§ 11 Verhängung einer Freiheitsstrafe
§ 11 Verhängung einer Freiheitsstrafe — VStG
§ 11 Verhängung einer Freiheitsstrafe — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063093
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
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