§ 22 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen — VStG
§ 22 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen — VStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Inkrafttretungsdatum
01. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147707
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.