Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz in 8011 Graz, Keesgasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juli 2015, Zl. LVwG 30.31-937/2015-2, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in G), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 3. März 2015 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, mit einem Fahrzeug ohne Kennzeichnung mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen "dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten zu haben, wofür eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis dieses Straferkenntnis dahin abgeändert, dass gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und der Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.
Begründend schätzte das Verwaltungsgericht unter anderem die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Mitbeteiligten als gering ein.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 45 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2014 lautet:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
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