§ 26 Einziehung
§ 26 Einziehung — StGB
§ 26 Einziehung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Verfahrensrechtliche Regelungen siehe §§ 50 Abs. 1, 408, 409, 443 ff, 460 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Inkrafttretungsdatum
01. März 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039032
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.