§ 39 Abs. 6 VStG ist zur Regelung des Gegenstandes deshalb erforderlich im Sinne von "unerlässlich" iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG, weil auf Grund der Besonderheiten des Beschlagnahmeverfahrens dessen Zweck der Unterbindung weiterer Straftaten ansonsten gefährdet wäre. Dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird dabei nicht widersprochen (VfSlg. 17.340/2004, 19.921/2014). Es besteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur dann erfolgen darf, wenn ein substantiierter Verdacht vorliegt, dass gegen Bestimmungen des GSpG qualifiziert verstoßen wird.
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