950. Im Unterschied dazu haben die Bestimmungen der StVO 1960 von vornherein einen eingegrenzten Geltungsbereich; sie betreffen außerdem eine spezifische, sowohl hinsichtlich des Unrechtsgehaltes als auch hinsichtlich der Gefahrenprävention klar konturierte Konstellation, für die der Gesetzgeber ein spezielles Maßnahmensystem geschaffen hat. Diese Konstellation erfasst ausschließlich die – oben unter Punkt 2.5.5. beschriebenen – Verwaltungsstrafdelikte, bei denen von Fahrzeugen auf Grund gravierender Geschwindigkeitsübertretungen "eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer" ausgehen kann (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 1). Die Beschlagnahme und die Anordnung des Verfalls eines Fahrzeuges stellen demnach – im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck – die ultima ratio dar, indem sie eine neuerliche gefährliche Nutzung eines konkreten Fahrzeuges durch einen bestimmten Lenker tatsächlich (und nicht bloß rechtlich) verhindern und überdies weitere gravierende Verkehrsdelikte des Lenkers zumindest verzögern bzw erschweren können.
Um den vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen der StVO 1960 verfolgten legitimen Zweck zu wahren, erscheint es dem Verfassungsgerichtshof als unabdingbar, dass der Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolgen nicht auf einfache Weise verhindert werden kann. Diesem Anspruch genügen die angefochtenen Bestimmungen jedoch nicht. Bereits einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie die Begründung von Miteigentum am Fahrzeug oder jedes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges bewirken, dass eine Beschlagnahme und der nachfolgende Verfall des Fahrzeuges ausscheiden. Der Zweck der hier zu beurteilenden Bestimmungen wird auf Grund dieser Gestaltungsmöglichkeiten damit im Ergebnis unterlaufen. Aus diesem Grund erachtet es der Verfassungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes als sachlich nicht gerechtfertigt, eine Beschlagnahme und den Verfall eines Fahrzeuges kategorisch auszuschließen, wenn der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges ist.
Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu einer (qualifizierten) Geschwindigkeitsübertretung verwirklicht außerdem ein fahrzeugtypisches Risiko. Überlässt der Eigentümer sein Fahrzeug einer anderen Person (bzw ermöglicht er dieser in sonstiger Weise die Verwendung), nimmt er auch in Kauf, dass das dem Fahrzeug inhärente Geschwindigkeits- und Risikopotential vom Lenker genutzt wird. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu jenen Fallkonstellationen, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Konfiskation bzw Pfändung von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum des Lenkers standen, zugrunde lagen (vgl EGMR 26.6.2001, 28.078/95, C.M. ; 10.4.2003, 38.602/02, Yildirim ; 13.10.2015, 3503/08, Ünsped , 17.1.2017, 42.079/12, B.K.M. Lojistik ). In diesen Fällen nutzte der Lenker das Fahrzeug jeweils für eine Straftat (Schmuggel von Drogen, Schlepperei), die mit dem Fahrzeug als solchem in keinem unmittelbaren Zusammenhang stand.
In einer derartigen Konstellation ist der mit der Beschlagnahme und der Anordnung des Verfalls einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht einer vom Täter verschiedenen Person gerechtfertigt, wenn diese Person die Verwendung des Fahrzeuges ermöglicht bzw dieses – etwa auf Grund eines Leasing- oder Mietvertrages oder unentgeltlicher Leihe – überlassen hat. Ausgeschlossen sind diese Rechtsfolgen mithin (nur) dann, wenn der Eigentümer nicht einmal die Verwendung durch den Lenker ermöglicht hat, etwa weil ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der (ursprüngliche) Eigentümer des für verfallen erklärten Fahrzeuges den Lenker im Regressweg zivilrechtlich in Anspruch nehmen kann. Zudem stehen einer Person, die Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Interessen – etwa als Leasing- oder Mietfahrzeuge – zur Verfügung stellt, typischerweise Gestaltungsmöglichkeiten (Erhebung einer Kaution oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen) offen, um bereits vor dessen Überlassung den wirtschaftlichen Verlust infolge des Verfalls des Fahrzeuges (zumindest teilweise) abzusichern.
Die differenzierende Behandlung von Fahrzeugen, wie sie sich aus §99b Abs2 Z1 und 2 sowie aus §99d StVO 1960 ergibt, ist demnach – entgegen der Ansicht der Bundesregierung – verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, sondern auszuschließen.
