Aus der Judikatur (Hinweis E vom 21. Jänner 1997, 96/11/0279, E vom 24. Februar 2009, 2007/11/0042) kann nicht abgeleitet werden, ein Tachometer sei nur dann ein "technisches Hilfsmittel" iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997, wenn er auch geeicht ist. Festzuhalten ist vielmehr, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes in Ermangelung von Hinweisen auf ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverständnis auch ein nicht geeichter Tachometer als "technisches Hilfsmittel" anzusehen ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Ausführungen im Ausschussbericht (93 BlgNR, 19. GP), die bestimmte Geräte (beispielsweise) als für eine Ermittlung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischen Hilfsmitteln in Betracht kommend nennen, um dann anzufügen, dass "bei nicht geeichten Hilfsmitteln ... entsprechende Meßtoleranzen zu berücksichtigen" seien, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass der Gesetzgeber auch nicht geeichte Geräte als technische Hilfsmittel (iSd § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 und damit auch des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997) verstanden wissen wollte.
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