Aus dem Blickwinkel des Eigentumsgrundrechtes dürfen nur bestimmte – insbesondere gestohlene – Fahrzeuge nicht der Rechtsfolge des Verfalls unterworfen werden. Für diese Ausnahme bietet allerdings §99c Abs1 StVO 1960 eine hinreichende Rechtsgrundlage, weil nach dieser der Verfall von der Behörde nicht jedenfalls, sondern nur dann anzuordnen ist, "wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten". Diese Bestimmung ist – im Lichte des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK – so zu verstehen, dass ein Verfall eines gestohlenen Fahrzeuges nicht in Betracht kommt, weil dadurch weder der Sicherungszweck noch der spezial- und generalpräventive Zweck der Regelung erreicht wird.
2.5.12. Insgesamt zeigt sich sohin, dass die angefochtenen Bestimmungen – auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung – unsachliche Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gestatten und überdies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen treffen sohin im Ergebnis zu.
2.6. Die weiteren Bedenken, die das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinen Anträgen gegen die angefochtenen Bestimmungen vorträgt, teilt der Verfassungsgerichtshof hingegen nicht:
2.6.1. Das antragstellende Gericht meint, die Regelungen des §99a Abs1 und des §99b Abs1 StVO 1960 verletzten wegen der dort jeweils der Behörde aufgetragenen "Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit" das Determinierungsgebot gemäß Art18 Abs1 B VG.
Das in Art18 Abs1 B VG
verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011, 20.476/2021).
Der Verfassungsgerichtshof kann vor diesem Hintergrund nicht finden, dass die in Rede stehende Wendung im vorliegenden verkehrsrechtlichen Kontext keiner Auslegung zugänglich ist (vgl zu §§7 und 24 FSG zB VwGH 16.9.2008, 2007/11/0224; 19.6.2020, Ro 2019/11/0017; 25.1.2022, Ra 2020/11/0221).
2.6.2. Auch die Wendung "wenn das geboten erscheint" in §99c Abs1 StVO 1960 ist, wie die Bundesregierung zutreffend vorbringt, im Hinblick auf den klaren Regelungszweck und im Lichte der Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 2092 BlgNR 27. GP, 2 f.) einer Auslegung ohne weiteres zugänglich (vgl VwGH 9.5.2025, Ra 2025/02/0075; überdies vgl etwa zu §45 Abs1 zweiter Satz VStG zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; 15.3.2022, Ra 2020/11/0062 und 0063 mwN ["spezialpräventive Prognose"]). Gleiches gilt – bei Berücksichtigung des §99b Abs2 StVO 1960 – für die Wendung "nach Möglichkeit" in §99a Abs2 StVO 1960. Eine Verletzung des Determinierungsgebotes liegt demnach nicht vor.
2.6.3. Dem Gesetzgeber kann – anders als das Landesverwaltungsgericht Steiermark meint – auch unter dem Blickwinkel des Art136 Abs2 dritter Satz BVG nicht entgegengetreten werden, wenn er in §99b Abs1 zweiter Satz StVO 1960 – abweichend von §13 Abs1 VwGVG – die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid generell ausschließt:
Nach Art136 Abs2 dritter Satz B VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das in Art136 Abs2 erster Satz BVG genannte Bundesgesetz, das das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen einheitlich regelt, sohin das VwGVG, dazu ermächtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können vom VwGVG abweichende Regelungen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind (VfSlg 19.969/2015, 20.706/2024 mwN). Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 20.706/2024 mwN).
Angesichts des Sicherungszweckes, den der Gesetzgeber mit der Beschlagnahme eines Fahrzeuges konkret verfolgt, erweist sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne der zitierten Rechtsprechung als "unerlässlich": Einerseits, weil ansonsten die mit der Beschlagnahme bezweckte Sicherung des Verfalls gemäß §99c StVO 1960 gefährdet sein könnte, und andererseits die Beschlagnahme gerade (auch) dazu dient, weitere gravierende Geschwindigkeitsübertretungen mit dem Fahrzeug mit sofortiger Wirkung zu verhindern.
2.7. Die angefochtenen Bestimmungen erweisen sich jedoch bereits aus den unter Punkt 2.5. dargestellten Gründen als verfassungswidrig.
2.8. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
Im vorliegenden Fall genügt es zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die Vorschriften des §99b Abs2 Z1 und 2 sowie des §99d StVO 1960 aufzuheben, welche hinsichtlich der Beschlagnahme und des Verfalls die verfassungswidrige Differenzierung zwischen Fahrzeugen, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, und sonstigen Fahrzeugen bewirken. Die Aufhebung dieser Vorschriften beseitigt sohin für die Anlassfälle die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen.
V. Ergebnis
1. §§99b Abs2 Z1 und 2 sowie 99d StVO 1960 sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Im Übrigen sind die Anträge abzuweisen.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ansprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz BVG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
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